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Urteil

L 2 U 4996/10

LSG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine als Berufskrankheit nach Nr. 2301 BKV anerkannte beginnende Hochtoninnenohrschwerhörigkeit begründet allein keinen Rentenanspruch, wenn die durch Lärm belegte MdE unter 20 % liegt. • Für die Zurechnung weiterer Verschlechterungen der Hörstörung zur beruflichen Lärmeinwirkung sind sowohl die tatsächliche Lärmexposition am jeweiligen Arbeitsplatz als auch die zeitliche Nähe zur Exposition hinreichend wahrscheinlich nachzuweisen. • Bei der Beurteilung der MdE sind frühere Tonaudiogramme maßgeblich; eine nach Ende der Lärmarbeit eingetretene Verschlechterung spricht gegen ausschließliche Berufslärmbedingung. • Bei strittigen Lärmeinwirkungen kann die fundierte technik- und ärztliche Aufklärung durch TAD-Stellungen und Sachverständigengutachten ausreichen; weitere Messungen sind nicht erforderlich, wenn dadurch keine wesentliche Aufklärung zu erwarten ist.
Entscheidungsgründe
Keine Rente oder Kostenübernahme für Hörgeräte trotz anerkannter beginnender Lärmschwerhörigkeit • Eine als Berufskrankheit nach Nr. 2301 BKV anerkannte beginnende Hochtoninnenohrschwerhörigkeit begründet allein keinen Rentenanspruch, wenn die durch Lärm belegte MdE unter 20 % liegt. • Für die Zurechnung weiterer Verschlechterungen der Hörstörung zur beruflichen Lärmeinwirkung sind sowohl die tatsächliche Lärmexposition am jeweiligen Arbeitsplatz als auch die zeitliche Nähe zur Exposition hinreichend wahrscheinlich nachzuweisen. • Bei der Beurteilung der MdE sind frühere Tonaudiogramme maßgeblich; eine nach Ende der Lärmarbeit eingetretene Verschlechterung spricht gegen ausschließliche Berufslärmbedingung. • Bei strittigen Lärmeinwirkungen kann die fundierte technik- und ärztliche Aufklärung durch TAD-Stellungen und Sachverständigengutachten ausreichen; weitere Messungen sind nicht erforderlich, wenn dadurch keine wesentliche Aufklärung zu erwarten ist. Der Kläger, geb. 1970, war von 1985 bis 1993 in lärmbelasteten Tätigkeiten beschäftigt und zeigte 2006 eine ausgeprägtere Schwerhörigkeit an. Die Beklagte erkannte 2007 eine beginnende Hochtoninnenohrschwerhörigkeit als Berufskrankheit Nr. 2301 an, lehnte aber Rente und Hörgeräteversorgung ab. Streitpunkt war, ob die nach 1993 eingetretene oder verstärkte Schwerhörigkeit beruflich verursacht ist und ob eine MdE von mindestens 20 % besteht. Technische Aufsichtsdienste und Gutachter ermittelten für die Zeit bei der Firma S. maximale Beurteilungspegel von etwa 83–84 dB(A); Spitzenwerte wurden nicht als relevant festgestellt. Frühe Audiogramme von 1990/1992 zeigten nur einen beidseitigen Hörverlust von ca. 10 %, spätere Untersuchungen 2006/2011 zeigten stärkere Verluste. Das Sozialgericht wies die Klage ab; der Kläger berief sich auf unzureichende Messungen und individuelle Empfindlichkeit. • Zulässigkeit: Die Berufung ist form- und fristgerecht (§§143,144,151 SGG) und statthaft als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (§54 Abs.4 SGG). • Rechtliche Maßstäbe: Anspruchsvoraussetzungen für Rente und Hörgeräte richten sich nach §§56,26,27 SGB VII sowie Nr. 2301 BKV; MdE-Bemessung folgt Erfahrungswerten und dem Königsteiner Merkblatt. • Beweis- und Kausalitätsstandard: Für haftungsbegründende Kausalität gilt die Theorie der wesentlichen Bedingung; ursächliche Zusammenhänge müssen hinreichend wahrscheinlich sein; nicht nachgewiesene Tatsachen gehen zulasten des Anspruchstellers. • Feststellungen zur Lärmexposition: TAD-Stellungen und gutachterliche Befunde ergaben für die streitige Beschäftigungszeit maximale Beurteilungspegel um 83–84 dB(A); impulshaltige Spitzen über 140 dB wurden nicht festgestellt oder für realistisch gehalten. • Medizinische Bewertung: Die Tonaudiogramme von 1990 und 1992 dokumentieren nur eine minimale Hochtonsenke (jeweils ~10 % Hörverlust); daraus folgt nach Beratungsarzt und Gutachter keine rentenberechtigende MdE. • Zusammenhang zwischen Exposition und Verschlechterung: Da für die Zeit ab November 1993 keine relevante gehörgefährdende Lärmarbeit bewiesen ist, kann die spätere Verschlechterung nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit als ausschließlich lärmbedingt zugerechnet werden. • Erforderlichkeit weiterer Ermittlung: Weitere lärmtechnische Messungen oder Gutachten waren nicht erforderlich, weil vorhandene Untersuchungen und Gutachten eine Klärung ermöglichten und weitere Messungen keine voraussichtlich abweichenden Erkenntnisse gebracht hätten. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen; die angefochtenen Bescheide der Beklagten bleiben in Kraft. Zwar ist beim Kläger eine beginnende Hochtoninnenohrschwerhörigkeit als Berufskrankheit Nr.2301 anerkannt, doch begründet der dadurch nachgewiesene Anteil der Hörstörung allein weder eine Rente noch eine Hörgeräteversorgung zu Lasten der gesetzlichen Unfallversicherung. Maßgeblich sind die Tonaudiogramme von 1990 und 1992, die nur einen geringen beidseitigen Hörverlust (ca.10 %) ergeben und eine MdE von Null v.H. nahelegen. Für die später festgestellte deutliche Verschlechterung fehlt der hinreichend wahrscheinliche Nachweis einer relevanten lärmbedingten Exposition nach 1993; die technischen und gutachterlichen Feststellungen sprechen gegen eine so starke berufliche Mitursächlichkeit, dass Ansprüche auf Rente oder Kostenübernahme für Hörgeräte nicht begründet sind. Die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens werden nicht erstattet; die Revision ist nicht zuzulassen.