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Urteil

L 3 AS 5162/11

LSG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei erforderlich gewordener Vergrößerung der Bedarfsgemeinschaft durch Geburt kann ein Erstausstattungsanspruch für die neue Wohnung bestehen, auch wenn der Umzug in eine unangemessen große Wohnung erfolgte. • Erstausstattung umfasst nur Gegenstände, die tatsächlich nicht vorhanden sind oder durch den Umzug unbrauchbar geworden sind; Ersatzbeschaffungen sind aus der Regelleistung zu bestreiten. • Wenn der Leistungsträger bereits in Geldleistungen (Darlehen) gehandelt hat, kann der Leistungsberechtigte zulässig die Gewährung eines Zuschusses verlangen, wenn materiell-rechtliche Voraussetzungen vorliegen. • Eine bei Vorsprache erklärte Rückzahlungsabsicht der Leistungsberechtigten stellt nicht ohne Weiteres einen wirksamen Verzicht auf Anspruch auf Zuschuss dar.
Entscheidungsgründe
Erstausstattung nach erforderlich gewordenem Umzug durch Geburt: Zuschuss nur für umzugsbedingt unbrauchbar gewordene Gegenstände • Bei erforderlich gewordener Vergrößerung der Bedarfsgemeinschaft durch Geburt kann ein Erstausstattungsanspruch für die neue Wohnung bestehen, auch wenn der Umzug in eine unangemessen große Wohnung erfolgte. • Erstausstattung umfasst nur Gegenstände, die tatsächlich nicht vorhanden sind oder durch den Umzug unbrauchbar geworden sind; Ersatzbeschaffungen sind aus der Regelleistung zu bestreiten. • Wenn der Leistungsträger bereits in Geldleistungen (Darlehen) gehandelt hat, kann der Leistungsberechtigte zulässig die Gewährung eines Zuschusses verlangen, wenn materiell-rechtliche Voraussetzungen vorliegen. • Eine bei Vorsprache erklärte Rückzahlungsabsicht der Leistungsberechtigten stellt nicht ohne Weiteres einen wirksamen Verzicht auf Anspruch auf Zuschuss dar. Die Kläger, ein verheiratetes Ehepaar mit neugeborenem Kind, lebten bisher in einer 42 m²-Wohnung und zogen wegen der Geburt in eine größere Wohnung (knapp 92 m²). Die Beklagte bewilligte zuvor ein Darlehen über 1.040 EUR zur Wohnungserstausstattung, lehnte aber die Zusicherung zur Übernahme der neuen Mietkosten ab. Die Kläger bestritten, die alten, teils unbrauchbaren Möbel hätten Ersatzbeschaffungen erforderlich gemacht und verlangten statt eines Darlehens einen Zuschuss. Ermittlungen ergaben, dass in der alten Wohnung einzelne Geräte und Möbel vorhanden, andere jedoch defekt oder nicht transportfähig waren. Das Sozialgericht gab den Klägern im Umfang von 1.040 EUR als Zuschuss statt; die Beklagte legte Berufung ein. Der Senat prüfte, welche Einrichtungsgegenstände durch den Umzug unbrauchbar wurden und ob ein Anspruch auf Zuschuss besteht. • Zuständigkeit und Klageart: Die streitige Leistung wurde von der Beklagten bereits als Geldleistung (Darlehen) erbracht, sodass die Kläger berechtigt waren, mit kombinierter Anfechtungs- und Leistungsklage die Umwandlung in einen Zuschuss zu verlangen (vgl. § 54 SGG). • Erstausstattung vs. Ersatzbeschaffung: Nach § 23 Abs. 3 SGB II a.F. ist entscheidend, ob erstmals ein Bedarf entsteht; Ersatzbeschaffungen sind aus der Regelleistung zu bestreiten (§ 20 Abs. 1 SGB II). Nur Gegenstände, die gar nicht vorhanden sind oder durch den Umzug unbrauchbar wurden, rechtfertigen Erstausstattungsleistungen. • Umzug wegen Geburt gleichfalls besonderer Anlass: Ein Umzug, der wegen der Geburt eines Kindes erforderlich wird, ist einem vom Leistungsträger veranlassten Umzug gleichzustellen; maßgeblich sind die Verhältnisse in der alten Wohnung (vgl. § 22 SGB II). Ob die neue Wohnung unangemessen groß oder teuer ist, beeinflusst die Erforderlichkeit des Umzugs nicht; nur die Angemessenheit der Kosten bleibt gesonderte Prüfung. • Einzelfallwürdigung der Gegenstände: Nach Aktenlage und Zeugenfeststellungen waren hiervon lediglich das Ehebett (2 x 100 EUR), ein Kleiderschrank (140 EUR), ein Küchenschrank (40 EUR) und die Spüle (90 EUR) durch den Umzug unbrauchbar geworden; andere Gegenstände waren transportfähig oder bereits vor dem Umzug unbrauchbar (dann nur Darlehen möglich). • Keine Bindung durch unterschriebene Rückzahlungsvereinbarung: Die bei Vorsprache erklärte Rückzahlungsabsicht stellt keinen eindeutigen Verzicht auf einen Zuschussanspruch dar; ein wirksamer Verzicht nach § 46 Abs. 1 SGB I müsste deutlich sein. • Rechtsfolge und Adressat: Der Anspruch auf Zuschuss richtet sich nach § 23 Abs. 3 SGB II a.F. und ist kommunale originäre Leistung; er richtet sich gegen den zuständigen Grundsicherungsträger. Die Berufung der Beklagten war nur teilweise begründet. Den Klägern zu 1 und 2 steht ein Zuschuss zur Wohnungserstausstattung in Höhe von insgesamt 470,00 EUR zu, da nur für diese Gegenstände (Ehebett, Kleiderschrank, Küchenschrank, Spüle) festgestellt wurde, dass sie durch den Umzug unbrauchbar geworden sind. Dem Kläger zu 3 stehen keine weiteren Ansprüche zu, weil seine Kinderzimmerausstattung bereits zuvor bewilligt war. Ein etwaiger Anspruch auf ein Darlehen bleibt unberührt, doch darüber hat der Senat nicht zu entscheiden, weil die Beklagte ein Darlehen gewährt hatte. Die Beklagte hat die Hälfte der außergerichtlichen Kosten der Kläger zu 1 und 2 zu erstatten; eine Revision wurde nicht zugelassen.