Urteil
L 13 R 5466/09
LSG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
3mal zitiert
7Normen
Zitationsnetzwerk
3 Entscheidungen · 7 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Umlagezahlungen des Arbeitgebers an die VBL sind als Arbeitsentgelt und damit als anrechenbares Einkommen bei der Hinterbliebenenrente zu berücksichtigen.
• Die einschlägigen Vorschriften der SvEV (insbesondere die Rückausnahmeregelung) führen dazu, dass VBL-Umlagen bis zu 2,5 % des maßgeblichen Entgelts dem Arbeitsentgelt hinzugerechnet werden können.
• Die wirtschaftliche Betrachtungsweise und die Rechtsprechung des BFH bestätigen, dass Zukunftssicherungsleistungen, für die der Arbeitnehmer einen unmittelbaren Anspruch gegen die Versorgungseinrichtung erlangt, Arbeitslohncharakter haben.
• Ein Einwand, die Umlagen würden das Nettoeinkommen der Berechtigten nicht erhöhen, ist unbeachtlich für die Einstufung als Arbeitsentgelt.
• Revision wurde nicht zugelassen, weil keine Gründe nach § 160 Abs. 2 SGG vorliegen.
Entscheidungsgründe
VBL‑Umlagen sind als anrechenbares Arbeitsentgelt bei Hinterbliebenenrente • Umlagezahlungen des Arbeitgebers an die VBL sind als Arbeitsentgelt und damit als anrechenbares Einkommen bei der Hinterbliebenenrente zu berücksichtigen. • Die einschlägigen Vorschriften der SvEV (insbesondere die Rückausnahmeregelung) führen dazu, dass VBL-Umlagen bis zu 2,5 % des maßgeblichen Entgelts dem Arbeitsentgelt hinzugerechnet werden können. • Die wirtschaftliche Betrachtungsweise und die Rechtsprechung des BFH bestätigen, dass Zukunftssicherungsleistungen, für die der Arbeitnehmer einen unmittelbaren Anspruch gegen die Versorgungseinrichtung erlangt, Arbeitslohncharakter haben. • Ein Einwand, die Umlagen würden das Nettoeinkommen der Berechtigten nicht erhöhen, ist unbeachtlich für die Einstufung als Arbeitsentgelt. • Revision wurde nicht zugelassen, weil keine Gründe nach § 160 Abs. 2 SGG vorliegen. Die Klägerin bezieht seit 1992 große Witwenrente. Die Beklagte berechnete die Rente ab 1.7.2008 neu und berücksichtigte dabei das Erwerbseinkommen der Klägerin aus 2007 einschließlich der vom Arbeitgeber an die VBL geleisteten Umlagen. Die Klägerin widersprach und klagte mit der Behauptung, die Arbeitgeberumlagen stünden ihr nicht zur Verfügung und seien daher nicht als Einkommen anzurechnen; außerdem berief sie sich auf eine Entscheidung des LSG Niedersachsen‑Bremen zum Ansparrücklagenbegriff. Das Sozialgericht Mannheim wies die Klage ab und stellte auf die SvEV und die Rechtsnatur der Umlagen als Zukunftssicherungsleistung ab. Die Klägerin legte Berufung ein; das LSG bestätigte die erstinstanzliche Entscheidung und wies die Berufung zurück. Die Beklagte hatte die relevanten Bescheide vorgelegt, in denen die VBL‑Umlagen weiterhin angerechnet wurden. • Rechtliche Grundlage ist die Anrechnung von Einkommen nach § 97 Abs.1 Nr.1 SGB VI in Verbindung mit den §§ 18a ff. SGB IV und der Definition von Arbeitsentgelt in § 14 SGB IV. • Zukunftssicherungsleistungen des Arbeitgebers, die an Dritte (Versorgungseinrichtungen) gezahlt werden, sind dann Arbeitsentgelt, wenn wirtschaftlich betrachtet dem Arbeitnehmer ein unmittelbarer und unentziehbarer Anspruch gegen die Versorgungseinrichtung zusteht; in diesem Fall fließt Arbeitslohn bereits mit der Beitragszahlung zu (BFH‑Rechtsprechung). • Die SvEV regelt im Rahmen der Ermächtigung nach § 17 SGB IV die Zuordnung solcher Zuwendungen. Die bis 31.12.2007 geltende Fassung enthält eine Rückausnahmeregelung, nach der bestimmte Beiträge/Zuwendungen bis zu 2,5 % des maßgeblichen Entgelts dem Arbeitsentgelt zuzurechnen sind, wenn die Versorgungsregelung bestimmte Voraussetzungen (u.a. allgemein erreichbare Gesamtversorgung 75% bis 31.12.2000 und Anpassungsregelung) erfüllt. • Die Satzung der VBL in der relevanten Fassung erfüllt die Voraussetzungen der Rückausnahmeregelung (u.a. §§ 40,41 Satzung, Anpassung nach § 56), somit sind die Umlagen sowohl hinsichtlich des Grundes als auch der Höhe zu berücksichtigen. • Der Einwand der Klägerin, die Umlagen erhöhten ihr Nettoeinkommen nicht und seien nicht mit Entgeltumwandlung vergleichbar, ist unbeachtlich, weil auf die rechtliche und wirtschaftliche Qualifikation als Arbeitsentgelt abzustellen ist; die Entscheidung des LSG Niedersachsen‑Bremen zur Ansparrücklage ändert daran nichts. • Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG; Gründe für Revision nach § 160 Abs.2 SGG liegen nicht vor. Die Berufung der Klägerin wurde zurückgewiesen; die Klagen gegen die Bescheide vom 17.08.2009 und 12.05.2010 wurden abgewiesen. Die Beklagte hat die große Witwenrente zutreffend berechnet, weil die vom Arbeitgeber an die VBL geleisteten Umlagezahlungen rechtlich und wirtschaftlich als Arbeitsentgelt zu qualifizieren sind und damit nach den einschlägigen Normen (§ 97 SGB VI, §§ 18a ff. SGB IV, § 14 SGB IV) sowie der SvEV der Einkommensanrechnung unterliegen. Die Voraussetzungen der in der SvEV geregelten Rückausnahmeregelung sind erfüllt, sodass die Umlagen bis zur gesetzlich bestimmten Höchstgrenze dem Arbeitsentgelt zuzurechnen sind. Kosten des Verfahrens sind der Klägerin nicht erstattungsfähig. Eine Revision wurde nicht zugelassen, weil die gesetzlichen Zulassungsgründe nicht vorliegen.