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Urteil

L 3 SB 3862/12

LSG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Voraussetzung für das Merkzeichen RF ist, dass der schwerbehinderte Mensch mit mind. GdB 80 wegen seines Leidens ständig an öffentlichen Veranstaltungen nicht teilnehmen kann (§ 69 Abs.5 SGB IX i.V.m. landesrechtlicher Regelung/RGebStV bzw. RBStV). • Psychische Beeinträchtigungen (z. B. phobische Störung) können, ebenso wie schwere somatische Folgen und medikationsbedingte Infektanfälligkeit, zur Unzumutbarkeit der Teilnahme an öffentlichen Veranstaltungen und damit zur Zuerkennung von RF führen. • Die Zumutbarkeit von Hilfsmitteln (z. B. Inkontinenzartikel) und das Vorhandensein von Toiletten bei Veranstaltungen schließen die Zuerkennung nicht generell aus; eine Gesamtwürdigung der physischen, psychischen und medikamentösen Auswirkungen ist vorzunehmen. • Ein früherer Vergleich oder Bescheid, der für die Vergangenheit eine Ablehnung feststellt, ist für eine erstmals nachfolgend gestellte Feststellungsanfrage nicht bindend, wenn er keine Regelung für die spätere Zeit enthält.
Entscheidungsgründe
Zuerkennung des Merkzeichens RF wegen Kombination aus Inkontinenz, Phobie und medikationsbedingter Infektanfälligkeit • Voraussetzung für das Merkzeichen RF ist, dass der schwerbehinderte Mensch mit mind. GdB 80 wegen seines Leidens ständig an öffentlichen Veranstaltungen nicht teilnehmen kann (§ 69 Abs.5 SGB IX i.V.m. landesrechtlicher Regelung/RGebStV bzw. RBStV). • Psychische Beeinträchtigungen (z. B. phobische Störung) können, ebenso wie schwere somatische Folgen und medikationsbedingte Infektanfälligkeit, zur Unzumutbarkeit der Teilnahme an öffentlichen Veranstaltungen und damit zur Zuerkennung von RF führen. • Die Zumutbarkeit von Hilfsmitteln (z. B. Inkontinenzartikel) und das Vorhandensein von Toiletten bei Veranstaltungen schließen die Zuerkennung nicht generell aus; eine Gesamtwürdigung der physischen, psychischen und medikamentösen Auswirkungen ist vorzunehmen. • Ein früherer Vergleich oder Bescheid, der für die Vergangenheit eine Ablehnung feststellt, ist für eine erstmals nachfolgend gestellte Feststellungsanfrage nicht bindend, wenn er keine Regelung für die spätere Zeit enthält. Der Kläger (Jahrgang 1957) begehrte die behördliche Feststellung des Merkzeichens RF (Befreiung/Verminderung Rundfunkbeitrag) ab dem 25.07.2011. Er leidet an Colitis ulcerosa, psychischen Störungen (posttraumatische Belastungsstörung, Phobien) und degenerativen Wirbelsäulenveränderungen; der GdB war auf 100 festgestellt worden. Ein früherer Antrag auf RF war im Vergleich bis 07.06.2011 abgelehnt worden; der Kläger stellte deshalb einen neuen Antrag. Ärztliche Zeugenaussagen bescheinigten u. a. Unterscheidungsschwierigkeiten zwischen Stuhl- und Luftdrang, partielle Inkontinenz und eine krankhafte Angst vor Belästigung anderer in der Öffentlichkeit. Der Beklagte lehnte ab mit der Begründung, Toiletten seien regelmäßig erreichbar und die Nutzung von Hilfsmitteln (Windelhosen) sei zumutbar; außerdem beständen keine derartigen Einschränkungen, die eine ständige Unteilnahme an öffentlichen Veranstaltungen begründeten. Das Sozialgericht wies die Klage ab; der Kläger legte Berufung ein. • Zulässigkeit: Berufung war zulässig; Entscheidung ohne mündliche Verhandlung nach §§ 153, 124 SGG. • Rechtliche Grundlagen: Anspruchsmaßstab richtet sich nach § 69 Abs.5 SGB IX i.V.m. landesrechtlicher Ausgestaltung des Rundfunkregelwerks (bis 31.12.2012 RGebStV; seit 01.01.2013 RBStV §4 Abs.2 Nr.3: keine vollständige Befreiung, aber Ermäßigung). • Tatbestandliche Würdigung: Der Senat stellt bei Gesamtbetrachtung fest, dass dem Kläger die Teilnahme an öffentlichen Veranstaltungen im Sinne der Normen unmöglich und unzumutbar ist, mindestens für Zeiträume von ca. 30 Minuten. • Somatische Befunde: Colitis ulcerosa führt zur Unfähigkeit, Stuhl- und Luftdrang zu unterscheiden; es besteht partielle Inkontinenz mit bis zu aktuellen 25 Tagesereignissen ohne Nachtfälle berücksichtigt, sodass 30-minütige Zeiträume oft nicht durchgehalten werden können. • Psychische Befunde: Glaubhafte phobische Störung, die den Kläger seit Jahren davon abhält, an öffentlichen Veranstaltungen teilzunehmen; psychische Gründe können gleichwohl wie körperliche Gründe zur Unzumutbarkeit führen. • Medikation und Folgegefährdung: Behandlung mit Imurek/Azathioprin in hohen Dosen schwächt das Immunsystem und führt zu wiederkehrenden schweren Infekten; dadurch erhöht sich die Infektionsgefahr bei Menschenmengen und schafft zusätzlich Unzumutbarkeit. • Zumutbarkeit von Hilfsmitteln/Toiletten: Allein die Möglichkeit, Toiletten zu benutzen oder Inkontinenzartikel zu tragen, reicht nicht aus, wenn Gesamtumstände (Inkontinenzhäufigkeit, Phobie, Immunschwäche) die Teilnahme dennoch unzumutbar machen. • Bestandskraft: Vorherige vergleichsweise Entscheidung, die RF für die Vergangenheit ausschloss, bindet nicht für eine neue Feststellung für die Zeit ab dem 25.07.2011, da der Vergleich keine Regelung für die danach liegende Zeit enthielt. • Rechtsfolge: Bei Gesamtwürdigung (somatisch, psychisch, medikationsbedingt) sind die Voraussetzungen des Merkzeichens RF erfüllt und der Beklagte ist zur Feststellung zu verpflichten. Die Berufung des Klägers war erfolgreich. Das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 15.08.2012 wurde aufgehoben und der Beklagte verpflichtet, die Voraussetzungen des Nachteilsausgleichs RF bei dem Kläger ab dem 25.07.2011 festzustellen. Die Entscheidung beruht auf einer Gesamtwürdigung: Die Kombination aus partiellem Inkontinenzgeschehen, einer seit Jahren bestehenden phobischen Störung und der medikationsbedingten erheblichen Infektanfälligkeit macht dem Kläger die Teilnahme an öffentlichen Veranstaltungen für den relevanten Zeitraum unzumutbar. Die frühere vergleichsweise getroffene Ablehnung galt nur für die Vergangenheit und berührt nicht die neue Feststellungsanfrage. Der Beklagte hat außerdem die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu erstatten.