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Urteil

L 4 KR 5196/08

LSG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 6 Abs.1 Satz1 Nr.1 SGB VI ist tätigkeitsbezogen und gilt nur für die konkrete Beschäftigung, für die sie erteilt wurde. • Die Tätigkeit als Pharmaberater/Fachreferent ist keine typischerweise kammerberufliche ärztliche Tätigkeit; die bloße Approbation und besondere Sachkunde des Ausübenden rechtfertigen nicht die Erstreckung der Befreiung auf diese Tätigkeit. • Eine vorübergehende berufsfremde Tätigkeit führt nur dann nicht zum Wechsel des Alterssicherungssystems, wenn sie im Sinne des § 6 Abs.5 Satz2 SGB VI infolge ihrer Eigenart oder vertraglich im Voraus zeitlich begrenzt ist und einkommensbezogene Anwartschaften gewährleistet sind.
Entscheidungsgründe
Keine Erstreckung ärztlicher Rentenbefreiung auf Tätigkeit als Pharmareferent • Die Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 6 Abs.1 Satz1 Nr.1 SGB VI ist tätigkeitsbezogen und gilt nur für die konkrete Beschäftigung, für die sie erteilt wurde. • Die Tätigkeit als Pharmaberater/Fachreferent ist keine typischerweise kammerberufliche ärztliche Tätigkeit; die bloße Approbation und besondere Sachkunde des Ausübenden rechtfertigen nicht die Erstreckung der Befreiung auf diese Tätigkeit. • Eine vorübergehende berufsfremde Tätigkeit führt nur dann nicht zum Wechsel des Alterssicherungssystems, wenn sie im Sinne des § 6 Abs.5 Satz2 SGB VI infolge ihrer Eigenart oder vertraglich im Voraus zeitlich begrenzt ist und einkommensbezogene Anwartschaften gewährleistet sind. Die Klägerin, ein Pharmaunternehmen, beschäftigte einen approbierten Arzt (Beigeladenen) ab 01.09.2003 als "Wissenschaftlichen Fachreferenten" im Außendienst für Neurologie mit Schwerpunkt Multiple Sklerose. Der Beigeladene war seit 1991 Mitglied des Versorgungswerks der Ärztekammer Berlin und aufgrund dessen 1991 von der gesetzlichen Rentenversicherung befreit worden; die Befreiung war auf die ursprüngliche ärztliche Beschäftigung bezogen. Die Rentenversicherungsträger forderten im Rahmen einer Betriebsprüfung für den Zeitraum 09/2001–09/2004 nach, dass für die Beschäftigung vom 01.09.2003 bis 30.09.2004 Beitragsnachzahlungen in Höhe von EUR 13.016,26 zu leisten seien, weil die Tätigkeit als Pharmareferent nicht von der Befreiung erfasst sei. Das Sozialgericht Freiburg wies die Klage der Arbeitgeberin ab. Die Klägerin berief gegen dieses Urteil und hielt die Tätigkeit für als ärztlich zu qualifizieren und damit befreit. • Rechtliche Grundlagen: Versicherungspflicht nach § 1 Abs.1 Satz1 Nr.1 SGB VI; Befreiungsvoraussetzungen nach § 6 Abs.1 Satz1 Nr.1 SGB VI; Beschränkung der Befreiung nach § 6 Abs.5 SGB VI; Abgrenzung der Pharmareferentenfunktion nach § 75 AMG. • Tätigkeitsbezogenheit der Befreiung: Die Befreiung wirkt nur für diejenige Beschäftigung, für die sie erteilt wurde; sie ist nicht personen-, sondern tätigkeitsbezogen. Eine anderweitig ausgeübte berufsfremde Tätigkeit macht die Befreiung für diese Tätigkeit gegenstandslos. • Charakter der Tätigkeit als Pharmareferent: Nach gesetzlicher Definition und typischer Praxis ist Pharmaberater eine vertriebs- und informationsorientierte Tätigkeit, die kein typisches, ausschließlich von approbierten Ärzten auszuübendes Kammerberufsbild darstellt. Für die Tätigkeit ist regelmäßig keine Approbation erforderlich; die erforderliche Sachkunde entspricht oft mittlerem Ausbildungsniveau gemäß § 75 AMG. • Keine Erstreckung wegen besonderer ärztlicher Sachkunde: Die besonderen fachlichen Kenntnisse des Beigeladenen (MS-Kompetenz) ändern nichts an der Bewertung; singuläre fachliche Überlegenheit rechtfertigt keine Ausweitung der Befreiung. • Keine Ausnahme nach § 6 Abs.5 Satz2 SGB VI: Die Voraussetzungen für eine Erstreckung der Befreiung auf eine andere Tätigkeit wegen vorübergehender zeitlicher Begrenzung und Gewährleistung einkommens-bezogener Anwartschaften lagen nicht vor. • Folgerung für Beitragsnachforderung: Da die Befreiung die hier ausgeübte Tätigkeit nicht erfasste, entstanden Versicherungs- und Beitragspflichten für den streitigen Zeitraum; die Nachforderung ist rechnerisch und fristrechtlich (Verjährung) zulässig. Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen; das Urteil des Sozialgerichts Freiburg und der Beitragsbescheid sind insoweit bestätigt, als für den Beigeladenen Beiträge zur Rentenversicherung in Höhe von EUR 13.016,26 nachgefordert werden. Die Tätigkeit als Wissenschaftlicher Fachreferent/Pharmareferent ist keine von der ärztlichen Befreiung nach § 6 Abs.1 Satz1 Nr.1 SGB VI erfasste kammerberufliche Tätigkeit, weil sie typischerweise vertriebs- und informationsorientiert ist und keine verpflichtende Approbation voraussetzt. Eine besondere fachliche Qualifikation des einzelnen Arztes oder der Grundsatz der Kontinuität der Versorgungsanwartschaft führen nicht zur Erstreckung der Befreiung. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens mit der genannten Ausnahme; der Streitwert wird auf EUR 13.016,26 festgesetzt.