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Urteil

L 10 U 1421/10

LSG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Unfall während einer rein privaten Unterredung auf einem Betriebsweg entfällt der Versicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung. • Eine nur geringfügige Unterbrechung des Betriebsweges lässt den Versicherungsschutz fortbestehen; ob eine Unterbrechung geringfügig ist, bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalls, wobei Zeitdauer und Zweck maßgeblich sind. • Der Kläger trägt die objektive Beweislast dafür, dass eine nur geringfügige Unterbrechung vorlag; lässt sich dies nicht hinreichend klären, geht dies zu seinen Lasten.
Entscheidungsgründe
Keine Unfallversicherung bei nicht-geringfügiger privaten Unterbrechung eines Betriebsweges • Ein Unfall während einer rein privaten Unterredung auf einem Betriebsweg entfällt der Versicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung. • Eine nur geringfügige Unterbrechung des Betriebsweges lässt den Versicherungsschutz fortbestehen; ob eine Unterbrechung geringfügig ist, bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalls, wobei Zeitdauer und Zweck maßgeblich sind. • Der Kläger trägt die objektive Beweislast dafür, dass eine nur geringfügige Unterbrechung vorlag; lässt sich dies nicht hinreichend klären, geht dies zu seinen Lasten. Der Kläger war als Leasingkraft nachmittags bei der Fa. P. eingesetzt; nach Ende seines Einsatzes am 21.08.2008 wollte er weisungsgemäß zur Firma R. zurückgehen. Er wählte einen Fußweg entlang des M. und traf dort zufällig den beim M. beschäftigten Zeugen P. Auf dem öffentlichen Gehweg vor dem Ladetor blieb der Kläger stehen und unterhielt sich mit P. offenbar über private Themen (u.a. das kommende Wochenende). Während der Unterhaltung rangierte ein LKW zurück, der den Kläger zwischen Fahrzeug und Wand einklemmte; er wurde schwer verletzt. Die Unfallversicherung lehnte Leistungen mit der Begründung ab, der Kläger habe den Betriebsweg aus eigenwirtschaftlichen Gründen unterbrochen; das SG wies die Klage ab. Der Kläger legte Berufung ein mit dem Vortrag, die Unterhaltung sei nur kurz und/oder als Erholungspause nötig gewesen. • Rechtliche Einordnung: Arbeitsunfall setzt voraus, dass die zum Unfallzeitpunkt verrichtete Tätigkeit der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (§ 8 Abs.1 SGB VII) und ursächlich für das schädigende Ereignis war. • Betriebsweg: Der Weg des Klägers von Fa. P. zur Firma R. war grundsätzlich ein Betriebsweg, weil er weisungsgemäß unterwegs war; die Wahl eines längeren Fußwegs ist unschädlich. • Unterbrechung durch private Tätigkeit: Der Kläger unterbrach den Betriebsweg, um ein rein privates Gespräch zu führen; dies beseitigt den inneren sachlichen Zusammenhang zur versicherten Tätigkeit, wenn die Unterbrechung nicht nur geringfügig ist (BSG-Rechtsprechung). • Geringfügigkeit: Nur ganz kurze und belanglose Unterbrechungen gelten als unschädlich; maßgeblich sind Art, Ort und voraussichtliche Dauer der privaten Verrichtung. Die Rechtsprechung sieht bei stehenden Unterhaltungen eine Grenze, wobei mehr als ca. zehn Minuten jedenfalls nicht geringfügig sind. • Beweislast: Der Kläger trägt die objektive Beweislast dafür, dass die Unterbrechung geringfügig war; bei Unklarheiten trifft dies den Anspruchsteller. • Sachverhaltswürdigung: Zeugenaussagen und die eigene Aussage des Klägers lassen offen, wie lange das Gespräch vorgesehen war; wegen der thematischen Inhalte (gemeinsame Wochenendplanung) konnte jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass die Unterhaltung mehr als nur einige Minuten dauern sollte. • Folgerung: Mangels Nachweis einer nur geringfügigen Unterbrechung entfiel der Versicherungsschutz zum Unfallzeitpunkt; deshalb war kein Arbeitsunfall gegeben. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen; es handelte sich nicht um einen Arbeitsunfall. Der Kläger hatte den Betriebsweg durch eine ausschließlich private Unterredung unterbrochen, ohne darzulegen, dass diese Unterbrechung als geringfügig anzusehen gewesen wäre. Da die voraussichtliche Dauer und Zweck der Unterhaltung nach den Feststellungen eher über kurzatmige Vorübergehensgriffe hinausgingen und der Kläger die objektive Beweislast für eine nur geringfügige Unterbrechung trug, besteht kein innerer Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit zum Unfallzeitpunkt. Folglich sind Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung zu Recht abgelehnt worden; die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG und die Revision wurde nicht zugelassen.