Urteil
L 9 U 3957/09
LSG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Voraussetzung für Hinterbliebenenrenten nach § 63 Abs.1 S.1 Nr.3 SGB VII ist, dass der Tod infolge eines Versicherungsfalls eingetreten ist.
• Für die Kausalität zwischen einem früheren Arbeitsunfall und einer späteren Suizidhandlung genügt es, dass die Unfallfolgen den Entschluss zur Selbsttötung wesentlich mitbedingt haben; es ist nicht erforderlich, dass sie alleinige oder direkte Willensbeeinträchtigung verursacht haben.
• Bei der Würdigung der Kausalität ist die individuelle Reaktion des Betroffenen auf die Unfallfolgen zu berücksichtigen; maßgeblich sind die konkreten Umstände und ärztlichen Befunde im Zeitpunkt des Suizids.
• Ein vom Verstorbenen selbst verfasster Abschiedsbrief kann bei der Beweiswürdigung besondere Bedeutung haben, wenn er Motive für die Selbsttötung darlegt.
Entscheidungsgründe
Kein Anspruch auf Hinterbliebenenrente bei Suizid ohne wesentliche Unfallkausalität • Voraussetzung für Hinterbliebenenrenten nach § 63 Abs.1 S.1 Nr.3 SGB VII ist, dass der Tod infolge eines Versicherungsfalls eingetreten ist. • Für die Kausalität zwischen einem früheren Arbeitsunfall und einer späteren Suizidhandlung genügt es, dass die Unfallfolgen den Entschluss zur Selbsttötung wesentlich mitbedingt haben; es ist nicht erforderlich, dass sie alleinige oder direkte Willensbeeinträchtigung verursacht haben. • Bei der Würdigung der Kausalität ist die individuelle Reaktion des Betroffenen auf die Unfallfolgen zu berücksichtigen; maßgeblich sind die konkreten Umstände und ärztlichen Befunde im Zeitpunkt des Suizids. • Ein vom Verstorbenen selbst verfasster Abschiedsbrief kann bei der Beweiswürdigung besondere Bedeutung haben, wenn er Motive für die Selbsttötung darlegt. Die Kläger (Ehefrau und zwei Kinder) beantragen Hinterbliebenenrenten, weil der Ehemann/Vater (V.) am 17.8.2007 Suizid beging und sie dies auf einen Arbeitsunfall vom 5.1.1988 zurückführen. V. hatte seit 1980 Außendiensttätigkeiten ausgeübt, erlitt 1988 einen schweren Arbeitsunfall mit Fuß- und Sprunggelenksverletzungen und erhielt wiederholt MdE-Renten. In den Jahren vor seinem Tod war er arbeitslos, absolvierte eine Umschulung zum Altenpfleger und litt unter psychischen Beschwerden; ärztliche Unterlagen und ein Abschiedsbrief wurden vorgelegt. Die Beklagte lehnte Hinterbliebenenleistungen mit der Begründung ab, die Unfallfolgen hätten den Suizid nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit wesentlich verursacht. Das Sozialgericht Karlsruhe wies die Klage ab; die Kläger legten Berufung ein. Der Senat des LSG prüfte medizinische Befunde, Zeugenaussagen, den Abschiedsbrief und die Umstände der beruflichen und familiären Situation. • Rechtliche Grundlage: § 63 Abs.1 S.1 Nr.3 SGB VII verlangt, dass der Tod infolge eines Versicherungsfalls eingetreten ist; Versicherungsfälle sind Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten (§ 7 Abs.1 SGB VII). • Nach aktueller Rechtsprechung des BSG genügt für die Kausalität nicht mehr, dass der Unfall die alleinige Ursache war; es reicht, dass die Unfallfolgen den Suizidenten individuell wesentlich mitbedingt haben. • Bei der konkreten Beweiswürdigung ist auf die individuelle Reaktion des Betroffenen abzustellen; hierfür sind ärztliche Befunde, Behandlungsverläufe und eigene Äußerungen des Verstorbenen (z. B. Abschiedsbrief) zu berücksichtigen. • Der Abschiedsbrief des V. benennt überwiegend Perspektivlosigkeit, Partnerschaftsprobleme, Angst, der Familie nicht zu genügen, Verlust von Liebe und Zuhause sowie berufliche Frustration als Gründe; die Erwähnung der alten Unfallfolgen steht neben diesen Motiven und wird nicht als dominierende Ursache ausgewertet. • Ärztliche Befunde und Zeugenaussagen belegen eine depressive Verstimmung und belastende Lebensumstände (Arbeitslosigkeit, Umschulung, Trennung von Familie), jedoch keine derart gravierenden oder fortdauernden unfallbedingten Gesundheitseinschränkungen, die den Suizid als rechtlich wesentliche Folge des Arbeitsunfalls erscheinen lassen. • Zeitlicher Abstand (nahezu 20 Jahre) zwischen Unfall und Suizid, frühere MdE-Bescheide und längere Phasen ohne unfallbedingte Behandlung sprechen gegen eine durchgängige, unfallbedingte Kausalkette. Die behaupteten frühzeitigen Suizidgedanken lassen sich nicht ausreichend belegen oder klar unfallbedingt zuordnen. • Das Sozialgericht hat die Tatsachen und Beweise ausreichend aufgeklärt; der Senat schließt sich der Würdigung an und sieht keine Rechtsfehler oder Verletzung der Amtsermittlungspflicht. Die Berufung der Kläger wird zurückgewiesen; weder das Urteil des Sozialgerichts noch die Bescheide der Beklagten sind zu beanstanden. Es besteht kein Anspruch auf Hinterbliebenenrenten nach § 63 Abs.1 S.1 Nr.3 SGB VII, weil der Tod des Versicherten nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit infolge des Arbeitsunfalls eingetreten ist. Die Beweiswürdigung ergibt, dass überwiegend andere Faktoren wie berufliche Frustration, Arbeitslosigkeit, Umschulungssorgen, Partnerschaftsprobleme und persönliche Aussichtslosigkeit den Entschluss zur Selbsttötung bestimmten; die Unfallfolgen sind hierfür nicht als rechtlich wesentliche Mitursache feststellbar. Kostenentscheidungen und die Nichtzulassung der Revision wurden bestätigt, sodass die Kläger keinen Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung erhalten.