Urteil
L 11 KR 4779/10
LSG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
4mal zitiert
5Normen
Zitationsnetzwerk
4 Entscheidungen · 5 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Die Familienversicherung endet kraft Gesetzes mit dem Ablauf des Tages, an dem ihre Voraussetzungen entfallen.
• Bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung ist das relevante Gesamteinkommen steuerrechtlich zu bestimmen; daher ist das Bestehen der Familienversicherung regelmäßig nur anhand des Einkommensteuerbescheids im Nachhinein zu prüfen (§ 16 SGB IV iVm § 10 SGB V).
• Eine vorausschauende (prognostische) Betrachtungsweise ist nicht in jedem Fall geboten; bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung sind Prognosen wegen unsicherer Werbungskosten schwer zuverlässig und daher systematisch problematisch.
• Fehlt ein bestandskräftiger Verwaltungsakt über das Bestehen der Familienversicherung, steht der Krankenkasse die Feststellung frei, dass eine Familienversicherung in der Vergangenheit nicht bestanden hat; Vertrauensschutz begründet hiergegen keinen generellen Einwand.
• Endet die Familienversicherung, kann als Ausgleich ein freiwilliger Beitritt oder gegebenenfalls Versicherungspflicht nach § 5 Abs.1 Nr.13 SGB V in Betracht kommen.
Entscheidungsgründe
Ende der Familienversicherung bei Einkünften aus Vermietung: gesetzliche Beendigung zum 31.12.2006 • Die Familienversicherung endet kraft Gesetzes mit dem Ablauf des Tages, an dem ihre Voraussetzungen entfallen. • Bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung ist das relevante Gesamteinkommen steuerrechtlich zu bestimmen; daher ist das Bestehen der Familienversicherung regelmäßig nur anhand des Einkommensteuerbescheids im Nachhinein zu prüfen (§ 16 SGB IV iVm § 10 SGB V). • Eine vorausschauende (prognostische) Betrachtungsweise ist nicht in jedem Fall geboten; bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung sind Prognosen wegen unsicherer Werbungskosten schwer zuverlässig und daher systematisch problematisch. • Fehlt ein bestandskräftiger Verwaltungsakt über das Bestehen der Familienversicherung, steht der Krankenkasse die Feststellung frei, dass eine Familienversicherung in der Vergangenheit nicht bestanden hat; Vertrauensschutz begründet hiergegen keinen generellen Einwand. • Endet die Familienversicherung, kann als Ausgleich ein freiwilliger Beitritt oder gegebenenfalls Versicherungspflicht nach § 5 Abs.1 Nr.13 SGB V in Betracht kommen. Die 1950 geborene Klägerin war bis 26.08.2006 selbst krankenversichert; mit Vorlage eines Vordrucks des Ehemannes wurde sie ab 27.08.2006 familienversichert. Die Klägerin und ihr Ehemann legten später Einkommensteuerunterlagen vor, aus denen sich für 2007 Einkünfte der Klägerin aus Vermietung und Verpachtung in erheblicher Höhe ergaben. Die Beklagte stellte mit Bescheid vom 29.10.2009 fest, dass die kostenfreie Familienversicherung rückwirkend ab 31.12.2006 nicht bestehe, weil die Einkünfte die maßgebliche Einkommensgrenze überschritten. Die Klägerin widersprach und führte an, die Familienversicherung sei erst mit Zugang des Steuerbescheids 2007 im März 2009 beendet gewesen; sie berief sich auf fehlenden Verwaltungsakt und auf die Notwendigkeit einer vorausschauenden Beurteilung. Das Sozialgericht wies die Klage ab; die Klägerin legte Berufung ein. • Rechtsgrundlage ist § 10 SGB V; maßgebliches Kriterium ist, ob das Gesamteinkommen regelmäßig im Monat ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße (§ 18 SGB IV) überschreitet. • Das Gesamteinkommen bestimmt sich nach steuerrechtlichen Regeln (§ 16 SGB IV), sodass Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung als Überschuss der Einnahmen über Werbungskosten zu erfassen sind; dies erfordert regelmäßig die Prüfung anhand des Einkommensteuerbescheids. • Das SG und der Senat sahen die Voraussetzungen der Familienversicherung ab 01.01.2007 als nicht erfüllt, weil die Mieteinnahmen deutlich über der einschlägigen Grenze (350 EUR/Monat für 2007) lagen; daher war die rückwirkende Beendigung gerechtfertigt. • Eine rein vorausschauende Betrachtungsweise, die nach BSG-Rechtsprechung bei Statusentscheidungen herangezogen werden kann, ist hier nicht zwingend: Bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung bestehen erhebliche Unsicherheiten bei der Prognose der abziehbaren Werbungskosten und der steuerlichen Behandlung von Aufwendungen. • Fehlte ein verbindlicher Verwaltungsakt über das Bestehen der Familienversicherung, so ist die Krankenkasse nicht gehindert, rückwirkend festzustellen, dass die Familienversicherung nicht bestanden hat; Vertrauensschutz greift in diesem Fall nicht durchgehend. • Als Ausgleich können Betroffene durch ein Angebot zum freiwilligen Beitritt oder durch Eintritt einer Versicherungspflicht nach § 5 Abs.1 Nr.13 SGB V abgesichert werden; Rückforderungen sind im Einzelfall zu prüfen, hier besteht keine erhebliche Rückforderungsgefahr, weil die Beklagte bereits eine Pflichtversicherung ab 01.04.2007 festgestellt hatte. Die Berufung der Klägerin wurde zurückgewiesen; der Bescheid der Beklagten, die kostenfreie Familienversicherung rückwirkend ab 31.12.2006 zu beenden, ist rechtmäßig. Die Klägerin erfüllte ab 01.01.2007 nicht mehr die Voraussetzungen des § 10 SGB V, weil ihr Gesamteinkommen aus Vermietung und Verpachtung die maßgebliche Einkommensgrenze überschritt. Mangels eines bestandskräftigen Verwaltungsakts über das Bestehen der Familienversicherung war die rückwirkende Feststellung zulässig; eine generelle Verpflichtung zur vorausschauenden Prognose wurde verneint, da bei Vermietungseinkünften die steuerliche Abzugsfähigkeit von Werbungskosten Prognosen unsicher macht. Die Kostenentscheidung folgt § 193 SGG; die Revision wurde nicht zugelassen.