Urteil
L 9 R 4622/11
LSG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ansprüche auf laufende Geldleistungen erlöschen mit dem Tod des Berechtigten, wenn sie zum Todeszeitpunkt weder festgestellt noch ein Verwaltungsverfahren anhängig war (§ 59 S.2 SGB I).
• Auch die Anerkennung eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs wegen Verletzung der Hinweispflicht nach § 115 Abs.6 SGB VI verhindert das Erlöschen des Anspruchs nach § 59 S.2 SGB I nicht.
• Sonderrechtsnachfolge nach § 56 SGB I setzt voraus, dass der Anspruch auf Geldleistungen zum Todeszeitpunkt bereits bestanden hat (festgestellt, beantragt oder von Amts wegen anhängig).
Entscheidungsgründe
Erlöschen von Rentenansprüchen bei Tod trotz Hinweisverletzung (§59 SGB I) • Ansprüche auf laufende Geldleistungen erlöschen mit dem Tod des Berechtigten, wenn sie zum Todeszeitpunkt weder festgestellt noch ein Verwaltungsverfahren anhängig war (§ 59 S.2 SGB I). • Auch die Anerkennung eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs wegen Verletzung der Hinweispflicht nach § 115 Abs.6 SGB VI verhindert das Erlöschen des Anspruchs nach § 59 S.2 SGB I nicht. • Sonderrechtsnachfolge nach § 56 SGB I setzt voraus, dass der Anspruch auf Geldleistungen zum Todeszeitpunkt bereits bestanden hat (festgestellt, beantragt oder von Amts wegen anhängig). Die Klägerin, geboren 1928, beantragte Witwenrente aus der Versicherung ihres 1927 geborenen Ehemannes, der 2002 verstarb. Der Ehemann hatte bis 1982 eine Invaliditätsrente aus Griechenland bezogen; Einwendungen deutscher Rententräger führten 1984 zur ablehnenden Entscheidung in Deutschland. Die Beklagte gewährte später eine Witwenrente ab 2002, lehnte jedoch die rückwirkende Gewährung einer Altersrente ab für den Zeitraum ab Vollendung des 65. Lebensjahres des Ehemannes (01.11.1992). Die Beklagte stützte sich auf § 59 S.2 SGB I: Ansprüche erlöschen, wenn sie beim Tod weder festgestellt noch ein Verwaltungsverfahren anhängig waren. Das Sozialgericht wies die Klage ab und stellte fest, eine Hinweispflichtverletzung nach § 115 Abs.6 SGB VI liege zwar vor, verhindere aber nicht das Erlöschen des Anspruchs. Der Klägerin wurde die Berufung offen, die Beklagte beantragte Zurückweisung. • Anwendbare Normen: § 59 SGB I, § 56 SGB I, § 115 Abs.6 SGB VI, § 99 SGB VI, § 35 SGB VI (a.F.). • Grundsatz (§ 59 S.2 SGB I): Geldleistungsansprüche erlöschen mit dem Tod, es sei denn, sie sind festgestellt oder ein Verwaltungsverfahren anhängig. • Renten werden grundsätzlich nur auf Antrag gewährt; ein Verwaltungsverfahren beginnt mit Antragstellung nach § 99 SGB VI oder von Amts wegen. • Sozialrechtlicher Herstellungsanspruch kann eine Antragstellung fingieren, wenn der Träger seine Hinweispflicht nach § 115 Abs.6 SGB VI verletzt hat. • Der Senat folgt der Auffassung, dass die Fiktion des Herstellungsanspruchs einem ausdrücklichen Gesetzeswortlaut und -zweck nicht entgegenstehen darf; § 59 S.2 SGB I bemisst das Erlöschen nach der tatsächlichen Verfahrenslage zum Todeszeitpunkt. • Die Sonderrechtsnachfolge nach § 56 SGB I ist nur zulässig, wenn der Anspruch zum Todeszeitpunkt bestanden hat (festgestellt, beantragt oder Feststellungsverfahren anhängig). • Eine Schutzlücke ist nicht zu bejahen: Auch wenn der Träger eine Hinweispflicht verletzt hat, hat der Gesetzgeber keinen Anspruchsübergang für den Fall unterlassener Verfahrensschritte vorgesehen; dies steht im Einklang mit der Systematik und Verwaltungspraktikabilität. • Die Entscheidung des 11. Senats des BSG (25.10.1984) wird als überzeugend erachtet und zugrunde gelegt; gegenteilige Auffassungen sind nicht überzeugend erklärt und bleiben ohne Erfolg. Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen; sie hat keinen Anspruch auf die Altersrente ihres verstorbenen Ehemannes für den Zeitraum 01.11.1992 bis 30.09.2002. Zwar erkannte das Gericht eine Verletzung der Hinweispflicht nach § 115 Abs.6 SGB VI und damit einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch an, jedoch führt dies nicht dazu, dass der Anspruch nicht nach § 59 S.2 SGB I mit dem Tod des Berechtigten erloschen wäre. Die Sonderrechtsnachfolge nach § 56 SGB I kommt nicht in Betracht, weil zum Todeszeitpunkt weder ein festgestellter Anspruch noch ein anhängiges Verwaltungsverfahren bestand. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. Die Revision wurde zugelassen, da die Entscheidung von einer früheren BSG-Rechtsprechung abweicht.