Urteil
L 8 U 384/09
LSG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
1mal zitiert
2Normen
Zitationsnetzwerk
1 Entscheidungen · 2 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Bei einem Fliesenleger mit jahrzehntlich meniskusbelastender Tätigkeit können Meniskusschäden als Berufskrankheit Nr. 2102 BKV anerkannt werden.
• Für die Anerkennung nach Nr. 2102 BKV genügt ein nachgewiesener Meniskusschaden; eine fortbestehende klinische Symptomatik ist nicht erforderlich.
• Nach § 9 Abs. 3 SGB VII kann bei langjähriger, überwiegend meniskusbelastender Tätigkeit die Verursachung durch die berufliche Tätigkeit vermutet werden.
• Eine Feststellungsklage auf Anerkennung der Berufskrankheit ist zulässig; eine gleichzeitige Leistungsklage auf Verletztenrente ist unzulässig, wenn im Verwaltungsbescheid keine rentenbezogene Entscheidung getroffen wurde.
Entscheidungsgründe
Anerkennung von Meniskusschäden als Berufskrankheit Nr. 2102 bei langjähriger meniskusbelastender Tätigkeit • Bei einem Fliesenleger mit jahrzehntlich meniskusbelastender Tätigkeit können Meniskusschäden als Berufskrankheit Nr. 2102 BKV anerkannt werden. • Für die Anerkennung nach Nr. 2102 BKV genügt ein nachgewiesener Meniskusschaden; eine fortbestehende klinische Symptomatik ist nicht erforderlich. • Nach § 9 Abs. 3 SGB VII kann bei langjähriger, überwiegend meniskusbelastender Tätigkeit die Verursachung durch die berufliche Tätigkeit vermutet werden. • Eine Feststellungsklage auf Anerkennung der Berufskrankheit ist zulässig; eine gleichzeitige Leistungsklage auf Verletztenrente ist unzulässig, wenn im Verwaltungsbescheid keine rentenbezogene Entscheidung getroffen wurde. Der 1946 geborene Kläger war seit 1961 als Fliesenleger tätig und beantragte die Anerkennung einer Berufskrankheit nach Nr. 2102 BKV wegen Meniskusschäden. Zuvor war bereits 1998 eine chronische Schleimbeutelerkrankung (BK 2105) anerkannt worden. Nach Anzeigen und Prüfungen lehnte die Beklagte 2007 die Anerkennung von BK 2102 ab; der Kläger focht dies an und reichte medizinische Befunde ein. Das Sozialgericht wies die Klage 2008 ab; dagegen legte der Kläger Berufung ein. Das LSG ließ mehrere orthopädisch-unfallchirurgische Gutachten einholen; die Gutachten kamen unterschiedlich zu Befunden und Bewertungen zur Frage eines berufsbedingten Meniskusschadens und zur Minderung der Erwerbsfähigkeit. Der Senat wertete die zahlreichen MRT-, Arthroskopie- und Befundunterlagen sowie Gutachten aus. • Rechtliche Grundlagen: Berufskrankheitenregelung nach § 9 SGB VII und die BKV; Tatbestand Nr. 2102: Meniskusschäden durch mehrjährige oder wiederkehrend überdurchschnittliche Belastung der Kniegelenke. • Beweismaßstab: Für die haftungsausfüllende Kausalität genügt die hinreichende Wahrscheinlichkeit, nicht bloße Möglichkeit; bei Erfüllung der Voraussetzungen greift die Vermutungsregel des § 9 Abs. 3 SGB VII. • Medizinische Feststellungen: MRTs und Arthroskopieberichte (insbesondere 11/2007–01/2009) sowie histologische Befunde belegen Rissbildungen und degenerative Meniskusveränderungen (Grad II–III) beidseits und arthroskopische Teilresektionen. • Abwägung der Gutachten: Dr. Le. und Prof. Dr. B. bestätigten Meniskusschäden und sahen berufsbedingende Bedeutung; Dr. L. erkannte Meniskopathiezeichen, hielt aber die Beschwerdesymptomatik nicht für meniskusbedingt. Der Senat folgt der Wertung, dass Meniskusschäden vorliegen und die berufliche Tätigkeit ursächlich wesentlich mitgewirkt hat. • Kausaler Zusammenhang: Die jahrzehntelang durchschnittlich 45% meniskusbelastende Tätigkeit als Fliesenleger begründet nach sachgerechter Abwägung ein deutliches Übergewicht der beruflichen Ursache gegenüber anderen möglichen Ursachen. • Abgrenzung zu Arthrose als Konkurrenzursache: Vorliegende radiologischen und arthroskopischen Befunde rechtfertigen nicht die Annahme einer primären Arthrose als vorrangige Ursache; sekundäre Knorpelschäden, die über das altersentsprechende Maß hinausgehen, sind nicht nachgewiesen. • Rentenanspruch: Im angefochtenen Verwaltungsbescheid wurde keine Entscheidung über Verletztenrente getroffen; eine Leistungsklage hierfür ist daher unzulässig. Unabhängig davon lässt sich eine MdE von wenigstens 10% durch die BK nicht überzeugend nachweisen; die Beschwerden sind überwiegend arthrotisch/retropatellar bedingt und nicht meniskusbedingt. • Kosten- und Rechtsmittelentscheidung: Teilerfolg des Klägers wurde bei den Kosten berücksichtigt; Revision wurde nicht zugelassen. Die Berufung des Klägers war in Bezug auf die Feststellung der Berufskrankheit Nr. 2102 der BKV erfolgreich: Das Gericht verpflichtet die Beklagte, die Berufskrankheit Nr. 2102 festzustellen. Die Anerkennung beruht auf nachgewiesenen Meniskusschäden beidseits und der hinreichenden Wahrscheinlichkeit der haftungsausfüllenden Kausalität durch die langjährige meniskusbelastende Tätigkeit als Fliesenleger; die Vermutungsregel des § 9 Abs. 3 SGB VII wurde berücksichtigt. Die Berufung war hingegen unbegründet insoweit, als der Kläger die Gewährung einer Verletztenrente verlangte; hierzu war die Klage unzulässig, weil die Beklagte im Verwaltungsverfahren keine rentenbezogene Entscheidung getroffen hatte, und materiell besteht kein überzeugender Nachweis einer MdE von wenigstens 10% durch die BK. Die Beklagte trägt dem Teilerfolg entsprechend anteilig die Kosten.