Beschluss
L 11 R 2855/12 B
LSG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei der Prüfung eines PKH-Antrags ist auf den Zeitpunkt der Entscheidungsreife des Antrags abzustellen, nicht auf den Zeitpunkt der späteren Beschlussfassung.
• PKH ist zu bewilligen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; hierfür genügt bereits, dass die Hauptsache offen ist oder eine noch zu erhebende Beweisaufnahme ernsthaft Aussicht auf Erfolg bieten kann (§ 73a SGG iVm § 114 ZPO).
• In sozialgerichtlichen Verfahren mit medizinischen Feststellungen kann das Gericht in eng begrenztem Umfang Beweisantizipation betreiben; ist das Gericht zu detaillierten, gutachterlichen Beweisfragen an sachverständige Zeugen gelangt, begründet dies regelhaft hinreichende Erfolgsaussicht, sofern keine konkreten Anhaltspunkte vorliegen, dass die Beweisaufnahme mit hoher Wahrscheinlichkeit zu Lasten des Antragstellers ausgeht.
• Die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für PKH sind gegeben, wenn der Antragsteller die Kosten nicht aus Einkommen oder Vermögen aufbringen kann (§ 73a SGG iVm § 115 ZPO).
Entscheidungsgründe
PKH-Bewilligung bei Entscheidungsreife und bejahtem Beweisbedarf in medizinischer Streitfrage • Bei der Prüfung eines PKH-Antrags ist auf den Zeitpunkt der Entscheidungsreife des Antrags abzustellen, nicht auf den Zeitpunkt der späteren Beschlussfassung. • PKH ist zu bewilligen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; hierfür genügt bereits, dass die Hauptsache offen ist oder eine noch zu erhebende Beweisaufnahme ernsthaft Aussicht auf Erfolg bieten kann (§ 73a SGG iVm § 114 ZPO). • In sozialgerichtlichen Verfahren mit medizinischen Feststellungen kann das Gericht in eng begrenztem Umfang Beweisantizipation betreiben; ist das Gericht zu detaillierten, gutachterlichen Beweisfragen an sachverständige Zeugen gelangt, begründet dies regelhaft hinreichende Erfolgsaussicht, sofern keine konkreten Anhaltspunkte vorliegen, dass die Beweisaufnahme mit hoher Wahrscheinlichkeit zu Lasten des Antragstellers ausgeht. • Die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für PKH sind gegeben, wenn der Antragsteller die Kosten nicht aus Einkommen oder Vermögen aufbringen kann (§ 73a SGG iVm § 115 ZPO). Die Klägerin beantragte Prozesskostenhilfe für ein beim Sozialgericht Stuttgart anhängiges Leistungsverwaltungsverfahren und legte die erforderlichen Formulare vor. Das Sozialgericht lehnte PKH mit der Begründung mangelnder Erfolgsaussicht ab; die Entscheidung erfolgte jedoch sieben Monate nach Eingang der klagebegründenden Unterlagen. Die Klägerin legte Beschwerde beim Landessozialgericht ein. Streitgegenstand war insbesondere die medizinische Leistungsfähigkeit der Klägerin und die damit verbundenen arbeitsmarktbezogenen Einschränkungen. Das SG hatte im Verfahren bereits sachverständige Zeugen zu detaillierten, gutachterlich zu beurteilenden Fragen angehört. Die Klägerin machte dar, sie könne die Kosten der Prozessführung nicht tragen. Das LSG prüfte, ob zum Zeitpunkt der Entscheidungsreife hinreichende Erfolgsaussichten bestanden und ob die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für PKH vorlagen. • Anwendbare Normen: § 73a SGG iVm § 114 ZPO, § 115 ZPO, §§ 117–118 ZPO, § 172 Abs.3 Nr.2 SGG. Die Beschwerde war zulässig, weil das SG nicht die persönlichen Voraussetzungen verneint, sondern nur die Erfolgsaussicht, weshalb § 172 Abs.3 Nr.2 SGG nicht eingreift. • Entscheidungsreife: Maßgeblicher Zeitpunkt für die Erfolgsaussage ist der Zeitpunkt der Entscheidungsreife des PKH-Antrags, hier der 25.10.2011, weil zu diesem Zeitpunkt sämtliche erforderlichen Unterlagen vorlagen und der Beklagte Gelegenheit zur Stellungnahme hatte. • Standard der Erfolgsaussicht: Nach § 114 ZPO ist nur eine gewisse Wahrscheinlichkeit des Erfolgs erforderlich; überspannte Anforderungen sind unzulässig. Die Erfolgsaussicht ist regelmäßig zu bejahen, wenn die Hauptsache offen ist, eine bislang ungeklärte Rechtsfrage besteht oder eine weitere Sachaufklärung/Beweisaufnahme ernsthaft in Betracht kommt. • Beweisrechtliche Besonderheiten bei medizinischen Feststellungen: In sozialgerichtlichen Verfahren mit medizinischen Fragen ist in eng begrenztem Umfang Beweisantizipation zulässig. Eine Erfolgsaussicht kann bejaht werden, wenn das Gericht von Amts wegen ein weiteres medizinisches Gutachten einholen müsste oder es sachverständige Zeugen zu dezidierten, über rein diagnostische Aussagen hinausgehenden Beweisfragen befragt hat. • Anwendung auf den Streitfall: Das SG hatte sachverständige Zeugen zu konkreten arbeitsfähigkeitsbezogenen Fragestellungen befragt (z.B. Stundenfähigkeit, Wegefähigkeit, Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel), was tatsächlich gutachterliche Beurteilungen erforderte. Damit bestand zum Zeitpunkt der Entscheidungsreife hinreichende Erfolgsaussicht; es lagen keine konkreten Anhaltspunkte vor, dass eine spätere Beweisaufnahme mit hoher Wahrscheinlichkeit nachteilig ausgehen würde. • Persönliche und wirtschaftliche Voraussetzungen: Die Klägerin konnte die Kosten der Prozessführung aus Einkommen und Vermögen nicht aufbringen; damit waren die materiellen Bewilligungsvoraussetzungen gegeben. • Verfahrensfolge: Wegen der gegebenen Erfolgsaussicht und der finanziellen Bedürftigkeit war PKH zu gewähren; Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet und der Beschluss ist unanfechtbar nach § 177 SGG. Die Beschwerde der Klägerin war begründet; der Beschluss des Sozialgerichts wurde aufgehoben. Für das beim SG anhängige Verfahren ist der Klägerin rückwirkend ab 25.10.2011 Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung zu bewilligen und ihr Rechtsanwältin beigeordnet worden. Die Entscheidung stützt sich darauf, dass zum Zeitpunkt der Entscheidungsreife hinreichende Erfolgsaussicht bestand, weil das Gericht bereits detaillierte, gutachterliche Beweisfragen aufgeworfen hatte, die eine weitere medizinische Begutachtung erforderlich machten, und es keine konkreten Anhaltspunkte gab, dass die Beweisaufnahme mit hoher Wahrscheinlichkeit nachteilig ausgehen würde. Persönliche und wirtschaftliche Voraussetzungen für PKH lagen vor, da die Klägerin die Kosten nicht aus Einkommen oder Vermögen tragen konnte. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet; der Beschluss ist nicht anfechtbar.