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Beschluss

L 10 R 946/10

LSG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Nach § 109 SGG entscheidet das Gericht nach Ermessen über die endgültige Kostentragung eines auf Antrag eingeholten Arzengutachtens; maßgeblich ist, ob das Gutachten wesentlich zur gerichtlichen Sachaufklärung beigetragen hat. • Ein Gutachten führt nur dann zur Übernahme der Kosten durch die Staatskasse, wenn es im Hinblick auf das Prozessziel einen wesentlichen Beitrag zur Entscheidung oder, bei Klagerfolg, zu verfahrensbeendenden Erklärungen geleistet hat. • Einwände gegen die Höhe der Honorarfestsetzung des Sachverständigen betreffen kostenrechtliche Nachforderungsfragen und sind keine inhaltlich zu entscheidenden Kriterien im Rahmen der § 109-SGG-Prüfung. • Beschlüsse über die endgültige Kostentragung nach § 109 SGG sind unanfechtbar nach § 177 SGG.
Entscheidungsgründe
Voraussetzungen der Übernahme von Sachverständigenkosten nach § 109 SGG • Nach § 109 SGG entscheidet das Gericht nach Ermessen über die endgültige Kostentragung eines auf Antrag eingeholten Arzengutachtens; maßgeblich ist, ob das Gutachten wesentlich zur gerichtlichen Sachaufklärung beigetragen hat. • Ein Gutachten führt nur dann zur Übernahme der Kosten durch die Staatskasse, wenn es im Hinblick auf das Prozessziel einen wesentlichen Beitrag zur Entscheidung oder, bei Klagerfolg, zu verfahrensbeendenden Erklärungen geleistet hat. • Einwände gegen die Höhe der Honorarfestsetzung des Sachverständigen betreffen kostenrechtliche Nachforderungsfragen und sind keine inhaltlich zu entscheidenden Kriterien im Rahmen der § 109-SGG-Prüfung. • Beschlüsse über die endgültige Kostentragung nach § 109 SGG sind unanfechtbar nach § 177 SGG. Die Klägerin beantragte nach § 109 SGG, ein bestimmter Arzt (Dr. H.) gutachtlich zu hören, und leistete hierfür einen Kostenvorschuss von 1.500 EUR. Das Gericht ließ bereits ein amtsseitiges Gutachten des Dr. S. einholen. Die Klägerin beantragte die Übernahme der Kosten des nach § 109 SGG eingeholten Gutachtens durch die Staatskasse und setzte hilfsweise die Übernahme des über den Vorschuss hinausgehenden Honorars von 2.531,62 EUR durch die Staatskasse an. Das Berufungsgericht hat den Anspruch auf Rente der Klägerin zurückgewiesen und festgestellt, dass das Gutachten von Dr. H. keine abweichende oder entscheidungserhebliche Diagnose gegenüber dem vorliegenden Gutachten des Dr. S. geliefert hat. Die Klägerin machte außerdem geltend, das Honorar des Sachverständigen sei unangemessen hoch bzw. nicht auf den geleisteten Vorschuss begrenzt worden. • Rechtsgrundlage ist § 109 SGG; auf Antrag kann ein bestimmter Arzt gehört werden, die Kostenübernahme kann vom Antragsteller vorfinanziert werden, das Gericht entscheidet nach Ermessen über die endgültige Kostentragung. • Maßgebliches Kriterium für die Übernahme durch die Staatskasse ist, ob das eingeholte Gutachten wesentlich zur gerichtlichen Sachaufklärung beigetragen hat bzw. bei Erfolg der Klage für verfahrensbeendende Erklärungen von wesentlicher Bedeutung geworden wäre. • Das eingeholte Gutachten des Dr. H. wurde vom Senat als nicht wesentlich beurteilt, weil es keine Unterschiede zur Diagnoseebene des bereits vorliegenden amtsärztlichen Gutachtens des Dr. S. aufwies und daher den Ausgang des Rechtsstreits nicht beeinflusste. • Einwendungen der Klägerin gegen die Höhe des Honoraranspruchs des Sachverständigen sind kostenrechtlicher Natur und gehören nicht zur inhaltlichen Bewertung nach § 109 SGG; darüber kann das Sozialgericht im Rahmen dieser Entscheidung nicht entscheiden. • Die Frage der endgültigen Kostentragung ist daher allein an die Relevanz des Gutachtens für die Sachaufklärung zu knüpfen; mangels dieser Relevanz ist die Übernahme durch die Staatskasse abzulehnen. • Der Beschluss über die Ablehnung der Kostenübernahme ist nach § 177 SGG unanfechtbar. Der Antrag der Klägerin auf Übernahme der Kosten des nach § 109 SGG eingeholten Gutachtens wird abgelehnt, weil das Gutachten keinen wesentlichen Beitrag zur gerichtlichen Sachaufklärung geleistet hat und keine abweichenden Feststellungen gegenüber dem bereits eingeholten amtsärztlichen Gutachten enthielt. Der Hilfsantrag auf Übernahme des den Vorschuss übersteigenden Honorars wird ebenfalls abgelehnt; Einwendungen zur Höhe der Honorarfestsetzung sind kostenrechtliche Nachforderungsfragen und nicht Gegenstand der inhaltlichen Prüfung nach § 109 SGG. Die Klägerin kann ihre Einwendungen im kostenrechtlichen Verfahren weiterverfolgen, doch führt dies nicht zur Verpflichtung der Staatskasse zur Kostentragung. Der Beschluss ist unanfechtbar nach § 177 SGG.