Urteil
L 4 R 2043/10
LSG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Tätigkeit einer Fitnesstrainerin kann nach Gesamtwürdigung arbeitsrechtlich als abhängig Beschäftigung oder selbstständig eingestuft werden; entscheidend sind Eingliederung in die Betriebsorganisation und das Überwiegen unternehmerischen Risikos.
• Das Fehlen schriftlicher Vereinbarungen ist unbeachtlich, wenn die gelebten tatsächlichen Verhältnisse eine Eingliederung in den Betrieb und persönliche Abhängigkeit zeigen (§ 7 SGB IV).
• Die Tatsache, dass ein Auftragnehmer für mehrere Auftraggeber tätig ist oder ein Gewerbe angemeldet hat, ist für sich genommen kein ausschlaggebendes Indiz für Selbstständigkeit.
• Bei Feststellung abhängiger Beschäftigung führt diese in allen Zweigen der Sozialversicherung zur Versicherungspflicht; maßgeblich sind u.a. §§ 5 SGB V, 1 SGB VI, 25 SGB III, 20 SGB XI und § 7a SGB IV.
Entscheidungsgründe
Fitnesstrainerin: Eingliederung und fehlendes Unternehmerrisiko begründen Versicherungspflicht • Die Tätigkeit einer Fitnesstrainerin kann nach Gesamtwürdigung arbeitsrechtlich als abhängig Beschäftigung oder selbstständig eingestuft werden; entscheidend sind Eingliederung in die Betriebsorganisation und das Überwiegen unternehmerischen Risikos. • Das Fehlen schriftlicher Vereinbarungen ist unbeachtlich, wenn die gelebten tatsächlichen Verhältnisse eine Eingliederung in den Betrieb und persönliche Abhängigkeit zeigen (§ 7 SGB IV). • Die Tatsache, dass ein Auftragnehmer für mehrere Auftraggeber tätig ist oder ein Gewerbe angemeldet hat, ist für sich genommen kein ausschlaggebendes Indiz für Selbstständigkeit. • Bei Feststellung abhängiger Beschäftigung führt diese in allen Zweigen der Sozialversicherung zur Versicherungspflicht; maßgeblich sind u.a. §§ 5 SGB V, 1 SGB VI, 25 SGB III, 20 SGB XI und § 7a SGB IV. Die Klägerin zu 1) arbeitete seit August 2005 als Fitnesstrainerin überwiegend im Fitnessstudio der Klägerin zu 2). Beide beantragten 2008 beim zuständigen Rentenversicherungsträger die Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status. Die Klägerin zu 1) gab an, zugleich für mehrere Studios tätig zu sein, nach Stunden abzurechnen und Trainingsinhalte überwiegend selbst zu gestalten; schriftliche Verträge bestanden nicht. Die Beklagte stellte durch Bescheid fest, dass die Klägerin zu 1) dem Grunde nach abhängig beschäftigt und versicherungspflichtig sei; Widersprüche wurden abgelehnt. Das Sozialgericht Mannheim wies die Klagen der Beteiligten ab. Die Klägerin zu 2) focht dies mit Berufung an; die Klägerin zu 1) legte keine Berufung ein. Streitgegenstand war der Zeitraum 01.08.2005–31.08.2008 und die Frage, ob eine abhängige Beschäftigung und damit Versicherungspflicht bestanden. • Zuständigkeit: Nach § 7a SGB IV war die Beklagte zur Statusfeststellung berufen, der Antrag der Klägerin zu 2) war zulässig. • Rechtliche Maßstäbe: Abgrenzung richtet sich nach der Rechtsprechung des BSG; maßgeblich sind Eingliederung in den Betrieb, Weisungsabhängigkeit sowie das Vorliegen eines eigenen Unternehmerrisikos (vgl. §§ 5 SGB V, 1 SGB VI, 7 SGB IV). • Tatsächliche Verhältnisse: Es fehlten schriftliche Verträge; die Beurteilung richtete sich nach der gelebten Praxis. Die Klägerin zu 1) war funktionsgerecht in die Arbeitsorganisation der Klägerin zu 2) eingebunden; Zeiten und Einsatz mussten abgestimmt werden; sie trat nach außen als Betriebsangehörige auf. • Unternehmensrisiko: Die Klägerin zu 1) trug kein wesentliches Unternehmerrisiko: sie erhielt Stundenvergütung ohne Gewinnbeteiligung, verfügte über keine eigene Betriebsstätte und nutzte in überwiegendem Umfang die Geräte und Infrastruktur des Studios. • Nebenbeschäftigungen und Gewerbeanmeldung: Die Tätigkeit für weitere Auftraggeber sowie die Gewerbeanmeldung sind für sich genommen kein schlagendes Indiz für Selbstständigkeit und ändern die Beurteilung der Tätigkeit bei der Klägerin zu 2) nicht. • Ergebnis der Gesamtwürdigung: Das Überwiegen der Merkmale persönlicher Abhängigkeit und fehlenden Unternehmerrisikos führt zur Einordnung der Tätigkeit als abhängige Beschäftigung; daraus folgt volle Versicherungspflicht in Kranken-, Renten-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung. • Kosten- und Verfahrensrecht: Die Berufung der Klägerin zu 2) war zulässig, aber unbegründet; es wurde zwischen den Streitgegenständen der beiden Klägerinnen gesondert über Kostentragung entschieden. Der Senat weist die Berufung der Klägerin zu 2) zurück und bestätigt die Feststellungen der Beklagten, dass die Klägerin zu 1) in der Zeit vom 01.08.2005 bis 31.08.2008 als abhängig Beschäftigte tätig und damit in allen Zweigen der Sozialversicherung versicherungspflichtig war. Entscheidungsprägend war die Eingliederung der Trainerin in die Betriebsorganisation sowie das Fehlen eines wesentlichen unternehmerischen Risikos; die stundenbasierte Vergütung, die Gewerbeanmeldung oder Tätigkeiten für weitere Studios änderten daran nichts. Die Klägerin zu 2) trägt die Kosten des Berufungsverfahrens; im erstinstanzlichen Verfahren ist sie insoweit kostenpflichtig, soweit sie die Aufhebung des an die Klägerin zu 1) gerichteten Bescheids begehrte. Das Verfahren hat einen Streitwert von EUR 5.000,00.