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Urteil

L 13 R 5065/09

LSG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine in der ehemaligen UdSSR absolvierte planmäßige wissenschaftliche Aspirantur kann nicht ohne weiteres als Beitragszeit i.S.v. § 15 FRG anerkannt werden; regelmäßige Zahlungen während einer Aspirantur sind bei näherer Sachaufklärung als Stipendium zu qualifizieren, wenn hierfür keine nachweisbaren Sozialversicherungsbeiträge entrichtet wurden. • Für die Vormerkung nach § 149 Abs. 5 SGB VI sind Beitragszeiten im Sinne des Bundesrechts maßgeblich; der Anspruch setzt voraus, dass Beiträge tatsächlich entrichtet oder glaubhaft gemacht worden sind. • § 44 Abs. 1 SGB X eröffnet die Überprüfung zurückliegender Verwaltungsakte unabhängig von deren Bestandskraft, führt aber nicht dazu, dass eine fehlende Glaubhaftmachung der Beitragsentrichtung zu Gunsten des Versicherten ausgelegt wird.
Entscheidungsgründe
Aspirantur in der ehemaligen UdSSR: Zahlungen als Stipendium, keine Vormerkung als Beitragszeit • Eine in der ehemaligen UdSSR absolvierte planmäßige wissenschaftliche Aspirantur kann nicht ohne weiteres als Beitragszeit i.S.v. § 15 FRG anerkannt werden; regelmäßige Zahlungen während einer Aspirantur sind bei näherer Sachaufklärung als Stipendium zu qualifizieren, wenn hierfür keine nachweisbaren Sozialversicherungsbeiträge entrichtet wurden. • Für die Vormerkung nach § 149 Abs. 5 SGB VI sind Beitragszeiten im Sinne des Bundesrechts maßgeblich; der Anspruch setzt voraus, dass Beiträge tatsächlich entrichtet oder glaubhaft gemacht worden sind. • § 44 Abs. 1 SGB X eröffnet die Überprüfung zurückliegender Verwaltungsakte unabhängig von deren Bestandskraft, führt aber nicht dazu, dass eine fehlende Glaubhaftmachung der Beitragsentrichtung zu Gunsten des Versicherten ausgelegt wird. Der 1950 in der damaligen UdSSR Geborene klagte auf Vormerkung einer dreijährigen wissenschaftlichen Aspirantur (26.12.1980–26.12.1983) im Versicherungsverlauf, weil er dafür monatliche Zahlungen von 100 Rubel erhalten und nach eigenen Angaben davon Sozialabgaben entrichtet habe. Die Rentenversicherungsträgerin lehnte die Anerkennung als Beitrags- oder Beschäftigungszeit mangels Nachweis oder ausreichender Glaubhaftmachung ab. Nach einem längeren Verwaltungsverfahren und mehreren Überprüfungsanträgen gab das Sozialgericht der Klage statt und ordnete Vormerkung an, weil eine universitäre Bescheinigung Abführung sozialer Abgaben bestätige und sich die Tätigkeit nicht wesentlich von vorheriger Beschäftigung unterschieden habe. Die Beklagte legte Berufung ein und rügte, es handele sich um ein Stipendium ohne Pflichtbeitragscharakter; Gutachten und Rechtsprechung sprächen gegen eine Beitragsentrichtung. • Anwendbare Rechtsgrundlagen sind § 149 Abs. 5 SGB VI (Vormerkung von Versicherungsdaten), §§ 44 SGB X (Rücknahme von Verwaltungsakten), §§ 15, 16 FRG (Beitragszeiten bei im Ausland zurückgelegten Zeiten). • Die Voraussetzungen für eine Rücknahme nach § 44 SGB X liegen formal vor; eine Überprüfung auch nicht bestandskräftiger Bescheide ist möglich. Dies ändert aber nichts daran, dass die materiellen Anspruchsvoraussetzungen zu prüfen sind. • Vormerkungsanspruch nach § 149 Abs. 5 SGB VI richtet sich vorrangig auf Beitragszeiten, also Zeiten, für die nach Bundesrecht Beiträge gezahlt worden sind; durch § 15 FRG können im Vertreibungsgebiet zurückgelegte Beitragszeiten gleichgestellt werden, wenn Beiträge tatsächlich entrichtet wurden. • Die vorgelegenen Unterlagen genügen nicht der erforderlichen Glaubhaftmachung einer Beitragsentrichtung. Die einschlägige Rechtsprechung (u.a. LSG Berlin-Brandenburg) und sachverständige Stellungnahmen zeigen, dass Zahlungen an Aspiranten in der ehemaligen UdSSR typischerweise Stipendien waren, für die keine Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten waren. • Die Höhe der angegebenen Abzüge und die Gutachten stützen die Bewertung, dass es sich um steuerliche Abzüge oder sonstige Abzüge, nicht aber um Sozialversicherungsbeiträge handelte. Damit fehlt die erforderliche Grundlage, die Aspirantur als Beitrags- oder Beschäftigungszeit (§§ 15, 16 FRG) vorzumerken. Die Berufung der Beklagten ist erfolgreich; der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 02.10.2009 wird aufgehoben und die Klage abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Vormerkung der Aspiranturzeit vom 26.12.1980 bis 26.12.1983 als Beitrags- oder Beschäftigungszeit, weil nicht nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wurde, dass während dieser Zeit nach den maßgeblichen Herkunftsrechtsvorschriften Beiträge zur Rentenversicherung tatsächlich entrichtet worden sind. Die abstrakte Möglichkeit, dass Zahlungen erfolgt sind, reicht nicht; es muss überwiegend wahrscheinlich sein, dass es sich um beitragspflichtiges Arbeitsentgelt handelte. Sachverständigengutachten, frühere Rechtsprechung und die vorgelegten Belege sprechen jedoch dafür, dass die Zahlungen Stipendien waren, sodass die Voraussetzungen des § 149 Abs. 5 SGB VI bzw. des § 15 FRG nicht erfüllt sind. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG; eine Revision wurde nicht zugelassen.