Urteil
L 13 R 4441/11 B
LSG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Für ein Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist bei begehrtem Zahlungsaufschub regelmäßig ein Abschlag vom Streitwert der Hauptsache vorzunehmen.
• Bei begehrtem Zahlungsaufschub bemisst sich der Streitwert nach der wirtschaftlichen Bedeutung der Sache; ein Viertel der streitigen Forderung ist in der Rechtsprechung als angemessener Abschlag anerkannt.
• Kosten sind nach dem GKG zu erheben, wenn die Beteiligten nicht zu den in § 183 SGG genannten Personen gehören.
• Ein hilfsweise gestellter Antrag wird nur zum Streitwert hinzuaddiert, wenn über ihn entschieden wird; bei Rücknahme ist dies nicht erforderlich.
Entscheidungsgründe
Streitwertfestsetzung bei Zahlungsaufschub: Abschlag von einem Viertel der Forderung • Für ein Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist bei begehrtem Zahlungsaufschub regelmäßig ein Abschlag vom Streitwert der Hauptsache vorzunehmen. • Bei begehrtem Zahlungsaufschub bemisst sich der Streitwert nach der wirtschaftlichen Bedeutung der Sache; ein Viertel der streitigen Forderung ist in der Rechtsprechung als angemessener Abschlag anerkannt. • Kosten sind nach dem GKG zu erheben, wenn die Beteiligten nicht zu den in § 183 SGG genannten Personen gehören. • Ein hilfsweise gestellter Antrag wird nur zum Streitwert hinzuaddiert, wenn über ihn entschieden wird; bei Rücknahme ist dies nicht erforderlich. Der Antragsteller wandte sich im einstweiligen Rechtsschutz gegen die Vollziehung eines Bescheids, mit dem Säumniszuschläge in Höhe von 2.037,00 EUR festgesetzt wurden. Er begehrte die Anordnung der aufschiebenden Wirkung beziehungsweise den Zahlungsaufschub bis zur gerichtlichen Klärung. Das Sozialgericht Reutlingen setzte keinen Abschlag am Streitwert der Hauptsache vor, woraufhin der Antragsteller Beschwerde nach § 68 GKG einlegte. Streitentscheidend war die Frage, wie hoch der Streitwert im einstweiligen Rechtsschutzverfahren anzusetzen ist, und ob Kosten nach dem GKG zu erheben sind. Der Senat prüfte die materielle Bedeutung des Antrags und bezog sich auf bestehende Kataloge und eigene Rechtsprechung zur Bemessung des Streitwerts bei Zahlungsaufschub. • Zuständigkeit und Zulässigkeit: Die Beschwerde des Antragstellers war nach § 68 GKG statthaft und zulässig. • Kostenrechtliche Folge: Da weder Antragsteller noch Antragsgegnerin zu den in § 183 SGG genannten Personen gehören, sind die Kosten nach § 197a SGG in Verbindung mit dem GKG zu erheben; das Sozialgericht hat insoweit eine Kostenentscheidung zu treffen (§ 161 VwGO). • Bemessung des Streitwerts: Für den begehrten Zahlungsaufschub nach § 86b Abs. 1 Nr. 2 SGG bestimmt sich der Streitwert nach §§ 53 Abs. 2 Nr. 4, 52 Abs. 1 GKG nach der sich für den Antragsteller ergebenden wirtschaftlichen Bedeutung der Sache. • Abschlagshöhe: Der Senat folgt dem Streitwertkatalog 2009 und der Rechtsprechung des LSG, wonach der wirtschaftliche Vorteil des Zahlungsaufschubs regelmäßig mit einem Viertel der streitigen Forderung anzusetzen ist; bei einer Forderung von 2.037,00 EUR ergibt sich damit ein Streitwert von 509,25 EUR. • Hilfsanträge: Ein hilfsweise gestellter Antrag wird nach § 45 Abs. 1 Satz 2 GKG nur zum Streitwert hinzugezählt, wenn über ihn entschieden wird; hier war ein Zusatz nicht erforderlich, weil der Antrag zurückgenommen wurde. • Kostenentscheidung: Die Entscheidung über die Kostentragung stützt sich auf § 68 Abs. 3 GKG. • Rechtsmittelbelehrung: Der Beschluss ist nach § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG nicht mit der Beschwerde anfechtbar. Die Beschwerde des Antragstellers ist begründet. Der Beschluss des Sozialgerichts Reutlingen vom 26.09.2011 wurde abgeändert und der endgültige Streitwert für das erstinstanzlichen Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes auf 509,25 EUR festgesetzt (ein Viertel der Forderung von 2.037,00 EUR). Kosten und Gebühren sind nicht zu erstatten; eine abschließende Kostenentscheidung hat das Sozialgericht im Hauptsacheverfahren zu treffen. Begründend liegt der zugrunde, dass bei begehrtem Zahlungsaufschub die wirtschaftliche Bedeutung der Sache maßgeblich ist und die einschlägige Rechtsprechung hierfür einen Abschlag von einem Viertel zugrunde legt, sodass der Antragsteller in der Sache Erfolg hatte.