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Urteil

L 8 AL 3283/11

LSG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Existenzgründungszuschuss wird nicht allein dadurch versagt oder zurückgenommen, dass der Existenzgründer längere Zeit nur einen Auftraggeber hat; maßgeblich ist das Gesamtbild der Tätigkeit. • Rücknahme bereits bewilligter Leistungen nach § 45 SGB X setzt voraus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig war oder der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige Angaben machte; fehlende Anhörung zu subjektiven Tatbestandsmerkmalen kann im Widerspruchsverfahren geheilt werden. • Bei der Abgrenzung selbständiger Tätigkeit und abhängiger Beschäftigung sind Unternehmerrisiko, Weisungsfreiheit, Vorhandensein eigener Betriebsmittel, Rechnungslegung mit Umsatzsteuer und aktive Akquise weiterer Auftraggeber zentrale Indizien.
Entscheidungsgründe
Existenzgründungszuschuss: alleiniger Auftraggeber schließt Selbständigkeit nicht aus • Existenzgründungszuschuss wird nicht allein dadurch versagt oder zurückgenommen, dass der Existenzgründer längere Zeit nur einen Auftraggeber hat; maßgeblich ist das Gesamtbild der Tätigkeit. • Rücknahme bereits bewilligter Leistungen nach § 45 SGB X setzt voraus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig war oder der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige Angaben machte; fehlende Anhörung zu subjektiven Tatbestandsmerkmalen kann im Widerspruchsverfahren geheilt werden. • Bei der Abgrenzung selbständiger Tätigkeit und abhängiger Beschäftigung sind Unternehmerrisiko, Weisungsfreiheit, Vorhandensein eigener Betriebsmittel, Rechnungslegung mit Umsatzsteuer und aktive Akquise weiterer Auftraggeber zentrale Indizien. Der Kläger beantragte im Juli 2004 Existenzgründungszuschuss zur Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit als Kurierfahrer; die Agentur bewilligte Zahlungen für den Zeitraum 02.08.2004 bis 01.08.2007. Tatsächlich fuhr der Kläger überwiegend für die T. GmbH, nutzte zeitweise Fahrzeuge der Firma und stellte Rechnungen mit Mehrwertsteuer. Die Beklagte vermutete Scheinselbständigkeit, nahm die Bewilligungen zurück und forderte 14.400 EUR zurück mit der Begründung, der Kläger habe ausschließlich für einen Auftraggeber gearbeitet und damit ein Arbeitsverhältnis bestanden. Der Kläger erklärte, er habe sich als Ich-AG selbständig gemacht, sich um weitere Aufträge bemüht und teilweise Probefahrten für andere Firmen durchgeführt. Das Sozialgericht hob die Rücknahmebescheide auf; die Beklagte legte Berufung ein, die vom Landessozialgericht zurückgewiesen wurde. • Zulässigkeit: Die Berufung der Beklagten war form- und fristgerecht, jedoch unbegründet (§§ 143,144 SGG). • Verfahrensfragen: Ein Verfahrensmangel (fehlende Anhörung zu subjektiven Tatbestandsmerkmalen) wurde im Widerspruchsverfahren geheilt (§§ 24,41 SGB X). Der Widerspruchsbescheid ist hinreichend bestimmt (§ 33 SGB X). • Materielles Recht: Ermächtigungsgrundlage der Rücknahme ist § 45 SGB X; Rücknahme setzt Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts und das Fehlen schutzwürdigen Vertrauens voraus oder vorsätzlich/grob fahrlässige Angaben des Begünstigten. • Abgrenzung Tätigkeit/Beschäftigung: Maßgeblich ist das Gesamtbild; Indizien für Selbständigkeit sind Unternehmerrisiko, eigene Betriebsmittel, Umsatzsteuerausweis, eigene Gewerbeanmeldung und Akquise weiterer Auftraggeber (§ 421l SGB III, § 7 SGB IV). • Sachverhaltswürdigung: Zwar sprach die Nutzung fremder Fahrzeuge, vorgegebene Touren und wirtschaftliche Abhängigkeit teilweise für eine abhängige Beschäftigung, dem stehen jedoch faktische Umstände gegenüber: keine vertraglichen Konkurrenz- oder Annahmeverbote, Möglichkeit, Dritte einzusetzen, Rechnungslegung mit MwSt., aktive Eigenwerbung und spätere Etablierung mit weiteren Auftraggebern und eigenen Fahrzeugen. • Rechtsfolge: Unter Würdigung aller Umstände stellte das Gericht fest, dass die Tätigkeit des Klägers im streitigen Zeitraum als selbständige, sich im Aufbau befindliche Tätigkeit zu beurteilen ist; damit lagen die gesetzlichen Voraussetzungen für den Existenzgründungszuschuss vor. • Verfahrensausgang: Es bedurfte daher keiner Entscheidung, ob der Kläger vorsätzlich oder grob fahrlässig Angaben gemacht hatte; die Rücknahme war materiell nicht gerechtfertigt. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe wird zurückgewiesen; die Rücknahme der Bewilligungsbescheide und die Rückforderung von 14.400 EUR waren nicht gerechtfertigt. Das Landessozialgericht stellt auf das Gesamtbild der Tätigkeit ab und bewertet den Kläger als selbständig im Aufbau, wobei Indizien wie eigene Gewerbeanmeldung, Rechnungsstellung mit Umsatzsteuer, Eigenwerbung und die Möglichkeit, Dritte einzusetzen, die Selbständigkeit bestätigen. Zwar bestanden Anzeichen wirtschaftlicher Abhängigkeit und Nutzung firmeneigener Fahrzeuge, diese Umstände überwiegen jedoch nicht gegenüber den Merkmalen der Selbständigkeit. Die Beklagte hat daher die angefochtenen Bescheide zu Recht nicht durchsetzen können; die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.