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Urteil

L 7 SO 5106/07

LSG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Auslandssozialhilfe nach § 24 SGB XII ist Regel-Ausnahme: Deutsche mit gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland erhalten grundsätzlich keine Sozialhilfe; Ausnahmen gelten nur bei einer unabweisbaren außergewöhnlichen Notlage und wenn Rückkehrhindernisse nach § 24 Abs.1 S.2 Nrn.1–3 SGB XII vorliegen. • Reiseunfähigkeit allein begründet kein Rückkehrhindernis nach § 24 Abs.1 S.2 Nr.2 SGB XII; erforderlich ist vielmehr längerfristige stationäre Betreuung oder eine pflegebedürftige Schwere, die eine Rückkehr objektiv unmöglich oder unzumutbar macht. • Für kurzfristige Krankenhausbehandlungen kommt vorrangig konsularische Hilfe (§ 5 KG) in Betracht; erst bei länger als zwei Monate andauernder Notlage ist SGB XII zuständig. • Der Anspruchssteller hat die Ausnahmegründe des § 24 Abs.1 S.2 SGB XII darzulegen und nachzuweisen; bloße Behauptungen oder nachträglich vorgelegte Belege reichen nicht aus.
Entscheidungsgründe
Keine Auslandssozialhilfe ohne nachgewiesenes Rückkehrhindernis und außergewöhnliche Notlage • Die Auslandssozialhilfe nach § 24 SGB XII ist Regel-Ausnahme: Deutsche mit gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland erhalten grundsätzlich keine Sozialhilfe; Ausnahmen gelten nur bei einer unabweisbaren außergewöhnlichen Notlage und wenn Rückkehrhindernisse nach § 24 Abs.1 S.2 Nrn.1–3 SGB XII vorliegen. • Reiseunfähigkeit allein begründet kein Rückkehrhindernis nach § 24 Abs.1 S.2 Nr.2 SGB XII; erforderlich ist vielmehr längerfristige stationäre Betreuung oder eine pflegebedürftige Schwere, die eine Rückkehr objektiv unmöglich oder unzumutbar macht. • Für kurzfristige Krankenhausbehandlungen kommt vorrangig konsularische Hilfe (§ 5 KG) in Betracht; erst bei länger als zwei Monate andauernder Notlage ist SGB XII zuständig. • Der Anspruchssteller hat die Ausnahmegründe des § 24 Abs.1 S.2 SGB XII darzulegen und nachzuweisen; bloße Behauptungen oder nachträglich vorgelegte Belege reichen nicht aus. Der Kläger, deutscher Staatsangehöriger mit Wohnsitz seit langem in Thailand, litt 2005 an einem Kehlkopfkarzinom und ließ sich in Bangkok behandeln. Er beantragte über die Deutsche Botschaft sowie beim überörtlichen Sozialhilfeträger die Übernahme von Behandlungskosten vom 22. April 2005 bis 6. Januar 2006. Die Auslandsvertretung lehnte nach Prüfung die konsularische Übernahme ab und verwies auf Sozialhilfe nach § 24 SGB XII. Der Beklagte erließ einen Ablehnungsbescheid, weil weder eine außergewöhnliche unabweisbare Notlage noch ein in § 24 Abs.1 S.2 SGB XII genannter Rückkehrhindernisgrund vorgelegen habe; stattdessen komme vorrangig Hilfe durch die Botschaft in Betracht. Das Sozialgericht bestätigte die Ablehnung; der Kläger legte Berufung ein. Im Berufungsverfahren legte der Kläger Arztatteste, Rechnungen und Angaben zur familiären Situation vor, konnte jedoch keinen der in § 24 SGB XII abschließend genannten Hinderungsgründe überzeugend nachweisen. • Anwendbare Normen: § 24 SGB XII (Auslandssozialhilfe), § 5 KG (konsularische Hilfe). • Grundsatz: Sozialhilfe für im Ausland lebende Deutsche ist grundsätzlich ausgeschlossen; Ausnahmen nur bei unabweisbarer außergewöhnlicher Notlage und einem der in § 24 Abs.1 S.2 SGB XII abschließend genannten Rückkehrhindernisse. • Außergewöhnliche Notlage und Unabweisbarkeit: Es muss eine unmittelbar existenzgefährdende Lage vorliegen und die Notlage darf nicht durch andere Mittel (z. B. Heimkehr) abwendbar sein. Der Kläger konnte den Nachweis einer solchen unabweisbaren Notlage und einer anhaltenden Hilfebedürftigkeit nicht erbringen. • Rückkehrhindernisse (§ 24 Abs.1 S.2 Nrn.1–3): Reiseunfähigkeit allein genügt nicht. Erforderlich ist längerfristige stationäre Betreuung oder Pflegebedürftigkeit schwerer Art, oder die Pflege/Erziehung eines Kindes, das aus rechtlichen Gründen im Ausland bleiben muss, oder hoheitliche Gewalt. Keiner dieser Gründe war zum maßgeblichen Zeitpunkt glaubhaft und nachweisbar dargetan. • Beweiserfordernis und Zeitpunkt: Die Ausnahmegründe sind vom Kläger zu behaupten und zu beweisen; maßgeblich ist der Zeitpunkt der Antragstellung. Viele vorgelegte Unterlagen waren unvollständig, teils nachträglich erstellt oder ergaben keine längerfristige stationäre Behandlung bzw. Pflegebedürftigkeit. • Vorrang konsularischer Hilfe: Für kurzfristige Krankenhausbehandlungen kommt vorrangig die Deutsche Botschaft (§ 5 KG) in Betracht; der überörtliche Sozialhilfeträger ist erst bei länger als zwei Monate andauernder Notlage zuständig. • Ermessens- und Zuständigkeitsfragen: Selbst wenn eine Ausnahme angenommen würde, steht die konkrete Ausgestaltung der Leistung im Ermessen des Sozialhilfeträgers; hier fehlte es bereits an den gesetzlichen Voraussetzungen, sodass ein Ermessen nicht zugunsten des Klägers entschieden wurde. • Prozessrechtlich: Das Telefax des Klägers war als Berufung zu werten; die Berufung war form- und fristgerecht eingelegt, jedoch unbegründet. Die Berufung des Klägers wurde zurückgewiesen; der angefochtene Gerichtsbescheid und die ablehnenden Bescheide bleiben bestehen. Begründung: Der Kläger hat weder das Vorliegen einer unabweisbaren außergewöhnlichen Notlage noch eines der in § 24 Abs.1 Satz 2 SGB XII abschließend genannten Rückkehrhindernisse zum maßgeblichen Zeitpunkt ausreichend nachgewiesen. Reiseunfähigkeit allein genügt nicht; längerfristige stationäre Betreuung oder eine schwere Pflegebedürftigkeit waren nicht dargetan, und die erst im Gerichtsverfahren vorgetragenen Argumente zur Kinderbetreuung sind nicht glaubhaft und wurden nicht rechtzeitig belegt. Darüber hinaus kommt für kurzfristige Krankenhausaufenthalte vorrangig konsularische Hilfe in Betracht. Wegen unklarer und unvollständiger Rechnungs- und Zahlungsbelege konnte der Kläger auch die behauptete fortbestehende Hilfebedürftigkeit nicht überzeugend darlegen. Kosten des Verfahrens trägt der Kläger; eine Revision wurde nicht zugelassen.