Beschluss
L 6 VK 3403/11 B
LSG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Beschwerde gegen die Anordnung des Ruhens des Verfahrens ist unzulässig, wenn der Beschwerde das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis fehlt.
• Eine prozessfähige unter Betreuung stehende Person kann grundsätzlich ohne Einwilligung der Betreuerin Beschwerde einlegen, sofern die Bestellungsurkunde keinen Einwilligungsvorbehalt nach § 1903 BGB enthält.
• Das Ruhen des Verfahrens kann durch die Beschwerdeführerin jederzeit durch Wiederanrufung des Verfahrens beendet werden; daher besteht kein schutzwürdiges Interesse an einer gerichtlichen Entscheidung über die Beschwerde.
Entscheidungsgründe
Beschwerde gegen Anordnung des Ruhens unzulässig mangels Rechtsschutzbedürfnis • Die Beschwerde gegen die Anordnung des Ruhens des Verfahrens ist unzulässig, wenn der Beschwerde das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis fehlt. • Eine prozessfähige unter Betreuung stehende Person kann grundsätzlich ohne Einwilligung der Betreuerin Beschwerde einlegen, sofern die Bestellungsurkunde keinen Einwilligungsvorbehalt nach § 1903 BGB enthält. • Das Ruhen des Verfahrens kann durch die Beschwerdeführerin jederzeit durch Wiederanrufung des Verfahrens beendet werden; daher besteht kein schutzwürdiges Interesse an einer gerichtlichen Entscheidung über die Beschwerde. Die Klägerin steht unter Betreuung; die Betreuerin ist als Rechtsanwältin bestellt. Das Sozialgericht Ulm ordnete das Ruhen des Verfahrens an. Die Klägerin legte dagegen Beschwerde ein. In der Bestellungsurkunde des Betreuungsgerichts ist kein Einwilligungsvorbehalt nach § 1903 BGB enthalten. Das LSG prüfte, ob die Beschwerde statthaft und zulässig ist, insbesondere unter dem Gesichtspunkt des erforderlichen Rechtsschutzbedürfnisses. Die Kammer stellte fest, dass die Beschwerde gegen das Ruhen grundsätzlich statthaft ist, die Klägerin aber das Verfahren jederzeit durch Wiederanrufung fortsetzen könne. Der Berichterstatter hatte die Klägerin zuvor auf das fehlende Rechtsschutzbedürfnis hingewiesen; sie nahm die Beschwerde dennoch nicht zurück. • Zulässigkeit der Beschwerde: Gegen Beschlüsse, die das Ruhen des Verfahrens anordnen, ist die Beschwerde grundsätzlich statthaft nach § 172 Abs. 1 SGG. • Prozessfähigkeit und Einwilligung: Die Klägerin ist zwar unter Betreuung, aber prozessfähig; die Bestellungsurkunde enthält keinen Einwilligungsvorbehalt nach § 1903 BGB, sodass grundsätzlich keine Zustimmungsanforderung der Betreuerin besteht. • Rechtsschutzbedürfnis: Gemäß der ständigen Rechtsprechung und der Literatur fehlt der Beschwerde das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis, wenn die Antragstellerin das ruhende Verfahren jederzeit durch Wiederanrufung selbst fortsetzen kann. • Verfahrensrechtliche Konsequenz: Nachdem die Klägerin trotz gerichtlicher Verfügung vom 13.09.2011 die Beschwerde nicht zurücknahm, war die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. • Unmittelbare Rechtsfolgen: Die Entscheidung, die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen, ist gemäß § 177 SGG nicht anfechtbar. Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Ulm wurde als unzulässig verworfen. Entscheidungstragend war das fehlende Rechtsschutzbedürfnis: Die Klägerin konnte das Verfahren jederzeit durch Wiederanrufung selbst fortsetzen, so dass kein schutzwürdiges Interesse an einer gerichtlichen Entscheidung über die Beschwerde bestand. Eine Zustimmung der Betreuerin war nicht erforderlich, weil die Bestellungsurkunde keinen Einwilligungsvorbehalt nach § 1903 BGB enthält. Die Klägerin wurde zuvor auf das fehlende Rechtsschutzbedürfnis hingewiesen, nahm die Beschwerde aber nicht zurück. Die Verwerfung der Beschwerde ist nicht anfechtbar.