Beschluss
L 1 AS 243/13
LSG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Berufung ist unzulässig, wenn sie nicht innerhalb der einmonatigen Frist gemäß §151 SGG eingelegt wird und kein Anspruch auf Wiedereinsetzung besteht.
• Die Zustellungsurkunde begründet vollen Beweis für die erfolgte Ersatzzustellung; der Gegenbeweis erfordert substantiierten Vortrag und vollen Beweis.
• Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach §67 SGG ist zu versagen, wenn der Antragsteller zumindest fahrlässig die Frist versäumt hat und keine schlüssigen Umstände für ein unverschuldetes Hindernis vorträgt.
Entscheidungsgründe
Versäumte Berufungsfrist und fehlende Wiedereinsetzung rechtfertigen Verwerfung der Berufung • Die Berufung ist unzulässig, wenn sie nicht innerhalb der einmonatigen Frist gemäß §151 SGG eingelegt wird und kein Anspruch auf Wiedereinsetzung besteht. • Die Zustellungsurkunde begründet vollen Beweis für die erfolgte Ersatzzustellung; der Gegenbeweis erfordert substantiierten Vortrag und vollen Beweis. • Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach §67 SGG ist zu versagen, wenn der Antragsteller zumindest fahrlässig die Frist versäumt hat und keine schlüssigen Umstände für ein unverschuldetes Hindernis vorträgt. Der 1969 geborene Kläger bezog seit September 2010 Leistungen nach SGB II und führte eine selbstständige Tätigkeit aus. Nach einem Zwangsumzug beantragte er im November 2011 Weiterbewilligung und erhielt Bescheide mit Bewilligungszeiträumen ab 01.11.2011. Gegen den Bescheid über den Beginn der Leistung erhob der Kläger Klage beim Sozialgericht Ulm, die dort mit Urteil vom 07.09.2012 abgewiesen wurde. Das Urteil wurde nach Zustellungsurkunde am 16.11.2012 zugestellt; die einmonatige Berufungsfrist lief damit am 17.12.2012 ab. Die vom Kläger am 19.12.2012 beim Sozialgericht eingereichte Berufung wurde vom LSG als verspätig angesehen. Der Kläger berief sich auf Zustellungsmängel, technische Probleme und persönliche Belastungen und beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. • Statthafte Berufung nach §§143,144 SGG; maßgebliche Frist gem. §151 Abs.1, §151 Abs.2 SGG ist eine Monat nach Zustellung. • Die Zustellung des Urteils erfolgte wirksam durch Einlegung in den zur Wohnung gehörenden Briefkasten gemäß §63 Abs.2 SGG i.V.m. §180, §135 SGG und ist durch die Zustellungsurkunde belegt; diese öffentliche Urkunde begründet vollen Beweis (§182, §418 ZPO). • Der Kläger hat den Gegenbeweis der Unrichtigkeit der Zustellungsurkunde nicht erbracht; bloße Behauptung des Nicht-Empfangs genügt nicht, es bedarf substantiierter Darlegung und vollen Beweises eines abweichenden Geschehensablaufs. • Die Frist war somit am 17.12.2012 abgelaufen; die am 19.12.2012 eingegangene Berufung ist verspätet und daher nach §158 SGG unzulässig zu verwerfen. • Wiedereinsetzung nach §67 SGG setzt voraus, dass der Fristversäumnis ohne eigenes Verschulden zugrunde lag und der Antrag binnen Monatsfrist nach Wegfall des Hindernisses gestellt wird; der Kläger handelte zumindest fahrlässig, da er alternative Zumutbarkeiten (Briefpost oder persönliche Einlegung) nicht nutzte. • Die vom Kläger geltend gemachten technischen Probleme und persönlichen Umstände rechtfertigen keine Unverschuldetheit; es fehlt an schlüssigem, substantiiertem Vortrag zu einem Zustellungsmangel oder sonstigem unverschuldeten Hindernis. • Der Senat hat von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, die Berufung durch Beschluss nach §158 SGG ohne mündliche Verhandlung zu verwerfen; Kostenentscheidungen beruhen auf §193 SGG. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 07.09.2012 wird als unzulässig verworfen, weil die einmonatige Berufungsfrist gemäß §151 SGG versäumt wurde und keine Grundlagen für Wiedereinsetzung nach §67 SGG vorliegen. Die Zustellungsurkunde vom 16.11.2012 begründet den vollen Beweis für die wirksame Ersatzzustellung; der Kläger hat den hierfür erforderlichen Gegenbeweis nicht erbracht. Seine vorgetragenen technischen und persönlichen Schwierigkeiten rechtfertigen keine Unverschuldetheit, da ihm zumutbare Alternativen zur Einlegung der Berufung zur Verfügung standen. Die außergerichtlichen Kosten sind im Berufungsverfahren nicht zu erstatten; eine Revision wurde nicht zugelassen.