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Urteil

L 11 EG 1721/12

LSG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Geldwerte Vorteile aus der dauerhaften Überlassung eines Dienstwagens sind als laufender Arbeitslohn auch im Elterngeldbezugszeitraum als Einkommen i.S. des § 2 Abs. 3 BEEG zu berücksichtigen. • Zur Bemessung des Elterngeldes ist beim Vergleich von Vor- und Nachgeburtseinkommen auf das durchschnittlich erzielte monatliche Einkommen abzustellen; eine monatsbezogene Saldierung ist nicht erforderlich. • Vorläufig bewilligte Elterngeldzahlungen können auf die endgültig festgesetzte Leistung angerechnet und zu viel gezahlte Beträge zurückgefordert werden. • Die modifizierte Zuflusstheorie bleibt maßgeblich: Zufließende geldwerte Vorteile sind dann nach § 2 BEEG zu berücksichtigen, wenn sie für den Bezugszeitraum gewährt werden, auch wenn hierfür keine tatsächliche Arbeitsleistung erbracht wurde.
Entscheidungsgründe
Dienstwagenwert als Einkommen im Elterngeldbezugszeitraum und Rückforderung überzahlten Elterngelds • Geldwerte Vorteile aus der dauerhaften Überlassung eines Dienstwagens sind als laufender Arbeitslohn auch im Elterngeldbezugszeitraum als Einkommen i.S. des § 2 Abs. 3 BEEG zu berücksichtigen. • Zur Bemessung des Elterngeldes ist beim Vergleich von Vor- und Nachgeburtseinkommen auf das durchschnittlich erzielte monatliche Einkommen abzustellen; eine monatsbezogene Saldierung ist nicht erforderlich. • Vorläufig bewilligte Elterngeldzahlungen können auf die endgültig festgesetzte Leistung angerechnet und zu viel gezahlte Beträge zurückgefordert werden. • Die modifizierte Zuflusstheorie bleibt maßgeblich: Zufließende geldwerte Vorteile sind dann nach § 2 BEEG zu berücksichtigen, wenn sie für den Bezugszeitraum gewährt werden, auch wenn hierfür keine tatsächliche Arbeitsleistung erbracht wurde. Die Klägerin beantragte Elterngeld für ihr im Februar 2009 geborenes Kind. Vor der Geburt erzielte sie ein hohes Einkommen; nach der Geburt bezog sie von Februar bis August 2009 nur geldwerte Vorteile aus der privaten Nutzung eines Dienstwagens und nahm ab September 2009 eine Teilzeittätigkeit (28 Wochenstunden) mit deutlich höheren Bruttoeinkünften auf. Die Beklagte bewilligte zunächst vorläufig Elterngeld, ermittelte später aber ein höheres nachgeburtliches Einkommen und setzte mittels Änderungsbescheid Rückforderungen und Teilnachzahlungen fest. Die Klägerin hielt den geldwerten Vorteil in den Monaten ohne tatsächliche Arbeitsleistung nicht für als Erwerbseinkommen i.S. des BEEG und focht die Rückforderung an. Das Sozialgericht gab der Klage statt; die Beklagte legte Berufung ein. • Anspruchsgrundlage ist das BEEG; maßgeblich sind § 1 BEEG (Voraussetzungen) und die Regelungen zur Bemessung in § 2 BEEG. • § 2 Abs. 1 und Abs. 3 BEEG verlangen für die Monate nach der Geburt die Gegenüberstellung des durchschnittlich erzielten Einkommens vor der Geburt mit dem durchschnittlich erzielten Einkommen im Bezugszeitraum nach der Geburt; maßgeblich sind Durchschnittswerte, nicht monatsbezogene Einzelvergleiche. • Geldwerte Vorteile aus der dauerhaften Überlassung eines Dienstwagens stellen laufenden Arbeitslohn dar und sind steuerpflichtig; die arbeits- und steuerrechtliche Qualifikation als Arbeitslohn führt dazu, dass diese Vorteile auch im Elterngeldbezugszeitraum als Einkommen i.S. des § 2 Abs. 3 Satz 1 BEEG zu berücksichtigen sind. • Es reicht für die Berücksichtigung nicht aus, dass Einkommen zuvor erarbeitet worden ist; entscheidend ist, dass die geldwerten Vorteile im Bezugszeitraum zufließen und damit dem Bezugszeitraum zugerechnet werden können (modifizierte Zuflusstheorie). • Da die Beklagte das nachgeburtliche durchschnittliche Einkommen zutreffend ermittelt hat (1.974,10 EUR monatlich) und das vorgeburtliche Einkommen auf 2.700,00 EUR begrenzt wurde, ergibt sich ein durchschnittlicher Ausfall von 725,90 EUR monatlich; hiervon 67 % ergeben ein monatliches Elterngeld von 486,35 EUR für die relevanten Lebensmonate. • Vorläufige Bewilligungen bleiben anfechtbar; bereits ausgezahlte Beträge werden auf die endgültig festgesetzte Leistung angerechnet und zu viel Gezahltes ist nach §§ 42 SGB I, 39 SGB X zu erstatten. • Die Berufung der Beklagten war begründet; das Urteil des Sozialgerichts wurde aufgehoben, weil die Berücksichtigung des geldwerten Dienstwagenvorteils und die darauf gestützte Neuberechnung des Elterngeldes rechtlich zutreffend waren. Die Berufung der Beklagten war erfolgreich; das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart wird aufgehoben und die Klage insgesamt abgewiesen. Die Beklagte hat das Elterngeld anhand eines nach ihrer zutreffenden Berechnung berücksichtigungsfähigen nachgeburtlichen Einkommens festgestellt; dabei ist der geldwerte Vorteil aus der Dienstwagennutzung als Einkommen im Elterngeldbezugszeitraum zu berücksichtigen (§ 2 Abs. 3 BEEG). Aufgrund der Anrechnung bereits vorläufig gezahlter Beträge ergibt sich eine Überzahlung in Höhe von 4.021,15 EUR, die die Klägerin zu erstatten hat. Vorläufig bewilligte Leistungen können bei endgültiger Entscheidung korrigiert werden, und Hinweise auf die Erstattungspflicht im vorläufigen Bescheid rechtfertigen die Rückforderung. Kosten der außergerichtlichen Vertretung werden nicht erstattet.