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Beschluss

L 12 AL 5192/11

LSG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Insolvenzgeld (InsG) ist innerhalb der materiellen Ausschlussfrist von zwei Monaten nach dem Insolvenzereignis zu beantragen; bei Versäumung erlischt der Anspruch. • Eine Nachfrist nach § 324 Abs. 3 SGB III kommt nur in Betracht, wenn der Arbeitnehmer die Frist aus Gründen versäumt hat, die er nicht zu vertreten hat; bereits leichte Fahrlässigkeit schließt die Nachfrist aus. • Die Härteregelung des § 324 Abs. 1 Satz 2 SGB III ist auf die in Absatz 1 geregelten Fälle beschränkt und findet keine Anwendung auf die spezielle Regelung für Insolvenzgeld in § 324 Abs. 3 SGB III.
Entscheidungsgründe
Versäumte Frist für Insolvenzgeldantrag ohne Nachfrist bei leichter Fahrlässigkeit • Insolvenzgeld (InsG) ist innerhalb der materiellen Ausschlussfrist von zwei Monaten nach dem Insolvenzereignis zu beantragen; bei Versäumung erlischt der Anspruch. • Eine Nachfrist nach § 324 Abs. 3 SGB III kommt nur in Betracht, wenn der Arbeitnehmer die Frist aus Gründen versäumt hat, die er nicht zu vertreten hat; bereits leichte Fahrlässigkeit schließt die Nachfrist aus. • Die Härteregelung des § 324 Abs. 1 Satz 2 SGB III ist auf die in Absatz 1 geregelten Fälle beschränkt und findet keine Anwendung auf die spezielle Regelung für Insolvenzgeld in § 324 Abs. 3 SGB III. Der Kläger war bei einer Zeitarbeitsfirma beschäftigt und kündigte wegen ausstehenden Lohnes zum 24. März 2010. Er klagte Lohnansprüche und meldete Forderungen im eröffneten Insolvenzverfahren an; das Insolvenzverfahren wurde am 28.07.2010 eröffnet. Der Insolvenzverwalter informierte den Kläger am 9.08.2010 über die Eröffnung und verwies auf Termine, Fristen und ein Merkblatt. Der Kläger beantragte Insolvenzgeld erst am 8.11.2010; die Beklagte lehnte wegen Versäumens der Zweimonats-Ausschlussfrist des § 324 Abs. 3 SGB III ab. Der Kläger rügte, das Merkblatt sei nicht beigefügt gewesen und er habe sich auf die Mitteilung des Insolvenzverwalters verlassen; er habe versucht, sich im Internet zu informieren. Das Sozialgericht wies die Klage ab; das Landessozialgericht bestätigte dies und verwies auf die Pflicht des Arbeitnehmers, bei Kenntnis des Insolvenzereignisses rechtzeitig Rechtsrat einzuholen. • Anwendbare Normen: § 183 Abs. 1 SGB III (Anspruchsvoraussetzungen für InsG), § 324 Abs. 3 SGB III (Ausschlussfrist und Nachfrist), § 324 Abs. 1 Satz 2 SGB III (Härtefallregelung) sowie allgemeine Grundsätze zur Wiedereinsetzung (§ 27 SGB X). • Materielle Ausschlussfrist: Das Insolvenzereignis trat am 28.07.2010 ein; die Zweimonatsfrist des § 324 Abs. 3 Satz 1 SGB III lief damit bis 28.09.2010 und ist eine materielle Ausschlussfrist, deren Versäumnis den Anspruch erlöschen lässt. • Kenntnis und Verschulden: Der Kläger erhielt am 9.08.2010 Kenntnis von der Insolvenzeröffnung; diese Kenntnis machte ihn verpflichtet, die Frist zu beachten oder Rechtsrat einzuholen. Das bloße Unwissen über die Frist rechtfertigt keine Nachfrist, wenn die Unkenntnis auf leicht fahrlässigem Verhalten beruht. • Prüfung der Nachfrist: Eine Nachfrist nach § 324 Abs. 3 Satz 2 und 3 SGB III kommt nur in Betracht, wenn die Frist aus Gründen versäumt wurde, die der Arbeitnehmer nicht zu vertreten hat. Nach den Angaben des Klägers (Überforderung, Überlesen des Schreibens, fehlendes Merkblatt) ist Fahrlässigkeit gegeben, sodass die Nachfrist nicht eröffnet werden konnte. • Härtefallregelung: § 324 Abs. 1 Satz 2 SGB III ist systematisch und materiell nur auf die in Absatz 1 geregelten Voranmeldefälle anwendbar und stellt keine Ergänzung für die besondere Ausschlussregelung des Absatzes 3 dar; eine Anwendung auf InsG scheidet deshalb aus. • Rechtsfolgen: Da der Antrag verspätet war und keine wirksame Nachfrist gewährt werden konnte, besteht kein Anspruch auf Insolvenzgeld; die Entscheidung des Sozialgerichts war somit rechtmäßig. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen; der Kläger hat keinen Anspruch auf Insolvenzgeld, weil der Antrag die materielle Ausschlussfrist des § 324 Abs. 3 SGB III überschritt. Eine Nachfrist konnte nicht gewährt werden, da der Kläger die Frist aus leicht fahrlässigem Verhalten versäumt hat; seine Kenntnis vom Insolvenzereignis am 9.08.2010 hätte ihn verpflichtet, die Frist zu beachten oder rechtzeitig Rechtsrat einzuholen. Die Härteregelung des § 324 Abs. 1 Satz 2 SGB III findet auf das Insolvenzgeld nach Absatz 3 keine Anwendung. Deshalb erlischt der Anspruch durch die Fristsäumnis, und die Klage war zu Recht abgewiesen worden.