Beschluss
L 10 LW 5533/07
LSG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Pfändungs- und Überweisungsverfügungen erledigen sich durch Zahlung des Drittschuldners; danach fehlt der Verwaltungsakt als Klagegegenstand.
• Ist der Verwaltungsakt erledigt, ist die Anfechtungsklage nach § 54 Abs. 1 SGG unzulässig.
• Bei Verwaltungsvollstreckung sind Streitigkeiten über Pfändungs- und Überweisungsverfügungen vor den Sozialgerichten durch Anfechtungsklage zu entscheiden; geltend gemachte Erledigungsgründe sind aber zu prüfen.
Entscheidungsgründe
Erledigung von Pfändungs- und Überweisungsverfügungen durch Zahlung des Drittschuldners • Pfändungs- und Überweisungsverfügungen erledigen sich durch Zahlung des Drittschuldners; danach fehlt der Verwaltungsakt als Klagegegenstand. • Ist der Verwaltungsakt erledigt, ist die Anfechtungsklage nach § 54 Abs. 1 SGG unzulässig. • Bei Verwaltungsvollstreckung sind Streitigkeiten über Pfändungs- und Überweisungsverfügungen vor den Sozialgerichten durch Anfechtungsklage zu entscheiden; geltend gemachte Erledigungsgründe sind aber zu prüfen. Der Kläger, ein landwirtschaftlich Versicherter, wandte sich gegen mehrere Pfändungs- und Überweisungsverfügungen der Beklagten wegen rückständiger ALG-Beiträge, die sich gegen Forderungen des Klägers gegenüber den Milchwerken S. eG richteten. Die Beklagte hatte im Wege der Verwaltungsvollstreckung Pfändungs- und Überweisungsverfügungen erlassen; der Kläger beantragte deren Aufhebung und erhob Anfechtungsklage nach erfolglosem Widerspruch. Tatsächlich zahlte der Drittschuldner (Milchwerke S. eG) die gepfändeten Forderungen bereits vor oder kurz nach Erlass der Verfügungen zu verschiedenen Zeitpunkten. Das Sozialgericht Ulm wies die Klage ab mit der Begründung, die Verwaltungsakte könnten rückgängig gemacht werden; der Kläger legte Berufung ein. Der Senat prüfte, ob die Anfechtungsklage zulässig sei, insbesondere ob noch ein Verwaltungsakt vorliege. • Zuständigkeit: Bei Verwaltungsvollstreckung sind Pfändungs- und Überweisungsverfügungen Verwaltungsakte im Sinne des § 31 SGB X und mit einer Anfechtungsklage nach § 54 Abs. 1 SGG zu überprüfen. • Prozessvoraussetzung Verwaltungsakt: Die Anfechtungsklage setzt das Vorliegen eines wirksamen Verwaltungsakts voraus; ist dieser erledigt, fehlt der Klagegegenstand und die Klage ist unzulässig. • Erledigung durch Zahlung des Drittschuldners: Durch die Zahlung des Drittschuldners wird die gepfändete Forderung eingezogen und damit der Pfandgegenstand verwertet; dies beendet die Vollstreckung (§ 66 Abs. 3 i.V.m. § 15 Abs. 1 LVwVG, § 314 AO). • Rechtsfolgen der Erledigung: Nach Zahlung sind eingelegte Rechtsbehelfe insoweit unzulässig; eine Anfechtungsklage kann nicht mehr erhoben werden. • Abgrenzung zu BSG-Rechtsprechung: Die Auffassung des BSG, die eine Überprüfung nach Beendigung der Zwangsvollstreckung zulässt, berücksichtigt nicht die Erfüllung der gepfändeten Forderung durch den Drittschuldner; insoweit folgt der Senat der BFH-Rechtsprechung. • Keine Rückgängigkeitsfiktion: Anders als bei Maßnahmen, die sich rückgängig machen lassen, führt die Zahlung des Drittschuldners zu einer nicht rückgängig zu machenden Verwertung des Pfandgegenstandes; eine nachträgliche Auszahlung an den Schuldner begründet die ursprüngliche Forderung nicht neu. Die Berufung des Klägers wurde zurückgewiesen, weil die angefochtenen Pfändungs- und Überweisungsverfügungen bereits vor Klageerhebung durch Zahlung des Drittschuldners erledigt waren und daher kein anfechtbarer Verwaltungsakt mehr vorlag. Folglich war die erhobene Anfechtungsklage nach § 54 Abs. 1 SGG von Anfang an unzulässig. Die Entscheidung bestätigt, dass nach Erfüllung der gepfändeten Forderung durch den Drittschuldner Vollstreckungsmaßnahmen beendet sind und rechtliche Streitigkeiten über etwaige Ansprüche zwischen Schuldner und Gläubiger gesondert zu klären sind. Die Gerichtskostenentscheidung beruht auf § 193 SGG; außergerichtliche Kosten wurden nicht erstattet.