Urteil
L 2 U 4115/09
LSG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Hyposmie eines langjährig beruflich gegenüber schleimhautreizenden Stoffen exponierten Arbeitnehmers ist nach §551 Abs.2 RVO wie eine Berufskrankheit (Wie‑BK) anzuerkennen, wenn medizinisch‑wissenschaftliche Erkenntnisse deren generelle Eignung zur Verursachung der Erkrankung belegen und der ursächliche Zusammenhang im Einzelfall hinreichend wahrscheinlich ist.
• Eine chronische Rhinitis kann nicht gerichtlich als BK festgestellt werden, soweit die Versicherungsträgerin hierzu keine Verwaltungsentscheidung getroffen hat; mangels Entscheidung fehlt das berechtigte Interesse an der gerichtlichen Feststellung.
• Eine Listen‑BK kommt nur in Betracht, wenn einzelne Stoffe als wesentliche Ursache gesichert isolierbar sind; bei langjähriger Mischexposition führt das Fehlen isolierbarer Hauptursachen zum Ausschluss einer Listenerkrankung.
• „Neue Erkenntnisse" im Sinne des §551 Abs.2 RVO liegen auch dann vor, wenn vorhandene medizinisch‑wissenschaftliche Studien vom Verordnungsgeber bisher nicht geprüft oder erkennbar nicht berücksichtigt wurden.
• Bei seltenen Erkrankungen kann zur Begründung der generellen Geeignetheit einer Noxe auf Einzelfallstudien, ausländische Erkenntnisse und frühere Wie‑BK‑Anerkennungen zurückgegriffen werden.
Entscheidungsgründe
Hyposmie als Wie‑Berufskrankheit bei langjähriger Mischexposition gegenüber schleimhautreizenden Stoffen • Die Hyposmie eines langjährig beruflich gegenüber schleimhautreizenden Stoffen exponierten Arbeitnehmers ist nach §551 Abs.2 RVO wie eine Berufskrankheit (Wie‑BK) anzuerkennen, wenn medizinisch‑wissenschaftliche Erkenntnisse deren generelle Eignung zur Verursachung der Erkrankung belegen und der ursächliche Zusammenhang im Einzelfall hinreichend wahrscheinlich ist. • Eine chronische Rhinitis kann nicht gerichtlich als BK festgestellt werden, soweit die Versicherungsträgerin hierzu keine Verwaltungsentscheidung getroffen hat; mangels Entscheidung fehlt das berechtigte Interesse an der gerichtlichen Feststellung. • Eine Listen‑BK kommt nur in Betracht, wenn einzelne Stoffe als wesentliche Ursache gesichert isolierbar sind; bei langjähriger Mischexposition führt das Fehlen isolierbarer Hauptursachen zum Ausschluss einer Listenerkrankung. • „Neue Erkenntnisse" im Sinne des §551 Abs.2 RVO liegen auch dann vor, wenn vorhandene medizinisch‑wissenschaftliche Studien vom Verordnungsgeber bisher nicht geprüft oder erkennbar nicht berücksichtigt wurden. • Bei seltenen Erkrankungen kann zur Begründung der generellen Geeignetheit einer Noxe auf Einzelfallstudien, ausländische Erkenntnisse und frühere Wie‑BK‑Anerkennungen zurückgegriffen werden. Der 1950 geborene Kläger arbeitete von 1970 an als Monteur in der Montage und Reparatur von Transformatoren und war über Jahre vielfältigen Expositionen ausgesetzt, u. a. Clophen, Methylenchlorid, Waschbenzin, Lösungsmitteln, Epoxidharzen, Schweiß‑ und Lötrauch sowie Salzsäuredämpfen. Seit circa 30 Jahren leidet er an chronischer Rhinitis und verminderter Riechfähigkeit (Hyposmie). Gutachter kamen zu dem Ergebnis, dass Berufsexpositionen schleimhautreizender/t toxischer Stoffe die Beschwerden wahrscheinlich verursacht haben. Die Beklagte lehnte Anerkennung als Listen‑BK und als Wie‑BK ab; Widerspruch wurde zurückgewiesen. Das Sozialgericht wies die Klage größtenteils ab; in der Berufung erkannte das