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Urteil

L 4 R 3833/08

LSG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der Kläger ist seit dem 01.08.2006 nicht voll- oder teilweise erwerbsgemindert, weil er unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts mindestens sechs Stunden täglich arbeiten kann. • Bei Vorliegen nur qualitativer Leistungseinschränkungen (orthopädisch und nervenfachärztlich) begründet dies nicht automatisch eine quantitative Leistungsverminderung auf unter sechs Stunden. • Die berufliche Eingruppierung und die tatsächlichen Tätigkeiten sind für die sozialrechtliche Einstufung maßgeblich; eine in der DDR absolvierte knapp zweijährige Ausbildung führt nicht automatisch zur Gleichstellung mit einem bundesdeutschen Facharbeiterberuf. • Als zuletzt ausgeübter Beruf war der Kläger als oberer Angelernter (Kraftfahrer, Lohngruppe IV) sozial auf eine Tätigkeit als Pförtner an einer Nebenpforte verweisbar. • Die Arbeitsmarktlage ist bei der Frage der Erwerbsminderung oder Berufsunfähigkeit nicht zu berücksichtigen (§§ 43, 240 SGB VI).
Entscheidungsgründe
Keine Rente wegen Erwerbsminderung; Verweisbarkeit auf Nebenpfortnertätigkeit (oberer Angelernter) • Der Kläger ist seit dem 01.08.2006 nicht voll- oder teilweise erwerbsgemindert, weil er unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts mindestens sechs Stunden täglich arbeiten kann. • Bei Vorliegen nur qualitativer Leistungseinschränkungen (orthopädisch und nervenfachärztlich) begründet dies nicht automatisch eine quantitative Leistungsverminderung auf unter sechs Stunden. • Die berufliche Eingruppierung und die tatsächlichen Tätigkeiten sind für die sozialrechtliche Einstufung maßgeblich; eine in der DDR absolvierte knapp zweijährige Ausbildung führt nicht automatisch zur Gleichstellung mit einem bundesdeutschen Facharbeiterberuf. • Als zuletzt ausgeübter Beruf war der Kläger als oberer Angelernter (Kraftfahrer, Lohngruppe IV) sozial auf eine Tätigkeit als Pförtner an einer Nebenpforte verweisbar. • Die Arbeitsmarktlage ist bei der Frage der Erwerbsminderung oder Berufsunfähigkeit nicht zu berücksichtigen (§§ 43, 240 SGB VI). Der Kläger, 1960 geboren, war zuletzt als Berufskraftfahrer bei der K. eG beschäftigt und seit Januar 2005 arbeitsunfähig. Er litt an Wirbelsäulenleiden, Schulterbeschwerden und depressiven Symptomen; mehrfach wurden Reha-Maßnahmen durchgeführt. Die Rentenversicherung lehnte den Antrag auf Rente wegen Erwerbsminderung ab; sie hielt den Kläger auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt für mindestens sechs Stunden täglich belastbar und verwies sozial auf eine Tätigkeit als Pförtner an der Nebenpforte. Das Sozialgericht wies die Klage ab. Der Kläger berief und rügte u. a. seine Qualifikation als Facharbeiter (DDR-Abschluss). In der Folge wurden mehrere Gutachten und Arztauskünfte eingeholt; die gutachterliche Bewertung ergab vor allem qualitative Einschränkungen, aber kein herabgesetztes Ausdauervermögen unter sechs Stunden. Der Kläger erfüllte ab April 2010 zudem nicht mehr die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen. • Rechtliche Voraussetzungen: Anspruchsvoraussetzungen für Rente wegen voller und teilweiser Erwerbsminderung (§§ 43 SGB VI) und für Rente bei Berufsunfähigkeit (§ 240 SGB VI) sind maßgeblich; Maßstab ist die arbeitsmarktbezogene Leistungsfähigkeit in Stunden, ohne Berücksichtigung der Arbeitsmarktlage. • Medizinische Bewertung: Orthopädische Befunde (Lumboischialgie, L5/S1 Bandscheibe, Schulterprobleme) und eine reaktiv leichtgradige depressive Stimmung liegen vor; andere schwere psychiatrische Erkrankungen (somatoforme Störung, Persönlichkeitsstörung, Narkolepsie) sind überwiegend nicht nachgewiesen oder nicht überzeugend belegt. • Quantitative vs. qualitative Einschränkungen: Die Gutachten und Arztauskünfte begründen vor allem qualitative Leistungseinschränkungen (z. B. kein Heben/Tragen, kein Überkopfarbeiten, eingeschränkte Konzentration unter Zeitdruck), nicht jedoch eine herabgesetzte Ausdauerfähigkeit unter sechs Stunden täglich. • Schmerztherapie und Alltagsstruktur: Die Wirksamkeit von Tilidin und die Schilderung eines strukturierten Tagesablaufs stützen die Einschätzung, dass ein mindestens sechsstündiges Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt besteht; objektive Untersuchungen (EEG, Testverfahren) lieferten keine Hinweise auf Vigilanz- oder Ausdauerminderung. • Berufliche Einstufung und Sozialzumutbarkeit: Nach Prüfung der tatsächlichen Tätigkeiten, der tariflichen Einstufung (Lohngruppe IV) und der Ausbildungsdauer in der DDR ist der Kläger als oberer Angelernter einzuordnen; damit ist die Verweisung auf eine Tätigkeit gleichen oder nächstniedrigen qualitativen Niveaus (z. B. Pförtner Nebenpforte) sozial zumutbar. • Berufsunfähigkeit: Da der Kläger auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt mindestens sechs Stunden täglich zumutbare Tätigkeiten ausüben kann, fehlt auch die Voraussetzung der Berufsunfähigkeit nach § 240 SGB VI. • Versicherungsrechtliche Folgerung: Unabhängig vom Ergebnis zur Erwerbsfähigkeit erfüllt der Kläger ab April 2010 die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Rente wegen Erwerbsminderung nicht mehr (fehlende Versicherungszeiten). Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn wird zurückgewiesen; die ablehnenden Bescheide der Beklagten sind rechtmäßig. Der Kläger ist seit dem 01.08.2006 weder voll noch teilweise erwerbsgemindert, da er nach würdigungsgemäßer medizinischer Begutachtung Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarkts in einem Umfang von mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann. Die vorhandenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen führen überwiegend zu qualitativen Einschränkungen, nicht zu einer quantitativen Herabsetzung der Leistungsfähigkeit unter sechs Stunden. Soweit der Kläger eine Einstufung als Facharbeiter behauptet, überzeugt weder die Ausbildungsdauer noch die tarifliche und tatsächliche Tätigkeit; deshalb war die Verweisung auf eine Tätigkeit als Pförtner an der Nebenpforte sozial zumutbar. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG; eine Revision wurde nicht zugelassen.