Urteil
L 6 U 2764/11
LSG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Unfall während der Anfahrt zu einem vom Arbeitgeber unterstützten Training einer Firmenmannschaft kann Arbeitsunfall sein, wenn die Teilnahme erkennbar der Öffentlichkeitsarbeit und Werbung des Unternehmens dient.
• Versicherungsschutz nach § 8 SGB VII kann sich auch auf außerhalb des vertraglichen Tätigkeitsbereichs liegende sportliche Aktivitäten erstrecken, wenn die Handlungstendenz des Beschäftigten darauf gerichtet ist, dem Unternehmen zu dienen.
• Maßgeblich für die Zuordnung zur versicherten Tätigkeit ist der nach Zweck und Umständen zu beurteilende innere Zusammenhang; betriebliche Förderung, Sponsoring, einheitliche Kennzeichnung und organisatorische Einbindung sprechen für Versicherungsschutz.
Entscheidungsgründe
Versicherungsschutz bei Anfahrt zu betrieblich gefördertem Drachenboot-Training (Arbeitsunfall) • Ein Unfall während der Anfahrt zu einem vom Arbeitgeber unterstützten Training einer Firmenmannschaft kann Arbeitsunfall sein, wenn die Teilnahme erkennbar der Öffentlichkeitsarbeit und Werbung des Unternehmens dient. • Versicherungsschutz nach § 8 SGB VII kann sich auch auf außerhalb des vertraglichen Tätigkeitsbereichs liegende sportliche Aktivitäten erstrecken, wenn die Handlungstendenz des Beschäftigten darauf gerichtet ist, dem Unternehmen zu dienen. • Maßgeblich für die Zuordnung zur versicherten Tätigkeit ist der nach Zweck und Umständen zu beurteilende innere Zusammenhang; betriebliche Förderung, Sponsoring, einheitliche Kennzeichnung und organisatorische Einbindung sprechen für Versicherungsschutz. Die Klägerin, Auszubildende im 2. Lehrjahr bei der H. Druckmaschinen AG, verunglückte am 1. Juli 2009 auf dem Weg zu einem Training für das drachenbootartige D.-Bootsrennen und erlitt eine Wirbelfraktur. Die Firma war Sponsor der Veranstaltung, übernahm Startgebühren, stellte T‑Shirts mit Firmenlogo und beteiligte Auszubildende an der Pokalherstellung. Teilnahme und Training wurden betrieblich beworben; Ausbilder wählten Teilnehmer aus, begleiteten das Team und organisierten Training und Fahrt. Die Arbeitgeberin hatte die Teilnahme als freiwillig dargestellt; Arbeitszeit an dem Tag wurde jedoch verkürzt und Vorbesprechungen fanden während der Arbeitszeit statt. Die zuständige Unfallversicherung lehnte die Anerkennung als Arbeitsunfall ab; das Sozialgericht wies die Klage ab. Das LSG gab der Berufung statt und stellte fest, dass es sich um einen Arbeitsunfall handelte. • Rechtliche Grundlagen: § 8 SGB VII definiert Arbeitsunfälle und umfasst auch Wege, die mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängen, sowie die Erfordernisse des inneren/sachlichen Zusammenhangs zwischen Tätigkeit und Unfall. • Prüfung des inneren Zusammenhangs: Entscheidend sind Zweck des Handelns und objektive Umstände; volle Beweiswürdigung ergibt, ob die Handlungstendenz dem Unternehmen diente. • Tatsächliche Feststellungen: Die Teilnahme diente der Öffentlichkeitsarbeit und Werbung des Unternehmens; die Firma war Hauptsponsor, warb im Intranet, stellte Einheitstracht und übernahm Start- und Trainingskosten; Ausbilder organisierten Auswahl, Training und Fahrten. • Bewertung: Diese betrieblichen Maßnahmen und die organisatorische Einbindung der Auszubildenden belegten, dass die Klägerin mit der Handlungstendenz für den Arbeitgeber tätig war und die sportliche Betätigung einen betrieblichen Werbezweck verfolgte. • Folgerung: Wegen des betrieblichen Werbezugs stand die Teilnahme am Training unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung; daher war auch die Anfahrt versichert. • Normverweise: § 8 SGB VII (Arbeitsunfall, versicherte Tätigkeit), Anwendung der allgemeinen Rechtsprechung zum inneren Zusammenhang bei Versicherungsfällen. Die Berufung der Klägerin war erfolgreich; das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe und die Bescheide der Beklagten wurden aufgehoben. Das Unfallereignis vom 1. Juli 2009 wurde als Arbeitsunfall im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung festgestellt, weil die Teilnahme am Training erkennbar der Öffentlichkeitsarbeit und Werbung des Arbeitgebers diente und die Klägerin daher als Versicherte tätig war. Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten der Klägerin in beiden Rechtszügen zu erstatten. Eine Revision wurde nicht zugelassen.