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Urteil

L 12 AS 5641/09

LSG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei der Angemessenheitsprüfung der Unterkunftskosten ist die Produkttheorie anzuwenden: maßgeblich sind Wohnungsgröße, Wohnstandard und ortsübliches Mietniveau. • Grundsicherungsträger dürfen zur Ermittlung örtlicher Angemessenheitsgrenzen eigene, schlüssige Konzepte mit systematischer Datenerhebung verwenden, wenn diese den Kriterien der Rechtsprechung genügen. • Der Hilfebedürftige muss substantiierte Nachweise hinreichender Kostensenkungsbemühungen vorlegen; bloße pauschale Angaben oder einzelne Zeitungsanzeigen genügen nicht. • Eine abstrakt als angemessen ermittelte Obergrenze gilt solange, bis der Hilfebedürftige nachweist, dass ihm trotz ernsthafter Bemühungen keine entsprechende Wohnung konkret zugänglich war. • Bei Überschreitung der angemessenen Aufwendungen nach § 22 SGB II sind die Kosten in der Regel nur bis zu einer Dauer von sechs Monaten zusätzlich zu berücksichtigen.
Entscheidungsgründe
Angemessenheit von Unterkunftskosten: Schlüssiges kommunales Mietkonzept und unzureichende Kostensenkungsbemühungen • Bei der Angemessenheitsprüfung der Unterkunftskosten ist die Produkttheorie anzuwenden: maßgeblich sind Wohnungsgröße, Wohnstandard und ortsübliches Mietniveau. • Grundsicherungsträger dürfen zur Ermittlung örtlicher Angemessenheitsgrenzen eigene, schlüssige Konzepte mit systematischer Datenerhebung verwenden, wenn diese den Kriterien der Rechtsprechung genügen. • Der Hilfebedürftige muss substantiierte Nachweise hinreichender Kostensenkungsbemühungen vorlegen; bloße pauschale Angaben oder einzelne Zeitungsanzeigen genügen nicht. • Eine abstrakt als angemessen ermittelte Obergrenze gilt solange, bis der Hilfebedürftige nachweist, dass ihm trotz ernsthafter Bemühungen keine entsprechende Wohnung konkret zugänglich war. • Bei Überschreitung der angemessenen Aufwendungen nach § 22 SGB II sind die Kosten in der Regel nur bis zu einer Dauer von sechs Monaten zusätzlich zu berücksichtigen. Die Klägerin, alleinerziehend und leistungsberechtigt nach SGB II, bewohnte eine 75 qm große Wohnung in W. mit einer Kaltmiete von 375 EUR. Der Beklagte setzte die als angemessene Kaltmiete für einen Ein-Personen-Haushalt auf 261 EUR (45 qm zu 5,80 EUR/qm) und bewilligte KdU entsprechend dieser Grenze, wodurch die Klägerin ab Februar bis November 2009 nur 360,10 EUR monatlich erhielt. Die Klägerin hatte wiederholt Aufforderungen zur Senkung der Unterkunftskosten erhalten und legte einzelne Wohnungsanzeigen, Maklerbescheinigungen sowie ärztliche Atteste vor, wonach sie wegen gesundheitlicher Einschränkungen ebenerdig wohnen bzw. eine Badewanne benötigen könne. Das Sozialgericht wies die Klage ab; die Klägerin focht dies mit Berufung an. Der Beklagte stützte seine Mietobergrenzen auf ein eigenes, nach Gemeinden gestaffeltes, datengestütztes Konzept mit Erhebungen aus Presse, Internet, Großvermietern und Bürgermeisterämtern. • Anspruchsgrund: Die Klägerin hat nach § 22 Abs.1 SGB II grundsätzlich Anspruch auf Übernahme von Unterkunfts- und Heizkosten; diese werden jedoch nur insoweit geleistet, wie sie angemessen sind (§ 22 Abs.1 Satz1 SGB II). • Produkttheorie: Die Angemessenheit bestimmt sich aus dem Produkt von personenzahlbezogener Wohnfläche und ortsüblichem Quadratmetermietpreis unter Berücksichtigung des Wohnungsstandards (einfacher bis mittlerer Standard). • Wohnflächenmaßstab: Für Baden-Württemberg ist bei Ein-Personen-Haushalten eine Wohnfläche von 45 qm als typisierend anzusetzen; damit ist die tatsächliche Wohnung mit 75 qm unangemessen groß. • Räumlicher Vergleichsmaßstab: Maßgeblich ist der örtliche Wohnungsmarkt des gewöhnlichen Aufenthalts; bei Kleingemeinden kann eine Zusammenfassung zu größeren Vergleichsräumen geboten sein. Hier ist das Gebiet um W. einschließlich vergleichbarer Orte heranzuziehen. • Schlüssiges Konzept des Trägers: Der Beklagte durfte eigene Erhebungen verwenden. Sein Konzept erfüllte die vom BSG geforderten Schlüssigkeitsanforderungen (klarer Beobachtungsgegenstand, Beobachtungszeitraum, valide Datenquellen, repräsentative Auswertung, statistisches Vorgehen und nachvollziehbare Schlussfolgerung). • Konstanz und Fortschreibung: Erste Erhebung 2006 wurde vierteljährlich fortgeschrieben; ergänzende Abfragen 2008/2009 bestätigten die Datenbasis, sodass die Obergrenze von 5,80 EUR/qm für den Streitzeitraum nicht zu beanstanden war. • Konkrete Verfügbarkeit: Es bestand eine realistische Chance, eine Wohnung bis 45 qm zu der ermittelten Obergrenze zu finden; verwaltungsinterne Dokumentationen zeigten verfügbare Angebote in dieser Preislage. • Mitwirkungspflichten des Leistungsberechtigten: Die Klägerin hat keine hinreichend detaillierten, laufenden und substantiierten Nachweise intensiver Kostensenkungsbemühungen erbracht. Einzelne Anzeigen und pauschale Angaben genügen nicht. • Gesundheitliche Einschränkungen: Ärztliche Angaben begründeten keine für die Angemessenheitsprüfung verbindliche Beschränkung auf Erdgeschoss oder Badewanne; alternative Erleichterungen (z. B. Duschsitz) wurden als ausreichend angesehen. • Rechtsfolge: Mangels ausreichender Nachweise waren nur die vom Beklagten bewilligten KdU inklusive des Teilanerkenntnisses (weitere 5 EUR) zu gewähren; eine höhere Kaltmiete ist nicht zu berücksichtigen. Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen; das Sozialgerichtsurteil bleibt bestehen. Entscheidungsträger hatten zu Recht die Angemessenheitsprüfung nach der Produkttheorie vorgenommen und die kommunal ermittelte Obergrenze von 261 EUR Kaltmiete für einen Ein-Personen-Haushalt zu Grunde gelegt. Das datengestützte, nach Gemeinden gestaffelte Konzept des Beklagten entsprach den schlüssigkeitsanforderungen der Rechtsprechung und wurde fortgeschrieben, sodass die Obergrenze für den Streitzeitraum nicht zu beanstanden war. Die Klägerin hat nicht ausreichend substantiiert dargelegt, dass ihr trotz intensiver Bemühungen keine passende, kostengünstigere Wohnung konkret zugänglich war; deshalb sind höhere Leistungen nicht zu gewähren. Die beantragte Erhöhung der KdU auf die geltend gemachten Beträge wird abgelehnt, außer dem bereits anerkannten Teilbetrag von 5 EUR monatlich wurde nichts weiter zuerkannt; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.