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Urteil

L 8 U 2983/10

LSG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Veranstaltung, deren Programm überwiegend freizeitsportliche Aktivitäten (Kart-Rennen) und geselliges Beisammensein vorsieht, dient nicht wesentlich betrieblichen Interessen und steht nicht unter dem gesetzlichen Unfallversicherungsschutz (§§ 7, 8 SGB VII). • Die bloße Möglichkeit, bei einer überwiegend privaten Veranstaltung auch über betriebliche Belange zu sprechen, begründet keinen inneren Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit. • Auch wenn eine Veranstaltung vom Arbeitgeber als Fortbildung bezeichnet oder als Arbeitszeit gewertet wird, ist maßgeblich die tatsächliche Schwerpunktsetzung; Motivations- oder Belohnungscharakter schließt Versicherungsschutz aus. • Eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung liegt nicht vor, wenn nur ein kleiner, nicht repräsentativer Teilnehmerkreis der Gesamtbelegschaft teilnehmen konnte. • Vertrauensschutz greift nicht, wenn die rechtliche Einordnung der Veranstaltung für den Versicherten erkennbar anders zu bewerten ist.
Entscheidungsgründe
Keine Versicherung bei überwiegend freizeitorientierter Kunden- bzw. Motivationsveranstaltung • Eine Veranstaltung, deren Programm überwiegend freizeitsportliche Aktivitäten (Kart-Rennen) und geselliges Beisammensein vorsieht, dient nicht wesentlich betrieblichen Interessen und steht nicht unter dem gesetzlichen Unfallversicherungsschutz (§§ 7, 8 SGB VII). • Die bloße Möglichkeit, bei einer überwiegend privaten Veranstaltung auch über betriebliche Belange zu sprechen, begründet keinen inneren Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit. • Auch wenn eine Veranstaltung vom Arbeitgeber als Fortbildung bezeichnet oder als Arbeitszeit gewertet wird, ist maßgeblich die tatsächliche Schwerpunktsetzung; Motivations- oder Belohnungscharakter schließt Versicherungsschutz aus. • Eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung liegt nicht vor, wenn nur ein kleiner, nicht repräsentativer Teilnehmerkreis der Gesamtbelegschaft teilnehmen konnte. • Vertrauensschutz greift nicht, wenn die rechtliche Einordnung der Veranstaltung für den Versicherten erkennbar anders zu bewerten ist. Der Kläger, Filialleiter einer Bank, nahm am 01.08.2008 an einer von einem Kooperationspartner veranstalteten Kunden-/Informationsveranstaltung teil, die Kart-Rennen, Informationsblöcke und ein gemeinsames Essen umfasste. Die Bank hatte ausgewählte Mitarbeiter eingeladen, die Teilnahme war freiwillig, wurde jedoch als Arbeitszeit gewertet und vereinzelt unterstützt. Beim Kartfahren auf der Veranstaltung erlitt der Kläger schwere Fußverletzungen und beantragte bei der Unfallversicherung Verletztenrente. Die Versicherung lehnte ab mit der Begründung, die Kart-Rennen seien nicht der versicherten Tätigkeit zuzuordnen und die Veranstaltung habe überwiegend privaten bzw. belohnenden Charakter. Das Sozialgericht gab dem Kläger Recht; die Berufung der Beklagten führte zur erneuten Prüfung durch das LSG. • Rechtliche Ausgangslage: Versicherungsfälle sind Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten (§ 7 SGB VII); Arbeitsunfälle erfordern einen inneren Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit (§ 8 SGB VII). • Geschäftsreisen und Fortbildungen sind nur dann versichert, wenn sie vorwiegend betrieblichen Zwecken dienen; reine Motivations- oder Belohnungsreisen sind nicht versichert (maßgebliche Rechtsprechung des BSG). • Tatsächliche Schwerpunktbestimmung: Aus dem detaillierten Veranstaltungsprogramm ergab sich, dass Kart-Rennen und geselliges Beisammensein zeitlich und inhaltlich den Vorrang hatten; die Informationsblöcke waren kurz und mit Mahlzeiten verknüpft. Dadurch überwog der freizeitorientierte Charakter der Veranstaltung. • Absicht der Veranstalter/Arbeitgeber: Zwar verfolgte die Bank Motivations- und Verkaufssteigerungsziele; das allgemeine Interesse der Unternehmensleitung, Leistungen zu honorieren oder Geschäftsbeziehungen zu befördern, reicht jedoch nicht für Versicherungsschutz, wenn die Veranstaltung privat geprägt ist. • Teilnahmesituation: Die Teilnahme war freiwillig, ein konkreter dienstlicher Auftrag lag nicht vor; es bestand kein nachgewiesener Zwang oder eine faktische Teilnahmepflicht. • Abgrenzung bei Fortbildung: Selbst bei Annahme einer Fortbildungsveranstaltung war das Kart-Rennen als reines Begleitprogramm anzusehen und damit unversichert. • Gemeinschaftsveranstaltung: Eine betrieblich offene Gemeinschaftsveranstaltung lag nicht vor, weil nur wenige der insgesamt 650 Beschäftigten teilnehmen konnten; damit entfällt Versicherungsschutz als Betriebsveranstaltung. • Vertrauensschutz: Ein Vertrauensschutz kommt nicht in Betracht, weil die rechtliche Einordnung der Veranstaltung erkennbar keinen Versicherungsschutz ergeben konnte. Die Berufung der Beklagten ist begründet; das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 27.05.2010 wird aufgehoben und die Klage abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Anerkennung des Unfalls als Arbeitsunfall und somit auch keinen Anspruch auf Verletztenrente, weil die Veranstaltung inhaltlich überwiegend freizeitorientiert war und das Kartfahren als unversicherte, private Verrichtung anzusehen ist. Eine bloße Möglichkeit, bei einer solchen Veranstaltung geschäftliche Kontakte zu pflegen, reicht nicht aus, um Versicherungsschutz zu begründen; ebenso wenig begründet der von der Bank erklärte Unterstützungswille oder die Bewertung als Arbeitszeit den erforderlichen inneren Zusammenhang. Die Kostenentscheidung richtet sich nach § 193 SGG; eine Revision wurde nicht zugelassen.