OffeneUrteileSuche
Beschluss

L 11 R 6027/09 B

LSG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

16mal zitiert
7Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

16 Entscheidungen · 7 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) ist auf den Zeitpunkt der Entscheidungsreife des PKH-Antrags abzustellen, wenn danach ohne sachliche Gründe nicht zeitnah entschieden wurde. • PKH ist zu gewähren, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet oder das Gericht zur Klärung der Hauptsache ein Beweissachverständigengutachten von Amts wegen eingeholt hat. • Die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen der Bedürftigkeit sind nach dem Zeitpunkt der Entscheidung über den PKH-Antrag zu prüfen (§ 120 Abs. 4 ZPO). • Bei Beiordnung eines auswärtigen Rechtsanwalts kann die Beiordnung auf die Bedingungen eines im Wohnsitz- oder Gerichtsbezirk ansässigen Anwalts beschränkt werden, um unnötige Kosten zu vermeiden.
Entscheidungsgründe
PKH-Bewilligung bei Entscheidungsreife und Amtsgutachten (LSG BW) • Für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) ist auf den Zeitpunkt der Entscheidungsreife des PKH-Antrags abzustellen, wenn danach ohne sachliche Gründe nicht zeitnah entschieden wurde. • PKH ist zu gewähren, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet oder das Gericht zur Klärung der Hauptsache ein Beweissachverständigengutachten von Amts wegen eingeholt hat. • Die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen der Bedürftigkeit sind nach dem Zeitpunkt der Entscheidung über den PKH-Antrag zu prüfen (§ 120 Abs. 4 ZPO). • Bei Beiordnung eines auswärtigen Rechtsanwalts kann die Beiordnung auf die Bedingungen eines im Wohnsitz- oder Gerichtsbezirk ansässigen Anwalts beschränkt werden, um unnötige Kosten zu vermeiden. Die Klägerin beantragte Prozesskostenhilfe für ein vor dem Sozialgericht Stuttgart anhängiges Verfahren. Das Sozialgericht lehnte PKH mit der Begründung mangelnder Erfolgsaussicht ab. Die Klägerin legte Beschwerde beim Landessozialgericht Baden-Württemberg ein. Zum Zeitpunkt der Entscheidungsreife des PKH-Antrags am 11. Februar 2005 lagen alle erforderlichen Unterlagen vor; das Gericht beauftragte sodann von Amts wegen ein medizinisches Gutachten zur Klärung der Hauptsache. Die Entscheidung über den PKH-Antrag erfolgte jedoch erst am 4. Dezember 2009, nach der Hauptsacheentscheidung. Die wirtschaftliche Situation der Klägerin ergab Renteneinnahmen und Einkünfte aus Vermietung, die nach Abzug von Aufwendungen keine monatliche PKH-Rate rechtfertigen. Die Klägerin beantragte zudem die Beiordnung ihres Anwalts; das Gericht ordnete die Beiordnung an Bedingungen eines ortsansässigen Rechtsanwalts an, um Kosten zu sparen. • Zulässigkeit der Beschwerde: Die Beschwerde war form- und fristgerecht nach § 173 SGG eingelegt und nicht nach § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG ausgeschlossen, weil das SG die PKH wegen mangelnder Erfolgsaussicht und nicht aus fehlenden persönlichen oder wirtschaftlichen Gründen abgelehnt hatte. • Rechtliche Voraussetzung der PKH: Nach § 73a SGG i.V.m. § 114 ZPO ist PKH zu gewähren, wenn der Beteiligte bedürftig ist und die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. • Erfolgsaussicht: Eine hinreichende Erfolgsaussicht erfordert keine überzogenen Anforderungen; sie liegt vor, wenn die Hauptsache offen ist oder eine schwierige Rechtsfrage bzw. erforderliche weitere Sachaufklärung (z. B. Sachverständigengutachten) besteht. Das SG hatte ein Gutachten in Auftrag gegeben, sodass am 11.02.2005 hinreichende Erfolgsaussicht bestand. • Zeitpunkt der Prüfung: Für die Erfolgsprognose ist der Sachstand bei Entscheidungsreife des PKH-Antrags maßgeblich. Entscheidungsreife war hier am 11.02.2005 gegeben, weil alle Unterlagen vorlagen und der Gegner Gelegenheit zur Stellungnahme hatte. • Keine Mutwilligkeit oder negative Beweisprognose: Zum Zeitpunkt der Entscheidungsreife bestanden keine konkreten Anhaltspunkte, dass die später zu erhebende Beweisaufnahme mit großer Wahrscheinlichkeit zum Nachteil der Klägerin ausgehen würde. • Bedürftigkeit: Für die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen ist hingegen der Zeitpunkt der Entscheidung über den PKH-Antrag maßgeblich (§ 120 Abs. 4 ZPO). Nach Auswertung von Einnahmen-Ausgaben-Aufstellung und Steuerbescheid bestanden nur Renten- und Vermietungseinkünfte, die nach Abzug der Aufwendungen keine Ratenzahlung rechtfertigen. • Beiordnung des Rechtsanwalts: Wegen des Subsidiaritätsprinzips der PKH ist die Beiordnung eines auswärtigen Anwalts auf die Bedingungen eines im Wohnsitz- oder Gerichtsbezirk ansässigen Anwalts zu begrenzen, um unnötige Kosten zu vermeiden. • Kostenfolge: Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet (§ 73a SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO). • Unanfechtbarkeit: Der Beschluss ist gemäß § 177 SGG nicht anfechtbar. Die Beschwerde der Klägerin hatte Erfolg. Demnach wurde der Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart aufgehoben und der Klägerin für das Verfahren vor dem Sozialgericht ab dem 11. Februar 2005 Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt. Die Beiordnung ihres Rechtsanwalts wurde zu den Bedingungen eines Anwalts am Wohnsitz der Klägerin oder am Sitz des Sozialgerichts Stuttgart geregelt, um unnötige Kosten zu vermeiden. Die wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin rechtfertigen keine Zahlung einer monatlichen PKH-Rate. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.