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Beschluss

L 8 SB 2294/10

LSG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Für die Feststellung des Merkzeichens aG ist auf maßgebliche straßenverkehrsrechtliche Vorschriften abzustellen; gleichzustellen ist, wer sich wegen der Schwere seines Leidens nur mit fremder Hilfe oder nur mit großer Anstrengung außerhalb seines Kraftfahrzeugs bewegen kann. • Die Versorgungsmedizinischen Grundsätze (Anlage zur VersMedV) sind insoweit teilweise unwirksam; maßgeblich bleiben Gesetz und einschlägige Verwaltungsvorschriften. • Das Merkzeichen RF ist nur zu gewähren, wenn der Betroffene wegen seines Leidens dauerhaft allgemein und umfassend an öffentlichen Veranstaltungen gehindert ist; eine Versorgung mit Inkontinenzartikeln kann einen generellen Ausschluss entgegenstehen.
Entscheidungsgründe
Keine Anerkennung von aG und RF bei GdB 100 mangels außergewöhnlicher Gehbehinderung und ständiger Teilnahmeunfähigkeit • Für die Feststellung des Merkzeichens aG ist auf maßgebliche straßenverkehrsrechtliche Vorschriften abzustellen; gleichzustellen ist, wer sich wegen der Schwere seines Leidens nur mit fremder Hilfe oder nur mit großer Anstrengung außerhalb seines Kraftfahrzeugs bewegen kann. • Die Versorgungsmedizinischen Grundsätze (Anlage zur VersMedV) sind insoweit teilweise unwirksam; maßgeblich bleiben Gesetz und einschlägige Verwaltungsvorschriften. • Das Merkzeichen RF ist nur zu gewähren, wenn der Betroffene wegen seines Leidens dauerhaft allgemein und umfassend an öffentlichen Veranstaltungen gehindert ist; eine Versorgung mit Inkontinenzartikeln kann einen generellen Ausschluss entgegenstehen. Der 1933 geborene Kläger beantragte die Feststellung der Merkzeichen aG (außergewöhnliche Gehbehinderung) und RF (Befreiung von Rundfunkgebühren). Das Landratsamt hatte zuvor den Gesamt-GdB 100 sowie das Merkzeichen G festgestellt, aber aG und RF abgelehnt. Der Kläger focht dies an und wandte sich gegen die Aufhebung eines früheren Bescheids; er rügte unzureichende medizinische Ermittlungen und verwies auf Harn- und Stuhlinkontinenz sowie orthopädische Beschwerden. Sowohl das Sozialgericht als auch das Landessozialgericht ließen zahlreiche Gutachten einholen (orthopädisch, internistisch, urologisch) und hörten Sachverständige. Die Gutachten ergaben divergierende Bewertungen, überwiegend aber, dass zwar Gehbehinderungen und Inkontinenz bestehen, diese jedoch nicht das Ausmaß einer außergewöhnlichen Gehbehinderung erreichen und der Kläger nicht generell von öffentlichen Veranstaltungen ausgeschlossen ist. Der Kläger blieb erfolgreichkeitslos; Berufung und Begehren auf weitere Gutachten wurden abgelehnt. • Zuständigkeit und Anknüpfung: Nach § 69 SGB IX sind die für das BVG zuständigen Behörden für Feststellung von Behinderung, GdB und weiteren Merkzeichen zuständig; für aG sind maßgeblich die straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften der VwV-StVO. • Rechtliche Wertung der VersMedV: Die Anlage ‚Versorgungsmedizinische Grundsätze‘ ist insoweit nicht beachtlich, weil es an einer Ermächtigungsgrundlage für die Regelung der Nachteilsausgleiche im Schwerbehindertenrecht fehlt; damit bleiben Gesetz und Verwaltungsvorschriften maßgeblich. • Anforderungen an aG: Außergewöhnliche Gehbehinderung erfordert, dass die betroffene Person sich wegen der Schwere ihres Leidens dauernd nur mit fremder Hilfe oder nur mit großer Anstrengung außerhalb des Kraftfahrzeugs bewegen kann; Gleichstellung kommt nur bei ungewöhnlich hoher Einschränkung in Betracht. • Feststellungen zur Gehbehinderung: Die eingeholten Gutachten (orthopädisch, internistisch, orthopädisch-rheumatologisch, zusätzliches Begutachten im Berufungsverfahren) sind mehrheitlich überzeugend und ergeben zwar Gehbehinderungen und Adipositas, jedoch keine objektivierbaren Funktionsausfälle oder Einschränkungen in einem Maß, das eine Gleichstellung mit dem in der VwV genannten Personenkreis rechtfertigen würde. • Anforderungen an RF: Nach landesrechtlich anzuwendender Regelung besteht Anspruch auf Befreiung von Rundfunkgebühren nur, wenn GdB ≥ 80 und der Betroffene wegen seines Leidens ständig an öffentlichen Veranstaltungen nicht teilnehmen kann; das erfordert faktische Hausbindung bzw. Ausschluss von der Mehrzahl solcher Veranstaltungen. • Inkontinenz und RF: Die Gutachten zeigen, dass der Kläger zwar Harn- und Stuhlinkontinenz hat, diese jedoch durch Inkontinenzartikel handhabbar ist, ohne dass eine relevante Geruchsbelästigung oder genereller Ausschluss von Veranstaltungen festgestellt wurde; daher liegt keine ständige Teilnahmeunfähigkeit vor. • Abwägung der Beweisergebnisse: Die abweichende ärztliche Einschätzung des einen Sachverständigen wird zurückgewiesen, weil sie nicht mit den sonstigen, übereinstimmenden und überzeugenden Befunden vereinbar ist; weitere Ermittlungen sind nicht erforderlich. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen. Es besteht kein Anspruch auf Eintragung des Merkzeichens aG, weil die vorliegenden ärztlichen Befunde und Gutachten keine außergewöhnliche Gehbehinderung im Sinne der maßgeblichen straßenverkehrsrechtlichen Kriterien ergeben; eine Gleichstellung mit dem ausdrücklich genannten Personenkreis ist nicht gegeben. Ebenso besteht kein Anspruch auf Befreiung von der Rundfunkgebühr (Merkzeichen RF), weil der Kläger trotz GdB 100 nicht dauernd und allgemein von der Teilnahme an öffentlichen Veranstaltungen ausgeschlossen ist; die Inkontinenz ist nach den Gutachten durch Inkontinenzartikel versorgbar und begründet keinen generellen Ausschluss. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens im Berufungsverfahren nicht; eine Revision wird nicht zugelassen.