Urteil
L 6 VU 6118/09
LSG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
6mal zitiert
1Zitate
2Normen
Zitationsnetzwerk
7 Entscheidungen · 2 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Zur Feststellung einer primären Gesundheitsschädigung nach § 4 Abs.1 HHG ist Vollbeweis zu führen; Wahrscheinlichkeit reicht nicht aus.
• Für die Diagnose PTBS sind die international anerkannten Kriterien (ICD-10 F43.1 / DSM‑IV‑TR 309.81) zugrunde zu legen; alleinige Albträume genügen nicht.
• Das Vorliegen lebensbedrohlicher bzw. extrem traumatischer Ereignisse (A‑Kriterium) ist Voraussetzung für die PTBS‑Diagnose nach DSM/ICD; bloße Disstress‑Erlebnisse können das A‑Kriterium verfehlen.
• Ein Verzicht der Klageparteien auf Teilanträge führt dazu, dass diese Streitgegenstände nicht mehr zu entscheiden sind.
• Selbst wenn ein Verwaltungsakt unter falscher Anspruchsgrundlage ergeht, ist er nicht aufzuheben, wenn das Ergebnis materiell-rechtlich richtig ist.
Entscheidungsgründe
Keine Feststellung einer PTBS nach Haft in der DDR (Vollbeweis erforderlich) • Zur Feststellung einer primären Gesundheitsschädigung nach § 4 Abs.1 HHG ist Vollbeweis zu führen; Wahrscheinlichkeit reicht nicht aus. • Für die Diagnose PTBS sind die international anerkannten Kriterien (ICD-10 F43.1 / DSM‑IV‑TR 309.81) zugrunde zu legen; alleinige Albträume genügen nicht. • Das Vorliegen lebensbedrohlicher bzw. extrem traumatischer Ereignisse (A‑Kriterium) ist Voraussetzung für die PTBS‑Diagnose nach DSM/ICD; bloße Disstress‑Erlebnisse können das A‑Kriterium verfehlen. • Ein Verzicht der Klageparteien auf Teilanträge führt dazu, dass diese Streitgegenstände nicht mehr zu entscheiden sind. • Selbst wenn ein Verwaltungsakt unter falscher Anspruchsgrundlage ergeht, ist er nicht aufzuheben, wenn das Ergebnis materiell-rechtlich richtig ist. Der Kläger, 1923 geboren, war 1955–1957 in Haftanstalten der DDR und suchte nach Übersiedlung in die Bundesrepublik Versorgungsleistungen wegen Haftfolgen; früheres Verfahren nach HHG verlief negativ. Nach Jahrzehnten wurde sein Grad der Behinderung mehrfach festgestellt, 2009 mit GdB 100. Er beantragte 2008 u. a. Leistungen nach dem HHG bzw. StrRehaG und machte neben Zahn‑ und Wirbelsäulenbeschwerden psychische Folgen der Haft geltend; in der Berufung zog er die Anträge zu Zähnen und Wirbelsäule zurück und beschränkte sich auf die Feststellung einer PTBS. Verschiedene ärztliche Stellungnahmen und Gutachten wurden eingeholt, zuletzt das nervenärztlich‑psychosomatische Gutachten von Prof. Dr. St. (2011). Die Behörden und das Sozialgericht lehnten die Anerkennung einer PTBS als Folge der Haft ab; der Kläger legte Berufung ein. • Zuständigkeit und Zulässigkeit: Der Sozialgerichtsweg ist eröffnet; die Berufung ist form‑ und fristgerecht (§§143,144,151 SGG). • Rechtsgrundlage: Anspruch geprüft nach HHG §4 Abs.1 (Beschädigtenversorgung); StrRehaG war nicht materiell einschlägig für die begehrte Leistung. Bei zusammenfallenden Anspruchsgrundlagen sind Leistungen nach StrRehaG nachrangig. • Beweisanforderung: Für die Feststellung einer primären Gesundheitsschädigung nach §4 Abs.1 HHG ist Vollbeweis erforderlich; hierfür muss die Überzeugung so stark sein, dass kein vernünftiger Mensch noch zweifelt. • Diagnosemaßstab: PTBS ist nach ICD‑10 F43.1 / DSM‑IV‑TR 309.81 zu diagnostizieren; wesentliche Voraussetzungen sind das A‑Kriterium (lebensbedrohliches/extrem traumatisches Ereignis) und das Vorhandensein weiterer definierter Symptome (Wiedererleben, Vermeidung, erhöhte Erregung) über die Mindestdauer. • Gutachterliche Befunde: Prof. Dr. St. stellte lediglich Alpträume und geringe Tic‑Symptomatik fest, verneinte jedoch das A‑Kriterium und eine PTBS; andere Berichte diagnostizierten organische Psychosyndrome nach dem Badeunfall 2008, nicht aber eine PTBS als Folge der Haft. • Substanzielle Prüfung: Die vom Kläger geschilderten Haftvorgänge sind nicht derart konkretiert und erreichen nach ärztlicher und gerichtlicher Würdigung nicht die Schwelle des A‑Kriteriums; langjährige berufliche Integration des Klägers spricht gegen eine dauerhafte PTBS. • Rechtsfolge: Da der Vollbeweis einer primären PTBS nicht erbracht ist, kann ein Anspruch nach §4 HHG nicht bejaht werden; auf die ursächliche Verknüpfung kommt es mangels Feststellung der primären Schädigung nicht mehr an. • Kostenfolge: Die Berufung war unbegründet zurückzuweisen; die Kostenentscheidung erfolgt nach §193 SGG. • Revision: Nicht zuzulassen, Voraussetzungen des §160 Abs.2 SGG liegen nicht vor. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Konstanz wird zurückgewiesen; sein Antrag auf Feststellung einer posttraumatischen Belastungsstörung als Folge der Haft in der DDR wurde materiell‑rechtlich abgelehnt, weil der erforderliche Vollbeweis für das Vorliegen einer PTBS nicht erbracht ist. Die ärztlichen Gutachten ergaben allenfalls Alpträume und geringfügige Tic‑Symptome, nicht aber die für eine PTBS nach ICD‑10/DSM erforderlichen Kriterien einschließlich des A‑Kriteriums. Ein ursächlicher Zusammenhang mit den Haftbedingungen konnte deshalb nicht festgestellt werden; auf andere ursprünglich geltend gemachte Gesundheitsstörungen hat der Kläger in der Berufung verzichtet. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen; eine Revision wurde nicht zugelassen.