Urteil
L 13 AS 831/11
LSG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine Leistungsklage zur Durchsetzung titulierten prozessualen Kostenerstattungsanspruchs ist unzulässig; ausschließlich das Kostenfestsetzungsverfahren nach § 197 Abs. 1 SGG steht hierfür zur Verfügung.
• Wenn der Kostengläubiger aus einem gerichtlichen Vergleich bereits einen Titulierungs- und Vollstreckungsweg hat, fehlt ihm das erforderliche Rechtsschutzinteresse für eine Leistungsklage.
• Das selbständige Beitreibungsrecht des beigeordneten Rechtsanwalts nach § 126 Abs. 1 ZPO erlaubt es nur dem Anwalt, die ihm zustehenden Gebühren im eigenen Namen geltend zu machen; der Beteiligte selbst ist nicht prozessführungsbefugt, Ansprüche seines Bevollmächtigten nach § 126 Abs. 1 ZPO geltend zu machen.
• § 126 Abs. 2 Satz 2 ZPO gestattet dem Kostenschuldner nur die Aufrechnung mit eigenen prozessualen Kostenerstattungsansprüchen, nicht aber mit titulierten Hauptsachenforderungen des Gegners.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit der Leistungsklage gegenüber Kostenfestsetzung nach § 197 SGG • Eine Leistungsklage zur Durchsetzung titulierten prozessualen Kostenerstattungsanspruchs ist unzulässig; ausschließlich das Kostenfestsetzungsverfahren nach § 197 Abs. 1 SGG steht hierfür zur Verfügung. • Wenn der Kostengläubiger aus einem gerichtlichen Vergleich bereits einen Titulierungs- und Vollstreckungsweg hat, fehlt ihm das erforderliche Rechtsschutzinteresse für eine Leistungsklage. • Das selbständige Beitreibungsrecht des beigeordneten Rechtsanwalts nach § 126 Abs. 1 ZPO erlaubt es nur dem Anwalt, die ihm zustehenden Gebühren im eigenen Namen geltend zu machen; der Beteiligte selbst ist nicht prozessführungsbefugt, Ansprüche seines Bevollmächtigten nach § 126 Abs. 1 ZPO geltend zu machen. • § 126 Abs. 2 Satz 2 ZPO gestattet dem Kostenschuldner nur die Aufrechnung mit eigenen prozessualen Kostenerstattungsansprüchen, nicht aber mit titulierten Hauptsachenforderungen des Gegners. Der Kläger bezog SGB-II-Leistungen zusammen mit seiner damals in Bedarfsgemeinschaft lebenden verstorbenen Mitberechtigten. Die Beklagte erließ Aufhebungs- und Erstattungsbescheide; nach Widersprüchen führten die Parteien beim Sozialgericht einen Prozess, in dem sie durch Vergleich unter anderem die Erstattung außergerichtlicher Kosten regelten. Der Kläger machte daraufhin einen Erstattungsanspruch von 654,50 EUR geltend. Die Beklagte rechnete diesen Anspruch mit einer gegen den Kläger bestehenden Rückforderungsforderung auf. Der Kläger erhielt für einen Teil des Verfahrens PKH; sein Bevollmächtigter bekam hiervon nur Hälfte der Gebühren ausgezahlt. Das Sozialgericht wies die Klage ab; der Kläger legte Berufung ein und rügte insbesondere die Wirksamkeit der Aufrechnung und die Auslegung von § 51 SGB I, § 54 SGB I und § 126 ZPO. • Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet; die Klage ist mangels Rechtsschutzinteresses unzulässig, weil für die Durchsetzung eines titulierten prozessualen Kostenerstattungsanspruchs ausschließlich das Kostenfestsetzungsverfahren nach § 197 Abs. 1 SGG vorgesehen ist. • Das Kostenfestsetzungsverfahren ermöglicht dem Kostengläubiger die gerichtliche Festsetzung der Kostenhöhe und die Erlangung eines Vollstreckungstitels; gegen eine solche titulierte Forderung muss der Kostenschuldner im Falle der Aufrechnung eine Vollstreckungsabwehrklage erheben. • Die Unstimmigkeit über die Höhe der erstattungsfähigen Kosten ändert nichts: Bei einem gerichtlichen Vergleich, der die Kostengrundentscheidung enthält, kann der Kostengläubiger direkt die Vollstreckung betreiben, sodass eine Leistungsklage ebenfalls unzulässig wäre. • § 126 Abs. 1 ZPO begründet ein selbständiges Beitreibungsrecht des beigeordneten Rechtsanwalts; dieses Recht berechtigt nur den Anwalt, seine Gebühren im eigenen Namen geltend zu machen. Der Kläger selbst ist nicht befugt, im Namen des Bevollmächtigten wegen dieses Anspruchs zu prozessieren. • § 126 Abs. 2 Satz 2 ZPO erlaubt dem Kostenschuldner lediglich die Aufrechnung mit eigenen prozessualen Kostenerstattungsansprüchen, nicht mit titulierten Hauptsachenforderungen wie Rückforderungen nach § 50 Abs. 1 SGB X. • Mangels anwendbarer Vorschrift, die eine Leistungsklage zur Durchsetzung des hier streitigen titulierten Kostenerstattungsanspruchs zuließe, fehlt es am erforderlichen Rechtsschutzinteresse; daher ist die Klage von Anfang an unzulässig. • Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG; das Ermessen führte zur Verteilung der Kosten zu Lasten des Klägers, da seine Rechtsverfolgung erfolglos war. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen. Die Leistungsklage war von Anfang an unzulässig, weil ein tituliertes prozessuales Kostenerstattungsanspruchs nur über das Kostenfestsetzungsverfahren nach § 197 Abs. 1 SGG durchgesetzt werden kann; vor diesem Hintergrund fehlt dem Kläger das erforderliche Rechtsschutzinteresse. Ein Beitreibungsrecht des beigeordneten Rechtsanwalts nach § 126 Abs. 1 ZPO rechtfertigt keine Klage des Mandanten im eigenen Namen und ändert nichts an der Unzulässigkeit der Klage. Die Kosten des Verfahrens sind dem Kläger aufzuerlegen, da seine Rechtsverfolgung erfolglos geblieben ist.