Urteil
L 11 KR 5353/11
LSG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei freiwillig Versicherten sind für die Beitragsbemessung die im Einkommensteuerbescheid ausgewiesenen Einkünfte als Arbeitseinkommen heranzuziehen (§ 15 SGB IV).
• Beitragsbescheide mit Dauerwirkung können nach § 48 Abs.1 SGB X aufgehoben und rückwirkend erhöht werden, wenn sich die den Beiträgen zugrundeliegenden Verhältnisse wesentlich geändert haben und der Versicherte seine Mitteilungspflicht verletzt hat (§ 206 Abs.1 SGB V).
• Die Satzung der Krankenkasse kann steuerrechtlich ermittelte Gewinne unabhängig von ihrer tatsächlichen Zuflusswirkung als Einnahmen zum Lebensunterhalt i.S.d. § 240 SGB V berücksichtigen.
• Sozialgerichte dürfen den steuerrechtlichen Gewinn ohne erneute materielle Prüfung zugrunde legen, wenn der Versicherte gegen die steuerlichen Feststellungen keine schlüssigen Einwendungen erhebt.
Entscheidungsgründe
Arbeitseinkommen aus Gewerbebetrieb nach Steuerbescheid ist Beitragsgrundlage freiwilliger Versicherter • Bei freiwillig Versicherten sind für die Beitragsbemessung die im Einkommensteuerbescheid ausgewiesenen Einkünfte als Arbeitseinkommen heranzuziehen (§ 15 SGB IV). • Beitragsbescheide mit Dauerwirkung können nach § 48 Abs.1 SGB X aufgehoben und rückwirkend erhöht werden, wenn sich die den Beiträgen zugrundeliegenden Verhältnisse wesentlich geändert haben und der Versicherte seine Mitteilungspflicht verletzt hat (§ 206 Abs.1 SGB V). • Die Satzung der Krankenkasse kann steuerrechtlich ermittelte Gewinne unabhängig von ihrer tatsächlichen Zuflusswirkung als Einnahmen zum Lebensunterhalt i.S.d. § 240 SGB V berücksichtigen. • Sozialgerichte dürfen den steuerrechtlichen Gewinn ohne erneute materielle Prüfung zugrunde legen, wenn der Versicherte gegen die steuerlichen Feststellungen keine schlüssigen Einwendungen erhebt. Die Klägerin, Rentnerin und seit 1985 freiwillig gesetzlich krankenversichert, hält 25% an einer GbR, die Grundstücke und Geschäftsanteile einer GmbH verwaltet. Das Finanzamt ordnete wegen personeller und sachlicher Verflechtung eine Betriebsaufspaltung an; im Einkommensteuerbescheid wurden Einkünfte aus Gewerbebetrieb ausgewiesen. Die Krankenkasse setzte daraufhin ab 01.09.2008 höhere Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung fest und berücksichtigte die im Steuerbescheid aufgeführten Einkünfte. Die Klägerin widersprach und machte geltend, es seien nur tatsächlich zugeflossene Zinseinnahmen zu berücksichtigen, nicht fiktive steuerliche Gewinne. Das Sozialgericht wies die Klage ab; die Berufung der Klägerin vor dem LSG war ebenfalls erfolglos. • Zulässigkeit: Die Berufung war form- und fristgerecht, jedoch unbegründet (§§ 143,144,151 SGG). • Rechtsgrundlage der Beitragserhöhung: Beitragsbescheide sind Verwaltungsakte mit Dauerwirkung; nach § 48 Abs.1 SGB X sind sie bei wesentlicher Änderung der Verhältnisse für die Zukunft aufzuheben. Die hier maßgebliche Änderung war der Ansatz höherer Einnahmen durch den Einkommensteuerbescheid. • Beitragsbemessung: Für freiwillig Versicherte bestimmt § 240 SGB V die Satzungsbindung; die Satzung erfasst Einnahmen zum Lebensunterhalt unabhängig von deren steuerlicher Behandlung (§ 19 Satzung der Kasse). Arbeitseinkommen i.S.d. § 15 SGB IV entspricht dem steuerrechtlich ermittelten Gewinn, somit sind Einkünfte aus Gewerbebetrieb beitragspflichtig. • Rückwirkung und Mitteilungspflicht: Die Kasse durfte die Beiträge ab dem Monat nach Erlass des Steuerbescheids erhöhen, weil die Klägerin ihre nach § 206 Abs.1 SGB V bestehende Pflicht zur unverzüglichen Mitteilung wesentlicher Änderungen verletzt hatte; Nachweise niedrigerer Einnahmen wirken dagegen nur zukünftig (§ 240 Abs.4 SGB V). • Prüfung der steuerlichen Feststellungen: Sozialgerichte dürfen die steuerrechtliche Einordnung (z. B. Betriebsaufspaltung, Anwendung §§ 4 Abs.4a, 3c EStG) grundsätzlich übernehmen, wenn der Versicherte keine schlüssigen und erheblichen Einwendungen gegen die steuerlichen Feststellungen vorbringt. • Verfahrensrechtliches: Folgezeitliche Beitragsbescheide, die vorausgehende Bescheide ersetzten, wurden zu Recht in die gerichtliche Überprüfung einbezogen (§§ 86,96 SGG). • Normen (wichtigste): § 15 SGB IV, § 240 SGB V, § 48 SGB X, § 206 Abs.1 SGB V, § 57 Abs.4 SGB XI, §§ 4,4a,3c,9 EStG relevant für Steuergewinnermittlung. Die Berufung der Klägerin wurde zurückgewiesen; die angefochtenen Beitragsbescheide sind rechtmäßig. Die Krankenkasse durfte die im Einkommensteuerbescheid ausgewiesenen Einkünfte aus Gewerbebetrieb als Arbeitseinkommen zugrunde legen (§ 15 SGB IV, § 240 SGB V). Eine rückwirkende Erhöhung ab dem Monat nach Erlass des Steuerbescheids war zulässig, weil die Klägerin ihre Mitteilungspflichten verletzt hat (§ 206 Abs.1 SGB V, § 48 SGB X). Die Klägerin hat keine ausreichenden und schlüssigen Einwendungen gegen die steuerlichen Feststellungen vorgebracht, sodass eine eigene nachträgliche Prüfung durch das Gericht nicht erforderlich war. Die Kostenentscheidung bleibt ebenfalls bestehen und die Revision wurde nicht zugelassen.