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Urteil

L 12 AL 1208/10

LSG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine nach schweizerischem Pensionskassenrecht gezahlte Altersrente kann einer deutschen Altersrente vergleichbar sein und den Ruhensgrund des §142 Abs.1 Nr.4 SGB III auslösen. • Ist die ausländische Altersleistung auch während einer Beschäftigung und unabhängig vom Arbeitsentgelt gewährte, ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld nur bis zur Höhe der zuerkannten Leistung (§142 Abs.2 Satz1 Nr.3b SGB III). • Eine behördliche Auskunft, die von der gesetzlichen Rechtslage abweicht, begründet keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld ohne Anrechnung der ausländischen Rente; etwaige Amtshaftungsansprüche sind zivilrechtlich zu klären.
Entscheidungsgründe
Teilweiser Anspruch auf Arbeitslosengeld trotz Bezug schweizerischer Betriebsrente • Eine nach schweizerischem Pensionskassenrecht gezahlte Altersrente kann einer deutschen Altersrente vergleichbar sein und den Ruhensgrund des §142 Abs.1 Nr.4 SGB III auslösen. • Ist die ausländische Altersleistung auch während einer Beschäftigung und unabhängig vom Arbeitsentgelt gewährte, ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld nur bis zur Höhe der zuerkannten Leistung (§142 Abs.2 Satz1 Nr.3b SGB III). • Eine behördliche Auskunft, die von der gesetzlichen Rechtslage abweicht, begründet keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld ohne Anrechnung der ausländischen Rente; etwaige Amtshaftungsansprüche sind zivilrechtlich zu klären. Der 1950 geborene Kläger war langjährig in der Schweiz beschäftigt und erhielt nach Beendigung seines Arbeitsverhältnisses ab 1. September 2009 eine monatliche Rente aus der betrieblichen Pensionskasse von 1.004 SFr. Er beantragte Arbeitslosengeld bei der deutschen Agentur; die Beklagte lehnte ab mit Hinweis auf Ruhen des Anspruchs wegen Bezuges einer Altersrente (§142 SGB III). Der Kläger berief sich auf eine telefonische Auskunft einer Mitarbeiterin der Agentur, wonach die Schweizer Rente seinen Anspruch nicht mindere, und wählte deshalb Rentenbezugszahlungen statt Kapitalauszahlung. Das Sozialgericht wies die Klage ab; in der Berufung verlangte der Kläger Gewährung von Arbeitslosengeld ab 1. September 2009. Der Senat holte Auskunft bei der Pensionskasse ein, wonach die Rente auch bei Erwerbstätigkeit unverändert weitergezahlt wird. Der Senat hat die Berufung teilweise stattgegeben und die Revision zugelassen. • Anspruchsvoraussetzungen für Arbeitslosengeld sind grundsätzlich erfüllt: Arbeitslosigkeit, Meldung und Anwartschaftszeit (§§118,119,122,123 SGB III); im vorliegenden Fall sind Zeiten in der Schweiz gemäß EU-/Schweiz-Abkommen und EWGV 1408/71 anzurechnen. • Rechtsvergleichende Qualifizierung: Die nach schweizerischem Pensionskassenrecht gezahlte Rente ist der deutschen Altersrente vergleichbar, da sie bei Erreichen bestimmter Altersgrenzen gezahlt wird und entgeltersatzenden Lebensunterhalt sichern soll; deshalb greift §142 Abs.1 Nr.4 i.V.m. Abs.3 SGB III. • Differenzierung des Ruhens nach §142 Abs.2 Satz1 Nr.3b SGB III: Weil die Pensionskassenrente auch während Beschäftigung und unabhängig vom Arbeitsentgelt gezahlt wird, ruht der Alg-Anspruch nur bis zur Höhe der Rente; darüber hinaus verbleibt ein Spitzbetrag, sodass ein teilweiser Anspruch besteht. • Rechnungssachverhalt: Umrechnung der 1.004 SFr ergab einen geringeren Betrag als der mögliche Alg-Anspruch von 1.533,30 EUR, sodass ein auszahlbarer Rest des Alg verbleibt. • Herstellungsanspruch und Auskunft: Eine fehlerhafte telefonische Auskunft der Agentur begründet keinen rechtmäßigen Anspruch auf Alg ohne Anrechnung, da gesetzeswidrige Zustände nicht durch den Herstellungsanspruch herbeigeführt werden; eine verbindliche Zusicherung hätte Schriftform bedurft (§34 SGB X). • Alternativmöglichkeiten wie Kapitalauszahlung sind rechtlich nicht ohne weiteres zu berücksichtigen; maßgeblich ist die tatsächlich gewährte Leistung, nicht hypothetische Entscheidungen des Versicherten. • Kosten- und Verfahrenshinweis: Gericht bewilligte anteilige Kostenerstattung und ließ Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zu (§§193,160 SGG). Die Berufung des Klägers hatte teilweise Erfolg: Das Gericht verpflichtete die Beklagte, dem Kläger ab 1. September 2009 Arbeitslosengeld in gesetzlicher Höhe zu gewähren, jedoch mit Anrechnung der von ihm bezogenen Schweizer Betriebsrente. Die Schweizer Rente ist der deutschen Altersrente vergleichbar und löst daher den Ruhensgrund des §142 Abs.1 Nr.4 SGB III aus, führt nach §142 Abs.2 Satz1 Nr.3b SGB III aber nur zu einem teilweisen Ruhen in Höhe der Rentenzahlung. Wegen der Höhe der Rente verbleibt ein auszahlbarer Spitzbetrag, sodass Anspruch auf einen reduzierten Arbeitslosengeldbetrag besteht. Eine fehlerhafte telefonische Auskunft der Agentur begründet keinen Anspruch auf Auszahlung ohne Anrechnung; etwaige Schadensersatz- oder Amtshaftungsansprüche sind zivilrechtlich zu verfolgen.