Landessozialgericht die Hyposmie als Wie‑BK an, die Rhinitis jedoch nicht, teils aus Zulässigkeitsgründen und teils mangels Listen‑Zuordnung. • Anwendbares Recht: Aufgrund des frühen Erkrankungsbeginns ist auf die Übergangsregelung und die Reichsversicherungsordnung (§§551 ff. RVO) abzustellen. • Unzulässigkeit der Klage zur Rhinitis: Die Beklagte hat im Bescheid und Widerspruchsbescheid nur über die Hyposmie entschieden; für die Rhinitis fehlt eine Verwaltungsentscheidung, daher fehlt ein berechtigtes Interesse an gerichtlicher Feststellung. • Ausschluss einer Listen‑BK: Eine Listenerkrankung kommt nicht in Betracht, weil bei der Mischexposition keine einzelne Stoffeinwirkung als wesentliche Ursache wissenschaftlich gesichert isolierbar ist; Hyposmie ist zudem nicht durch eine eigene Listenziffer erfasst. • Voraussetzungen der Wie‑BK nach §551 Abs.2 RVO: Es sind zu prüfen (1) ob eine bestimmte Personengruppe durch die berufliche Tätigkeit in erheblich höherem Maße exponiert ist, (2) ob die Einwirkungen wissenschaftlich geeignet sind, die Krankheit zu verursachen, (3) ob die Erkenntnisse gegenüber der letzten BKV‑Änderung neu bzw. bislang ungeprüft sind, (4) ob im Einzelfall der ursächliche Zusammenhang hinreichend wahrscheinlich ist. • Bestimmung der Personengruppe: Als bestimmte Personengruppe kamen die im Bereich Montage/Repair von Transformatoren Beschäftigten in Betracht, die gegenüber Brandrauch, Clophen/Salzsäuredämpfen, Schweißrauch und Lösungsmitteln stark exponiert sind. • Generelle Geeignetheit der Noxen: Sachverständige belegen, dass die einzelnen schleimhautreizenden Stoffe generell Riechstörungen verursachen können; additiv wirkende Effekte der Mischexposition sind plausibel, wobei Salzsäuredämpfe hervorgehoben werden. • Neuheit der Erkenntnisse: Zwar wurden die maßgeblichen Studien vor der späteren BKV‑Änderung veröffentlicht, jedoch hat der Verordnungsgeber die Fragestellung offenbar bisher nicht geprüft; daher gelten die Erkenntnisse als "neu" i.S.v. §551 Abs.2 RVO. • Kausalität im Einzelfall: Aufgrund der langjährigen, teils hohen Expositionen, des zeitlichen Zusammenhangs und des fehlenden anderweitigen Erklärungsansatzes ist die berufliche Verursachung der Hyposmie hinreichend wahrscheinlich. • Folge: Anerkennung der Hyposmie als Wie‑BK und MdE‑Schätzung von ca. 10 %; keine Anerkennung der Rhinitis mangels Verwaltungsentscheidung bzw. Listenqualifikation. Die Berufung des Klägers hatte teilweise Erfolg. Das Landessozialgericht hebt den Bescheid der Beklagten auf und stellt die Hyposmie des Klägers als Wie‑Berufskrankheit nach §551 Abs.2 RVO fest, da medizinisch‑wissenschaftliche Erkenntnisse die generelle Eignung der bei der Tätigkeit auftretenden schleimhautreizenden Stoffe zur Verursachung von Riechstörungen belegen und der ursächliche Zusammenhang im Einzelfall hinreichend wahrscheinlich ist. Die chronische Rhinitis wird nicht als Berufskrankheit festgestellt; insoweit war die Klage unzulässig, weil die Beklagte keine Verwaltungsentscheidung dazu getroffen hat. Eine Anerkennung als Listen‑BK scheidet aus, weil bei der vorliegenden Mischexposition keine einzelne Stoffursache als wesentliche, isolierbare Ursache wissenschaftlich gesichert festgestellt werden kann. Die MdE wird auf etwa 10 % geschätzt; eine Verletztenrente kommt nicht in Betracht. Die Beklagte trägt die Hälfte der außergerichtlichen Kosten des Klägers in beiden Rechtszügen.