Beschluss
L 7 AY 3538/11 B
LSG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
24mal zitiert
1Zitate
5Normen
Zitationsnetzwerk
25 Entscheidungen · 5 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Die Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe (PKH) ist statthaft, wenn das Sozialgericht die Ablehnung nicht wegen fehlender Bedürftigkeit, sondern wegen fehlender Erfolgsaussicht ausgesprochen hat.
• PKH ist zu bewilligen, wenn nach summarischer Prüfung hinreichende Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung besteht; dafür genügt, dass der Ausgang des Verfahrens offen oder von schwierigen, bisher nicht höchstrichterlich geklärten Rechtsfragen abhängig ist.
• Eine verfassungsrechtliche Angriffsrichtung gegen die Höhe der Grundleistungen nach § 3 AsylbLG kann der PKH-Bewilligung dienen, solange Verfassungsfragen noch nicht endgültig entschieden sind.
• Bei Vorliegen von Bedürftigkeit und hinreichender Erfolgsaussicht ist die Beiordnung eines vom Antragsteller benannten Rechtsanwalts geboten.
• PKH ist rückwirkend ab dem Zeitpunkt zu bewilligen, ab dem die Bedürftigkeit ordnungsgemäß nachgewiesen wurde.
Entscheidungsgründe
PKH-Bewilligung bei verfassungsrechtlicher Angriffsrichtung gegen AsylbLG-Leistungen • Die Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe (PKH) ist statthaft, wenn das Sozialgericht die Ablehnung nicht wegen fehlender Bedürftigkeit, sondern wegen fehlender Erfolgsaussicht ausgesprochen hat. • PKH ist zu bewilligen, wenn nach summarischer Prüfung hinreichende Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung besteht; dafür genügt, dass der Ausgang des Verfahrens offen oder von schwierigen, bisher nicht höchstrichterlich geklärten Rechtsfragen abhängig ist. • Eine verfassungsrechtliche Angriffsrichtung gegen die Höhe der Grundleistungen nach § 3 AsylbLG kann der PKH-Bewilligung dienen, solange Verfassungsfragen noch nicht endgültig entschieden sind. • Bei Vorliegen von Bedürftigkeit und hinreichender Erfolgsaussicht ist die Beiordnung eines vom Antragsteller benannten Rechtsanwalts geboten. • PKH ist rückwirkend ab dem Zeitpunkt zu bewilligen, ab dem die Bedürftigkeit ordnungsgemäß nachgewiesen wurde. Die Klägerin, eine minderjährige irakische Leistungsberechtigte nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, beantragte im Klageverfahren S 11 AY 7116/10 Prozesskostenhilfe und Beiordnung ihres Anwalts für Auseinandersetzungen mit der Beklagten über die gewährten AsylbLG-Leistungen. Das Sozialgericht Stuttgart lehnte die PKH mit der Begründung mangelnder Erfolgsaussicht ab. Die Klägerin verwies darauf, dass ihr Analogleistungen nach § 2 Abs. 1 AsylbLG zustehen könnten und dass die Grundleistungen nach § 3 AsylbLG verfassungsrechtlich zu niedrig bemessen seien. Streitgegenstand ist insbesondere der Leistungszeitraum ab Mai 2010 bis zum Widerspruchsbescheid vom 18. Oktober 2010 sowie die Frage, ob weitergehende Leistungen oder eine Anpassung der Bedarfssätze gebührt. Die Klägerin legte ihre Bedürftigkeit am 16. November 2010 nach, woraufhin sie PKH beantragte. Das Landessozialgericht änderte den Beschluss des Sozialgerichts und bewilligte PKH ohne Ratenanordnung und mit Beiordnung des benannten Rechtsanwalts ab dem 16. November 2010. • Zulässigkeit der Beschwerde: Die Beschwerde war statthaft, weil das SG die PKH-Ablehnung allein mit fehlender Erfolgsaussicht begründet hatte und nicht mit einem Beschwerdeausschlussgrund nach § 172 Abs. 3 SGG. • Rechtliche Voraussetzungen der PKH: Nach § 73a Abs.1 SGG i.V.m. § 114 ZPO setzt PKH Bedürftigkeit, hinreichende Erfolgsaussicht und Nichtmutwilligkeit voraus; hinreichende Erfolgsaussicht verlangt eine gewisse Wahrscheinlichkeit, nicht aber überspannte Anforderungen. • Summarische Prüfung der Erfolgsaussicht: Die Klage wirft schwierige rechtliche und tatsächliche Fragen auf, insbesondere hinsichtlich des streitigen Zeitraums und der Frage, welche Verwaltungsentscheidungen angefochten werden. • Streitzeitraum und Sachaufklärung: Es besteht Anlass, den Zeitraum 1. Mai 2010 bis zum Widerspruchsbescheid vom 18. Oktober 2010 näher zu untersuchen; konkludente Bewilligungen für Folgezeiträume sind zu prüfen und gegebenenfalls der Widerspruchsfrist nachzugehen. • Verfassungsrechtliche Bedenken: Die Klägerin rügt eine Verletzung des Grundrechts auf menschenwürdiges Existenzminimum (Art.1 Abs.1 i.V.m. Art.20 Abs.1 GG) durch § 3 Abs.2 AsylbLG; da Normenkontrollverfahren vor dem BVerfG anhängig sind, kann die Frage nicht summarisch abschließend verneint werden und rechtfertigt die Annahme hinreichender Erfolgsaussicht. • Bedürftigkeit und Beiordnung: Die Klägerin ist bedürftig i.S.v. § 115 ZPO, da sie auf AsylbLG-Leistungen angewiesen ist; wegen der komplexen Rechtsfragen ist die Beiordnung des von ihr benannten Rechtsanwalts erforderlich. • Rechtsfolgen: Da die Klägerin ihre Bedürftigkeit bereits mit der PKH-Erklärung vom 16. November 2010 nachgewiesen hat, war PKH ab diesem Datum zu bewilligen; die Entscheidung ist unanfechtbar. Die Beschwerde der Klägerin ist begründet. Das Landessozialgericht hat den Beschluss des Sozialgerichts abgeändert und Prozesskostenhilfe ohne Ratenanordnung ab dem 16.11.2010 sowie die Beiordnung des benannten Rechtsanwalts bewilligt. Begründet wurde dies mit Vorliegen der Bedürftigkeit, der nicht mutwilligen und hinreichend wahrscheinlich erscheinenden Erfolgsaussicht der Klage und dem bestehenden Sach- und Rechtsklärungsbedarf, insbesondere wegen offenstehender verfassungsrechtlicher Fragen zur Höhe der Grundleistungen nach § 3 AsylbLG. Die Fortführung des Klageverfahrens wird demnach ermöglicht; eine eventuelle Ruhenslösung bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts bleibt offen, wenn sich Bedarfslücken ergeben sollten.