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Urteil

L 13 AL 3853/10

LSG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Für eine Gleichstellung nach § 2 Abs. 3 SGB IX ist erforderlich, dass ohne Gleichstellung der Verlust eines geeigneten Arbeitsplatzes infolge der Behinderung konkret droht; abstrakte oder allgemeine Gefährdungen genügen nicht. • Eine frühere Kündigungsandrohung verliert ihre Wirksamkeit, wenn sie ohne Folgen bleibt und längere Zeit vergangen ist; eine einmalige Andeutung neun Monate bis Jahre zuvor begründet keine fortwirkende konkrete Gefahr. • Zwischenmenschliche Konflikte, Mobbingempfinden oder Arbeitgebergespräche über Vorruhestand begründen für sich genommen keine behinderungsbedingte Gefährdung des Arbeitsplatzes. • Die Gleichstellung dient nicht vorrangig der Durchsetzung behinderungsgerechter Arbeitsplatzausstattung; hierfür sind vorrangig Reha-Träger zuständig. • Das Gericht darf ohne mündliche Verhandlung nach § 105 SGG entscheiden, wenn der Sachverhalt ausreichend aufgeklärt ist und keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten bestehen.
Entscheidungsgründe
Keine Gleichstellung nach § 2 Abs. 3 SGB IX bei fehlender konkreter Gefährdung des Arbeitsplatzes • Für eine Gleichstellung nach § 2 Abs. 3 SGB IX ist erforderlich, dass ohne Gleichstellung der Verlust eines geeigneten Arbeitsplatzes infolge der Behinderung konkret droht; abstrakte oder allgemeine Gefährdungen genügen nicht. • Eine frühere Kündigungsandrohung verliert ihre Wirksamkeit, wenn sie ohne Folgen bleibt und längere Zeit vergangen ist; eine einmalige Andeutung neun Monate bis Jahre zuvor begründet keine fortwirkende konkrete Gefahr. • Zwischenmenschliche Konflikte, Mobbingempfinden oder Arbeitgebergespräche über Vorruhestand begründen für sich genommen keine behinderungsbedingte Gefährdung des Arbeitsplatzes. • Die Gleichstellung dient nicht vorrangig der Durchsetzung behinderungsgerechter Arbeitsplatzausstattung; hierfür sind vorrangig Reha-Träger zuständig. • Das Gericht darf ohne mündliche Verhandlung nach § 105 SGG entscheiden, wenn der Sachverhalt ausreichend aufgeklärt ist und keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten bestehen. Die 1950 geborene Klägerin ist Sekretärin in einer Buchbinderei und hat einen anerkannten GdB von 40. Sie beantragte Gleichstellung mit einem schwerbehinderten Menschen, weil ihr Arbeitgeber sie seit Jahren schikaniere und 2007 mit Kündigung gedroht habe; sie fürchtet deshalb den Verlust ihres Arbeitsplatzes. Der Arbeitgeber erklärte, ihm seien die Gesundheitsprobleme bekannt, der Arbeitsplatz sei geeignet und nicht gefährdet; Umbaumaßnahmen wären möglich, eine Umsetzung jedoch nicht. Die Beklagte lehnte die Gleichstellung ab, das Sozialgericht wies die Klage per Gerichtsbescheid ab mit der Begründung, es fehle an konkreten Tatsachen für eine behinderungsbedingte Kündigungsgefahr. Der Arbeitgeber wurde als Zeuge vernommen und bestätigte, dass keine Kündigung oder Kündigungsandrohung aktuell bestehe. Die Klägerin behauptete ergänzend zahlreiche konkrete Vorfälle und wiederholte Aufforderungen zu Vorruhestand; das SG und das LSG sahen hierin keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine konkrete Gefährdung. • Rechtsgrundlage ist § 2 Abs. 3 SGB IX: Gleichstellung kommt in Betracht, wenn behinderte Menschen infolge ihrer Behinderung ohne Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz nicht erlangen oder nicht behalten können; dies ist eine Anspruchsregelung, keine Ermessensentscheidung. • Erforderlich ist der Nachweis einer konkreten, nicht nur abstrakten Gefahr des Arbeitsplatzverlusts wegen der Behinderung; es müssen Tatsachen vorgetragen werden, die eine solche Prognose tragen. • Der Arbeitgeber hat als Zeuge ausgesagt, dass keine Kündigung oder Kündigungsdrohung vorliegt; seine Aussage wurde vom Senat nicht als strategisch fingiert erachtet, weil eine Gleichstellung für den Arbeitgeber auch Vorteile (Ausgleichsabgabe) bringen könnte. • Gespräche über Vorruhestand, Hinweise zur Personalplanung oder einmalige 2007 geäußerte Kündigungsandrohungen ohne Wiederholung begründen keine fortdauernde konkrete Gefährdung; durch zeitlichen Ablauf ohne Folgen verliert eine solche Äußerung ihre Wirkung. • Krankheitsbedingte Fehlzeiten der Klägerin in der Vergangenheit rechtfertigen ebenfalls keine konkrete Gefahr, da der Arbeitgeber die Fehlzeiten über Jahre hingenommen hat und ausdrücklich erklärte, eine Kündigung nicht hierauf stützen zu wollen. • Mobbingempfinden und zwischenmenschliche Konflikte sind nicht notwendigerweise auf die Behinderung zurückzuführen und begründen allein keinen Gleichstellungsanspruch. • Das Streben der Klägerin nach einer besseren behindertengerechten Ausstattung des Arbeitsplatzes begründet keinen Anspruch auf Gleichstellung; die Anpassung des Arbeitsplatzes ist vorrangig Sache der Rehabilitationsträger und nicht an den Gleichstellungsstatus gebunden. • Das Gericht durfte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil der Sachverhalt ausreichend geklärt war und keine weiteren Beweiserhebungen erforderlich erschienen. • Folge: Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 2 Abs. 3 SGB IX liegen nicht vor, sodass die Ablehnung der Gleichstellung rechtmäßig ist. Die Berufung der Klägerin wurde zurückgewiesen; der Bescheid der Beklagten vom 27.11.2008 (Widerspruchsbescheid 12.05.2009) ist nicht rechtswidrig. Die Voraussetzungen für eine Gleichstellung nach § 2 Abs. 3 SGB IX sind nicht erfüllt, weil kein konkreter Verlust des Arbeitsplatzes infolge der Behinderung dargetan oder erkennbar ist. Frühere Androhungen ohne weitere Folgen, Gespräche über Vorruhestand, lang zurückliegende Vorfälle, krankheitsbedingte Fehlzeiten und zwischenmenschliche Konflikte rechtfertigen alleine keine Gleichstellung. Kosten der außergerichtlichen Vertretung sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten; Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.