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Urteil

L 6 U 2461/11

LSG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• § 57 SGB VII setzt voraus, dass der Versicherte aufgrund des Versicherungsfalls keinerlei Erwerbstätigkeit mehr ausüben kann; reine Teilzeittätigkeiten oder hauswirtschaftliche Tätigkeiten schließen den Anspruch aus. • Bei der Prüfung des Anspruchs auf erhöhte Rente sind nur die bereits bestandskräftig als Unfallfolgen anerkannten Gesundheitsstörungen zu berücksichtigen. • Die bloße Unfähigkeit zur Ausübung der früheren Berufstätigkeit genügt nicht; entscheidend ist das generelle Ausschließen jeglicher Erwerbstätigkeit. • Bei widersprüchlichen medizinischen Gutachten genügt die überzeugende Gesamtwürdigung der Gutachtenlage zur Feststellung des verbleibenden Restleistungsvermögens.
Entscheidungsgründe
Keine erhöhte Schwerverletztenrente bei teilweisem Restleistungsvermögen • § 57 SGB VII setzt voraus, dass der Versicherte aufgrund des Versicherungsfalls keinerlei Erwerbstätigkeit mehr ausüben kann; reine Teilzeittätigkeiten oder hauswirtschaftliche Tätigkeiten schließen den Anspruch aus. • Bei der Prüfung des Anspruchs auf erhöhte Rente sind nur die bereits bestandskräftig als Unfallfolgen anerkannten Gesundheitsstörungen zu berücksichtigen. • Die bloße Unfähigkeit zur Ausübung der früheren Berufstätigkeit genügt nicht; entscheidend ist das generelle Ausschließen jeglicher Erwerbstätigkeit. • Bei widersprüchlichen medizinischen Gutachten genügt die überzeugende Gesamtwürdigung der Gutachtenlage zur Feststellung des verbleibenden Restleistungsvermögens. Die 1945 geborene Klägerin erlitt 2002 und 2004 Arbeitsunfälle, zuletzt schwere Schädel- und Gesichtsverletzungen mit Folgeerscheinungen wie Doppelbildern und Hörminderung. Die Beklagte erkannte verschiedene unfallbedingte Schäden an und gewährte eine Verletztenrente nach MdE, lehnte aber die darüber hinausgehende Erhöhung nach § 57 SGB VII ab. Die Klägerin beantragte die erhöhte Rente mit der Begründung, infolge der Unfallfolgen keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgehen zu können; sie verwies auf psychische Beeinträchtigungen und Wegeunfähigkeit. Mehrere fachärztliche Gutachten wurden eingeholt; die Stellungnahmen wichen in Umfang und Ursächlichkeit der Beschwerden voneinander ab. Das Sozialgericht wies die Klage ab; die Klägerin legte Berufung ein, weiterhin mit der Auffassung, keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgehen zu können. • Rechtsgrundlage ist § 57 SGB VII: Erhöhung der Verletztenrente, wenn Schwerverletzte infolge des Versicherungsfalls keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgehen können und keinen Anspruch auf gesetzliche Rente haben. • § 57 SGB VII verlangt das (voraussichtlich) dauerhafte Ende des Erwerbslebens; die Vorschrift ist nicht gleichbedeutend mit der vollen Erwerbsminderung nach § 43 SGB VI. • Nur die im Bestandsbescheid als Unfallfolgen anerkannten Gesundheitsstörungen sind bei der Anspruchsprüfung zu berücksichtigen; nicht-bestandskräftige Diagnosen (z. B. später erhobene Angststörung) bleiben außer Betracht. • Die Gutachtenlage ergab, dass die Klägerin trotz Einschränkungen noch über ein Restleistungsvermögen verfügt: einfache Tätigkeiten im häuslichen Umfeld oder in Werkstätten für Behinderte eine bis mehrere Stunden täglich sind möglich. • Teilzeittätigkeiten oder hauswirtschaftliche Tätigkeiten schließen den Anspruch nach § 57 SGB VII aus, weil die Vorschrift auf das vollständige Nichtvorliegen jeglicher Erwerbstätigkeit abstellt. • Die Würdigung der Gutachten führte zu der überzeugenden Feststellung, dass die Folgen des Unfalls die Klägerin nicht daran hindern, zumindest stundenweise tätig zu sein; damit fehlt die gesetzliche Voraussetzung der Erhöhung. • Kostenentscheidung und Versagung der Revisionszulassung beruhen auf § 193 SGG bzw. § 160 Abs. 2 SGG. Die Berufung der Klägerin wurde zurückgewiesen; es besteht kein Anspruch auf erhöhte Rente nach § 57 SGB VII. Das Gericht stellte fest, dass § 57 SGB VII voraussetzt, dass der Versicherte infolge des Unfalls keinerlei Erwerbstätigkeit mehr ausüben kann, was hier nicht gegeben ist. Maßgeblich sind nur die im Bestandsbescheid anerkannten Unfallfolgen, und diese erlauben nach überzeugender Gesamtschau der eingeholten Gutachten ein Restleistungsvermögen für einfache Tätigkeiten stundenweise. Deshalb ist die gesetzliche Voraussetzung eines vollständigen, unfallbedingten Ausschlusses von jeglicher Erwerbstätigkeit nicht erfüllt und die Erhöhung der Verletztenrente zu Recht versagt worden. Kosten der Berufung sind nicht zu erstatten.