Beschluss
L 11 KR 2768/12
LSG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Wiedereinsetzung ist zu gewähren, wenn der Beteiligte ohne eigenes Verschulden an der Einhaltung der Rechtsmittelfrist gehindert war.
• Ein zusammen mit einem PKH-Antrag eingereichter Schriftsatz, der objektiv den Anforderungen einer Berufungsschrift genügt, ist regelmäßig als unbedingt eingelegte Berufung zu behandeln.
• Prozesskostenhilfe ist zu gewähren, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und der Antragsteller nach seinen Verhältnissen die Kosten nicht tragen kann.
Entscheidungsgründe
Wiedereinsetzung und PKH bei fristversäumter Berufung nach Todesfall • Wiedereinsetzung ist zu gewähren, wenn der Beteiligte ohne eigenes Verschulden an der Einhaltung der Rechtsmittelfrist gehindert war. • Ein zusammen mit einem PKH-Antrag eingereichter Schriftsatz, der objektiv den Anforderungen einer Berufungsschrift genügt, ist regelmäßig als unbedingt eingelegte Berufung zu behandeln. • Prozesskostenhilfe ist zu gewähren, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und der Antragsteller nach seinen Verhältnissen die Kosten nicht tragen kann. Der Kläger verlangte die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung und verlor vor dem Sozialgericht Heilbronn. Das Urteil wurde dem Kläger am 25.05.2012 zugestellt. Innerhalb der Berufungsfrist verstarb am 04.06.2012 der Sohn des Klägers. Der Kläger reichte am 12.06.2012 einen Schriftsatz mit Prozesskostenhilfeantrag ein, der eine zweiseitige Berufungsbegründung enthielt und formal einer Berufung entsprach; die förmliche Berufung wurde erst am 28.06.2012 beim LSG eingelegt. Der Kläger beantragte Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsfrist und zugleich Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren. • Anwendbare Norm: § 67 Abs.1, Abs.2 SGG für Wiedereinsetzung; § 73a SGG i.V.m. § 114 ZPO für Prozesskostenhilfe; § 151 Abs.1 SGG zur Berufungsfrist. • Der Kläger war ohne eigenes Verschulden gehindert, die Berufungsfrist einzuhalten, weil sein Sohn innerhalb der Frist verstorben ist; dies wurde durch Vorlage der Sterbeurkunde glaubhaft gemacht. • Nach Wegfall des Hindernisses hat der Kläger die versäumte Rechtshandlung (Einlegung der Berufung) unverzüglich nachgeholt, sodass die Voraussetzungen des § 67 Abs.2 S.3 SGG erfüllt sind. • Ein mit PKH-Antrag eingereichter Schriftsatz, der objektiv den formalen Anforderungen einer Berufung genügt, ist regelmäßig als unbedingt eingelegte Berufung zu werten; hier spricht der Gesamtzusammenhang (Formulierungen und zweiseitige Begründung) dafür, dass der Kläger unbedingte Berufung beabsichtigte. • Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet hinreichende Aussicht auf Erfolg, weil der Sachverhalt noch aufzuklären ist und eine Beweisaufnahme in Betracht kommt; der Kläger ist ferner nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage, die Kosten der Prozessführung zu tragen. Der Kläger erhielt Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsfrist, weil der Tod seines Sohnes ein ohne eigenes Verschulden liegendes Hindernis darstellte und er die Berufung nach Wegfall des Hindernisses unverzüglich nachholte. Das LSG wertete den zusammen mit dem PKH-Antrag eingereichten Schriftsatz als unbedingte Berufungserklärung. Dem Kläger wurde prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung gewährt und Rechtsanwalt R. E. beigeordnet, da die Rechtsverfolgung als zumindest vertretbar und der Kläger zahlungsunfähig gilt. Der Beschluss ist nicht anfechtbar.