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Beschluss

L 11 KR 3908/12 B

LSG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe wegen mangelnder Erfolgsaussicht ist statthaft, wenn nicht die persönlichen Voraussetzungen der PKH verneint wurden. • Eine Zustellungsurkunde über Ersatzzustellung begründet vollen Beweis für die darin bezeugten Tatsachen; der Gegenbeweis erfordert substantiierte und belegte Darlegungen eines abweichenden Geschehensablaufs. • Bei Ersatzzustellung durch Einwurf in einen Geschäftsbriefkasten kann der Nachweis versagten Zugangs nur durch konkreten, substantiierten Gegenvortrag geführt werden; bloße Behauptungen reichen nicht aus. • Die Festsetzung von Säumniszuschlägen nach § 24 Abs. 1 SGB IV ist nicht rechtswidrig, wenn die Zahlungspflicht und das Anfallen von Säumniszuschlägen dem Betroffenen bekannt waren.
Entscheidungsgründe
Zustellungsurkunde begründet vollen Beweis, Gegenbeweis erfordert substantiierten Vortrag • Eine Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe wegen mangelnder Erfolgsaussicht ist statthaft, wenn nicht die persönlichen Voraussetzungen der PKH verneint wurden. • Eine Zustellungsurkunde über Ersatzzustellung begründet vollen Beweis für die darin bezeugten Tatsachen; der Gegenbeweis erfordert substantiierte und belegte Darlegungen eines abweichenden Geschehensablaufs. • Bei Ersatzzustellung durch Einwurf in einen Geschäftsbriefkasten kann der Nachweis versagten Zugangs nur durch konkreten, substantiierten Gegenvortrag geführt werden; bloße Behauptungen reichen nicht aus. • Die Festsetzung von Säumniszuschlägen nach § 24 Abs. 1 SGB IV ist nicht rechtswidrig, wenn die Zahlungspflicht und das Anfallen von Säumniszuschlägen dem Betroffenen bekannt waren. Die Klägerin begehrte Prozesskostenhilfe zur Anfechtung eines Bescheids der Beklagten aus dem Jahr 2006, mit dem Beiträge und Säumniszuschläge festgesetzt worden waren. Das Sozialgericht Mannheim lehnte die Bewilligung der PKH wegen mangelnder Erfolgsaussicht ab; hiergegen richtete sich die Beschwerde der Klägerin. Streitpunkt war insbesondere, ob der Bescheid der Beklagten der Klägerin wirksam am 12.01.2006 durch Ersatzzustellung mittels Einwurf in einen Briefkasten zugestellt worden ist. Die Klägerin behauptete, der Briefkasten gehöre zur Gaststätte ihres Ehemannes und nicht zu ihrer Wohnung, und habe den Bescheid demnach nicht erhalten. Die Zustellungsurkunde dokumentiert jedoch die Ersatzzustellung; weitere Schreiben an die angegebene Adresse sollen die Klägerin erreicht haben. Ferner ist streitig, ob die Festsetzung der seitdem angefallenen Säumniszuschläge rechtmäßig ist. • Zulässigkeit: Die Beschwerde war statthaft, da das SG nicht die persönlichen Voraussetzungen der PKH verneinte, sondern die Bewilligung wegen mangelnder Erfolgsaussicht ablehnte (§§ 172, 173 SGG). • Beweiswirkung Zustellungsurkunde: Die Zustellungsurkunde über die Ersatzzustellung ist eine öffentliche Urkunde mit Beweiskraft und begründet vollen Beweis für die bezeugten Tatsachen (§ 415, §§ 182, 418 ZPO). • Anforderungen an den Gegenbeweis: Ein Gegenbeweis gegen die Zustellungsurkunde ist zulässig, erfordert aber vollen Beweis und substantiierte Darlegung eines anderen Geschehensablaufs; bloße Behauptungen, das Schriftstück nicht erhalten zu haben, genügen nicht ( §§ 182, 418 ZPO). • Ersatzzustellung in Geschäftsbriefkasten: Auch wenn der Einwurf in einen Geschäftsbriefkasten erfolgte, ist die Zustellung wirksam, soweit feststeht, dass die Klägerin den Geschäftsbriefkasten genutzt hat; es genügt, dass die Einrichtung für den Empfang ihrer Post in Betracht kommt (§ 180 ZPO). • Fehlender schlüssiger Gegenvortrag: Die Klägerin behauptete nur, der Briefkasten gehöre der Gaststätte; zugleich bestätigte sie, unter der Adresse gewohnt zu haben und dass dort ein Geschäftsbriefkasten ihres Ehemanns geführt wurde, in den gesamte Post eingeworfen wurde. Einerer Gegenbeweis wurde nicht substantiiert erbracht. • Rechtmäßigkeit der Säumniszuschläge: Der Widerspruchsbescheid griff die ursprüngliche Regelung auf und setzte die seitdem angefallenen Säumniszuschläge nach § 24 Abs. 1 SGB IV fest. Da die Klägerin seit Jahren Kenntnis von der Zahlungspflicht und dem Anfallen von Säumniszuschlägen hatte, erscheint die Regelung nicht rechtswidrig. • Kostenfolge: Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet (§ 73a Abs.1 SGG i.V.m. §127 Abs.4 ZPO). Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Mannheim vom 27.07.2012 wurde zurückgewiesen; das Landessozialgericht sieht die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe wegen mangelnder Erfolgsaussicht als zutreffend an. Die Zustellungsurkunde der Ersatzzustellung vom 12.01.2006 begründet den vollen Beweis für die erfolgte Zustellung; die Klägerin hat keinen substantiierten Gegenbeweis vorgelegt. Die Festsetzung der Säumniszuschläge nach § 24 Abs. 1 SGB IV ist vorliegend nicht rechtswidrig, da die Klägerin bereits längere Zeit Kenntnis von der Beitragspflicht und den Säumniszuschlägen hatte. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet. Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.