Urteil
L 3 AS 1807/11
LSG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Aufhebungs- und Erstattungsbescheide können für Zeiträume, in denen der Bewilligungsbescheid bei Erlass bereits rechtswidrig war, nach § 45 Abs.2 SGB X zurückgenommen werden, wenn der Leistungsberechtigte dies erkannt oder zumindest in Folge grober Fahrlässigkeit nicht erkannt hat.
• Eine vorher unterlassene Anhörung kann im Widerspruchsverfahren nachgeholt werden; reicht die nachgeholte Anhörung die förmliche Anhörungspflicht nach § 24 Abs.1 SGB X aus, ist der spätere Bescheid formell nicht rechtswidrig.
• Die Anwendung der Bedarfsanteilsmethode nach § 9 Abs.2 SGB II bei Bedarfsgemeinschaften ist zulässig.
• Ein Aufhebungs- und Erstattungsbescheid ist bestimmt, wenn der Verfügungssatz die einzelnen Beträge nach Empfängern und Monaten benennt; geringfügige Abweichungen in einem beigefügten Berechnungsbogen berühren die Bestimmtheit nicht.
• Erstattungsforderungen nach § 50 Abs.1 SGB X dürfen Überzahlungen einschließlich Unterkunfts- und Heizleistungen einbeziehen, soweit die Aufhebung teilweise erfolgt oder auf § 45 Abs.2 SGB X beruht.
Entscheidungsgründe
Teilweise Aufhebung eines Aufhebungs- und Erstattungsbescheids bei grober Fahrlässigkeit und wirksamer Nachholung der Anhörung • Aufhebungs- und Erstattungsbescheide können für Zeiträume, in denen der Bewilligungsbescheid bei Erlass bereits rechtswidrig war, nach § 45 Abs.2 SGB X zurückgenommen werden, wenn der Leistungsberechtigte dies erkannt oder zumindest in Folge grober Fahrlässigkeit nicht erkannt hat. • Eine vorher unterlassene Anhörung kann im Widerspruchsverfahren nachgeholt werden; reicht die nachgeholte Anhörung die förmliche Anhörungspflicht nach § 24 Abs.1 SGB X aus, ist der spätere Bescheid formell nicht rechtswidrig. • Die Anwendung der Bedarfsanteilsmethode nach § 9 Abs.2 SGB II bei Bedarfsgemeinschaften ist zulässig. • Ein Aufhebungs- und Erstattungsbescheid ist bestimmt, wenn der Verfügungssatz die einzelnen Beträge nach Empfängern und Monaten benennt; geringfügige Abweichungen in einem beigefügten Berechnungsbogen berühren die Bestimmtheit nicht. • Erstattungsforderungen nach § 50 Abs.1 SGB X dürfen Überzahlungen einschließlich Unterkunfts- und Heizleistungen einbeziehen, soweit die Aufhebung teilweise erfolgt oder auf § 45 Abs.2 SGB X beruht. Die Kläger sind eine Mutter mit zwei minderjährigen Söhnen in einer Bedarfsgemeinschaft. Das Jobcenter bewilligte Leistungen für November 2007 und die Monate Januar bis Mai 2008; in den Bescheiden berücksichtigte es zeitweise nur ein geringeres Einkommen der Klägerin. Tatsächlich erhielt die Klägerin ab November 2007 höhere Löhne aus zwei geringfügigen Beschäftigungen, die ihr Konto aber erst im Dezember 2007 gutgeschrieben wurden. Der Beklagte hob per Bescheid vom 20.05.2008 Bewilligungen für November 2007 und Januar bis Mai 2008 teilweise auf und forderte Erstattungen. Die Kläger rügten Unbestimmtheit des Bescheids, fehlende Anhörung und falsche Rechtsgrundlage und Klage sowie Berufung. Das SG wies die Klage ab; das LSG änderte teilweise und hob die Aufhebung für November 2007 auf, hielt die Rücknahme für Januar bis Mai 2008 aber für gerechtfertigt. • Zulässigkeit: Die Berufung ist statthaft; bei Bedarfsgemeinschaften sind die Mitglieder notwendige Streitgenossen, daher sind Beschwerdewerte zusammenzurechnen (§ 144 SGG, § 202 SGG). • November 2007: Materiellrechtlich rechtswidrig aufgehoben, weil das erhöhte Einkommen der Klägerin erst im Dezember 2007 tatsächlich zufloss und daher nicht für November anzurechnen war; eine Aufhebung für November nach § 48 Abs.1 Satz2 Nr.3 SGB X kommt nicht in Betracht. • Januar–Mai 2008: Rücknahme war nach § 45 Abs.1, Abs.2 Satz3 Nr.3 SGB X und Festsetzung der Erstattungsansprüche nach § 50 Abs.1 SGB X zulässig, weil das Einkommen bereits bei Erlass des Bewilligungsbescheids dauerhaft erhöht war und die Klägerin dies zumindest in Folge grober Fahrlässigkeit nicht erkannt hatte. • Anhörung: Nach § 24 Abs.1 SGB X ist vor belastenden Entscheidungen zu anhören; eine unterbliebene Anhörung kann im Widerspruchsverfahren nachgeholt werden. Hier erfolgte die Nachholung im Widerspruchsverfahren, sodass der Bescheid formell nicht rechtswidrig war. • Rechtsgrundlage/Begründung: Die Nennung einer falschen Norm im Bescheid ist unschädlich, wenn die materiellen Tatbestände mit der tatsächlich einschlägigen Norm übereinstimmen und es sich um gebundene Entscheidungen handelt. • Bestimmtheit: Der Bescheid enthielt im Verfügungssatz eine detaillierte Aufschlüsselung der Beträge nach Klägern und Monaten; abweichende Zahlen im Berechnungsbogen sind unbeachtlich für die Bestimmtheit (§ 33 Abs.1 SGB X). • Berechnung/Methodik: Die Bedarfsanteilsmethode nach § 9 Abs.2 SGB II ist anwendbar; bei teilweiser Aufhebung bzw. Rücknahme nach § 45 Abs.2 SGB X dürfen Unterkunfts- und Heizleistungen in vollem Umfang in die Erstattungsforderung eingehen (§ 40 Abs.2 SGB II i.V.m. § 50 SGB X). Teilweise Erfolg der Kläger: Das LSG hob den Bescheid des Jobcenters vom 20.05.2008 insoweit auf, als die Leistungsaufhebung für November 2007 rechtswidrig war; die Klage und Berufung wurden im Übrigen zurückgewiesen. Für die Monate Januar bis Mai 2008 durfte der Beklagte die Bewilligungen nach § 45 Abs.2 SGB X zurücknehmen und Erstattungsansprüche nach § 50 Abs.1 SGB X festsetzen, weil das erhöhte Einkommen der Klägerin bereits bei Erlass der Bewilligungen bestand und sie dies zumindest in Folge grober Fahrlässigkeit nicht erkannt hatte. Die unterbliebene Anhörung wurde im Widerspruchsverfahren nachgeholt und damit als ausreichend erachtet. Der Bescheid war inhaltlich bestimmt und die angewandte Bedarfsanteilsmethode sowie die Berechnung der Erstattungsbeträge waren rechtlich zulässig; der Beklagte hat den Klägern anteilig Kosten zu erstatten.