Urteil
L 2 SO 1196/10
LSG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei einem über den 31.12.2004 hinaus fortdauernden Leistungsfall ist für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit auf die nach § 98 SGB XII maßgeblichen Umstände abzustellen.
• Kann der maßgebliche gewöhnliche Aufenthalt am Anfang einer Anstaltskette nicht ermittelt werden, begründet der tatsächliche Aufenthalt zum Zeitpunkt der Antragstellung die vorläufige Zuständigkeit nach § 98 Abs. 2 Satz 3 SGB XII.
• Wenn ein örtlicher Träger in die Rechte und Pflichten des aufgelösten Landeswohlfahrtsverbands eintritt und die Voraussetzungen des § 106 Abs. 1 SGB XII nicht vorliegen, sind die allgemeinen Erstattungsregeln (§§ 102 ff. SGB X) anwendbar; in Zweifelsfällen richtet sich der Anspruch nach § 105 SGB X.
• Kosten, die ein örtlicher Träger vorläufig übernommen hat, sind erstattungspflichtig gegenüber dem nach den vorstehenden Regelungen als zuständig feststehenden Träger; landesrechtlich ausgeschlossene direkte Erstattungsansprüche können durch landesrechtliche Ausgleichsregelungen kompensiert werden.
Entscheidungsgründe
Zuständigkeit bei übergegangenen Eingliederungshilfe-Fällen; Anknüpfung an Antragstellung und tatsächlichen Aufenthalt • Bei einem über den 31.12.2004 hinaus fortdauernden Leistungsfall ist für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit auf die nach § 98 SGB XII maßgeblichen Umstände abzustellen. • Kann der maßgebliche gewöhnliche Aufenthalt am Anfang einer Anstaltskette nicht ermittelt werden, begründet der tatsächliche Aufenthalt zum Zeitpunkt der Antragstellung die vorläufige Zuständigkeit nach § 98 Abs. 2 Satz 3 SGB XII. • Wenn ein örtlicher Träger in die Rechte und Pflichten des aufgelösten Landeswohlfahrtsverbands eintritt und die Voraussetzungen des § 106 Abs. 1 SGB XII nicht vorliegen, sind die allgemeinen Erstattungsregeln (§§ 102 ff. SGB X) anwendbar; in Zweifelsfällen richtet sich der Anspruch nach § 105 SGB X. • Kosten, die ein örtlicher Träger vorläufig übernommen hat, sind erstattungspflichtig gegenüber dem nach den vorstehenden Regelungen als zuständig feststehenden Träger; landesrechtlich ausgeschlossene direkte Erstattungsansprüche können durch landesrechtliche Ausgleichsregelungen kompensiert werden. Der Landeswohlfahrtsverband (LWB) erbrachte bis 31.12.2004 Eingliederungshilfe für R.; nach Auflösung des LWB übernahmen örtliche Träger die Aufgaben. R. war ab 1993 in verschiedenen stationären Einrichtungen und in betreutem Wohnen; ein eindeutiger gewöhnlicher Aufenthalt vor der ersten Anstaltskette ließ sich nicht ermitteln. Die Klägerin (Stadt M.) leistete ab 01.01.2005 vorläufig die Eingliederungshilfe für R. und begehrte Kostenerstattung von mehreren Landkreisen; streitig war, welcher örtliche Träger für die Kosten seit 01.01.2005 zuständig sei. Das Sozialgericht verurteilte den Landkreis Hohenlohe (Beigeladener zu 2) zur Erstattung; dagegen und seitens der Klägerin wurde Berufung eingelegt. Der Beklagte (Landkreis Rhein‑Neckar-Kreis) hielt sich für nicht zuständig und verwies auf landesrechtliche Ausgleichsregelungen. • Die spezialgesetzliche Regelung der Kostenerstattung bei Unterbringung in Einrichtungen (§ 106 SGB XII) kommt nur eingeschränkt zur Anwendung; die Tatbestandsvoraussetzungen des § 106 Abs. 1 Satz 1 SGB XII sind hier nicht erfüllt, weil ein nach § 98 Abs. 2 Satz 1 SGB XII bestimmter zuständiger Träger nicht zu ermitteln war. • Die ausschließliche landesrechtliche Sperre der Kostenerstattung nach § 106 Abs. 1 Satz 2 SGB XII (durch § 10 AG SGB XII BW) bedeutet nicht grundsätzlich, dass allgemeine Erstattungsregeln außer Betracht bleiben; sind die Voraussetzungen des § 106 SGB XII nicht gegeben, ist ein Rückgriff auf §§ 102 ff. SGB X möglich. • Die Klägerin handelte nicht aufgrund der gesetzlichen Pflicht des § 98 Abs. 2 Satz 3 SGB XII, sondern trat vorläufig in die Rechte und Pflichten des LWB ein; daher liegt kein Fall des § 102 Abs. 1 SGB X vor, sondern ein Erstattungsanspruch nach § 105 SGB X gegenüber dem tatsächlich zuständigen Träger. • Für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit ist bei fehlendem oder nicht ermittelbarem gewöhnlichem Aufenthalt nicht der Zeitpunkt der Auflösung des LWB (01.01.2005) maßgeblich, sondern auf die für den konkreten Leistungsfall relevanten Umstände nach § 98 SGB XII abzustellen; hier ist entscheidend der tatsächliche Aufenthalt zum Zeitpunkt der Antragstellung am 23.01.1995 während eines stationären Aufenthalts im Gebiet des Beklagten. • Bei einer ununterbrochenen Anstaltskette bleibt die einmal begründete örtliche Zuständigkeit erhalten; kann der Anfangs‑gewöhnliche Aufenthalt nicht ermittelt werden, verfestigt sich die vorläufige Zuständigkeit des Trägers des tatsächlichen Aufenthalts zur (quasi)endgültigen Leistungsverpflichtung, wobei landesrechtliche Ausgleichsregelungen (z. B. § 22 FAG) die fiskalische Lastverteilung regeln. Die Berufungen der Klägerin und des Beigeladenen zu 2) hatten Erfolg; das Urteil des Sozialgerichts wurde dahin abgeändert, dass der Beklagte (Landkreis Rhein‑Neckar‑Kreis) der Klägerin die seit dem 01.01.2005 entstandenen Kosten der Eingliederungshilfe für R. zu erstatten hat. Begründend hat das LSG ausgeführt, dass die örtliche Zuständigkeit nach § 98 SGB XII auf den tatsächlichen Aufenthalt zum Zeitpunkt der Antragstellung zu bestimmen ist, weil der maßgebliche gewöhnliche Aufenthalt am Anfang der Anstaltskette nicht ermittelbar war, und dass die Klägerin in die Rechte und Pflichten des ehemaligen LWB eingetreten ist. Ein unmittelbarer Erstattungsanspruch nach § 106 SGB XII gegen einen anderen örtlichen Träger scheidet wegen der landesrechtlichen Regelung aus, weshalb die allgemeinen Erstattungsregeln (§§ 102 ff. SGB X) und insbesondere § 105 SGB X heranzuziehen waren. Die Kostenentscheidung und der Streitwert wurden entsprechend festgesetzt; eine Revision wurde nicht zugelassen.