OffeneUrteileSuche
Urteil

L 4 P 342/10

LSG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

5mal zitiert
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

5 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Bei der Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen für Pflegestufe I ist der erforderliche Zeitaufwand der Grundpflege objektiv zu schätzen und an den Zeitkorridoren der Begutachtungs-Richtlinien zu orientieren. • Allgemeiner Beaufsichtigungs- und Betreuungsbedarf sowie Behandlungspflege (z. B. Medikamentengabe, Blutzuckermessung, Insulinspritzen) sind bei der Ermittlung der Grundpflegezeiten nicht zu berücksichtigen. • Eine allein aus der Diagnosenlage abgeleitete schwere Antriebslosigkeit reicht nicht aus; maßgeblich sind konkrete Feststellungen zum tatsächlichen Hilfebedarf in den Katalogverrichtungen.
Entscheidungsgründe
Kein Anspruch auf Pflegegeld Pflegestufe I bei weniger als 46 Minuten Grundpflegebedarf • Bei der Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen für Pflegestufe I ist der erforderliche Zeitaufwand der Grundpflege objektiv zu schätzen und an den Zeitkorridoren der Begutachtungs-Richtlinien zu orientieren. • Allgemeiner Beaufsichtigungs- und Betreuungsbedarf sowie Behandlungspflege (z. B. Medikamentengabe, Blutzuckermessung, Insulinspritzen) sind bei der Ermittlung der Grundpflegezeiten nicht zu berücksichtigen. • Eine allein aus der Diagnosenlage abgeleitete schwere Antriebslosigkeit reicht nicht aus; maßgeblich sind konkrete Feststellungen zum tatsächlichen Hilfebedarf in den Katalogverrichtungen. Der Kläger, geb. 1960, leidet an chronischen Depressionen mit Antriebsminderung, Verdacht auf kombinierte Persönlichkeitsstörung, insulinpflichtigem Diabetes mellitus, Polyneuropathie, Übergewicht, chronischen Schmerzen und gelegentlichen Drop-Attacks. Er beantragte ab März 2008 Pflegegeld nach Pflegestufe I; seine Ehefrau erbringt zahlreiche häusliche Pflegeleistungen. Der MDK und mehrere Gutachter stellten unterschiedliche zeitliche Grundpflegebedarfe fest (Spannen von ca. 13 bis 53 Minuten täglich). Das Sozialgericht wies die Klage ab; der Kläger legte Berufung ein. Während des Berufungsverfahrens wurden weitere Gutachten und Zeugenaussagen eingeholt; die Beklagte lehnte den erneuten Antrag mit Bescheid vom 18.02.2011 ab. Streitpunkt blieb, ob der tägliche Zeitaufwand für die Grundpflege regelmäßig mehr als 45 Minuten (und insgesamt mindestens 90 Minuten wöchentlich) erreicht wird, um Pflegestufe I zu begründen. • Rechtliche Grundlage: §§ 14, 15, 37 SGB XI; bei Zeitbemessung sind die Zeitkorridore der Begutachtungs-Richtlinien zu berücksichtigen. • Nur verrichtungsbezogene Hilfen bei den Katalogverrichtungen der Grundpflege sind zu berücksichtigen; allgemeine Beaufsichtigung und Behandlungspflege bleiben außen vor. • Sachliche Würdigung der Gutachten: Mehrere Gutachten (MDK, Pflegeberaterin, Sachverständige M.) wichen in ihren Zeitansätzen erheblich ab. Der Senat hielt die Schätzung der gerichtlich bestellten Pflegeberaterin (insgesamt 37 Minuten Grundpflege täglich) sowie die MDK-Gutachten für plausibel und nicht grob fehlerhaft. • Der vom gerichtlich bestellten Sachverständigen M. angenommene hohe Hilfebedarf (47–53 Minuten) ist nicht nachvollziehbar, weil dort insbesondere für An-/Auskleiden und tägliche Bad-/Teilwaschzeiten zu hohe Zeitansätze angesetzt wurden und der Kläger in den Begutachtungen teils mitwirkte. • Die vorhandenen funktionellen Ressourcen des Klägers (Aufstehen, Stehen, Gehen mit Rollator bis Ende Feb. 2011, später Rollstuhl, Fähigkeit zur Intimhygiene und Tisch-Nahrungaufnahme) sprechen gegen eine komplette Übernahme wesentlicher Grundpflegeverrichtungen. • Beaufsichtigung wegen Suizidalität und ständige Anwesenheit wegen Sturzgefahr sind nicht als regelmäßige, verrichtungsbezogene Pflegezeiten anrechenbar; auch Sturzereignisse sind nicht in der regelmäßig erforderlichen Häufigkeit belegt. • Behandlungspflegemaßnahmen (Medikamentenbereitung, Insulin, Blutzuckermessung) sind nicht in die Zeit der Grundpflege einzurechnen. • Ergebnis der Würdigung: Unter Berücksichtigung der Befunde und der Leitkorridore ergibt sich ein täglicher Grundpflegebedarf unterhalb der erforderlichen mehr als 45 Minuten, sodass Pflegestufe I nicht vorliegt. Die Klage ist abgewiesen; der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung von Pflegegeld nach Pflegestufe I ab 01.03.2008. Begründend legt das Gericht dar, dass der für Pflegestufe I erforderliche tägliche Grundpflegeaufwand von mehr als 45 Minuten nicht verlässlich nachgewiesen ist. Nicht anzurechnen sind allgemeine Beaufsichtigungspflichten und Behandlungspflege (z. B. Medikamentenversorgung, Blutzuckermessungen, Insulininjektionen). Die vom Kläger vorgelegten höheren Zeitansätze werden durch die Gesamtschau der Gutachten und der persönlichen Feststellungen nicht bestätigt; insbesondere sind die vom Gericht für plausibel erachteten Schätzungen der Pflegeberaterin und weiterer MDK-Gutachter maßgeblich. Die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht erstattungsfähig.