Beschluss
L 2 AS 4330/11 B
LSG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe ist unbegründet, wenn das Sozialgericht hinreichend darlegt, dass keine ausreichende Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung besteht.
• Die gesetzlichen Regelungen zur Höhe des Regelbedarfs für 2011 (364 EUR monatlich) sind verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden und bieten keine ausreichende Grundlage für die Annahme hinreichender Erfolgsaussicht.
• Die Zulassung einer Revision oder ein anderes anhängiges Verfahren mit ähnlicher Thematik begründet nicht automatisch Erfolgsaussichten für ein im Wesentlichen gleichgelagertes Verfahren.
Entscheidungsgründe
Beschwerde gegen Ablehnung von Prozesskostenhilfe bei Zweifeln an Erfolgsaussicht • Die Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe ist unbegründet, wenn das Sozialgericht hinreichend darlegt, dass keine ausreichende Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung besteht. • Die gesetzlichen Regelungen zur Höhe des Regelbedarfs für 2011 (364 EUR monatlich) sind verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden und bieten keine ausreichende Grundlage für die Annahme hinreichender Erfolgsaussicht. • Die Zulassung einer Revision oder ein anderes anhängiges Verfahren mit ähnlicher Thematik begründet nicht automatisch Erfolgsaussichten für ein im Wesentlichen gleichgelagertes Verfahren. Die Klägerin begehrt Prozesskostenhilfe (PKH) für ein sozialgerichtliches Verfahren; das Sozialgericht Freiburg hat die Bewilligung von PKH mit dem Hinweis auf mangelnde hinreichende Erfolgsaussicht abgelehnt. Die Klägerin legte hiergegen Beschwerde beim Landessozialgericht Baden-Württemberg ein. Streitgegenstand ist im Kern die Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung und nebenbei die Frage der Verfassungsmäßigkeit der Regelbedarfsfestsetzung für 2011. Die Klägerin beruft sich auf Entscheidungen anderer Senate, die Revision zugelassen haben oder Verfahren beim Bundessozialgericht anhängig sind. Der Senat prüfte die Begründung des Sozialgerichts und die einschlägigen gesetzlichen Regelungen zum Regelbedarf. Es geht nicht um die Prozessgeschichte, sondern allein um die Frage der Bewilligung von Prozesskostenhilfe aufgrund der Erfolgsaussicht. • Die Beschwerde war form- und fristgerecht nach § 173 Satz 1 SGG eingelegt. • Das Sozialgericht hat in seinem Beschluss die Rechtsgrundlagen und Voraussetzungen für PKH zutreffend dargelegt und verständlich begründet, warum die Klägerin keine hinreichende Erfolgsaussicht hat; der Senat schließt sich dieser Prüfung nach eigener Prüfung an und hält die Entscheidung für zutreffend (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG). • Zur Sache stellt der Senat fest, dass die für 2011 geltende Regelbedarfsstufe von 364 EUR monatlich (vgl. § 19 Abs. 1 i.V.m. § 20 SGB II in der ab 1.1.2011 geltenden Fassung) verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist; die gesetzlichen Neuregelungen entsprechen den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts. • Die zwischenzeitlich in anderen Verfahren erfolgte Zulassung der Revision oder die Anhängigkeit von Revisionsverfahren begründet keinen Automatismus für die Erfolgsaussicht eines gleichgelagerten Verfahrens; auch dort ließ sich keine erkennbare Verfassungswidrigkeit feststellen. • Die Kostenentscheidung des Senats stützt sich auf §§ 173a Satz 1 SGG und 127 Abs. 4 ZPO. • Die Entscheidung ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG). Die Beschwerde der Klägerin gegen die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen; es besteht keine Erfüllung der Voraussetzung hinreichender Erfolgsaussicht für die beabsichtigte Rechtsverfolgung. Das Sozialgericht hat die Entscheidung inhaltlich zutreffend begründet, der Senat schließt sich dieser Prüfung an und hält die gesetzlichen Regelungen zum Regelbedarf 2011 für verfassungsgemäß. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten. Gegen diese Entscheidung besteht kein weiterer Rechtsbehelf durch Beschwerde.