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Urteil

L 9 AS 4755/12

LSG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine per einfacher E-Mail eingereichte Klage erfüllt nicht die Formvorschrift des § 90 SGG und wahrt die Klagefrist nicht. • Hat das Gericht bei offenkundigen Mängeln der Klageerhebung seine Fürsorge- und Hinweispflichten verletzt, kann dies zur Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand auch bei verschuldeter Fristversäumung führen. • Bei unzureichender Sachaufklärung zu Aufhebungs- und Erstattungsbescheiden ist die Zurückverweisung an das erstinstanzliche Gericht nach § 159 SGG geboten.
Entscheidungsgründe
Wiedereinsetzung wegen Verletzung der gerichtlichen Hinweispflicht; Zurückverweisung an das Sozialgericht • Eine per einfacher E-Mail eingereichte Klage erfüllt nicht die Formvorschrift des § 90 SGG und wahrt die Klagefrist nicht. • Hat das Gericht bei offenkundigen Mängeln der Klageerhebung seine Fürsorge- und Hinweispflichten verletzt, kann dies zur Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand auch bei verschuldeter Fristversäumung führen. • Bei unzureichender Sachaufklärung zu Aufhebungs- und Erstattungsbescheiden ist die Zurückverweisung an das erstinstanzliche Gericht nach § 159 SGG geboten. Der Kläger und seine Ehefrau bezogen seit 2006 Leistungen nach SGB II. Die Ehefrau gab an, eine selbstständige Tätigkeit ausgeübt zu haben; die Agentur forderte mehrfach detaillierte Einnahme-/Ausgabenbelege (Anlage EKS) und eine Gewerbeabmeldung. Die Beklagte hob mit Bescheid die Bewilligungen für den Zeitraum 01.06.2009 bis 31.05.2010 auf und forderte Erstattung geleisteter Zahlungen. Der Kläger erhob per E-Mail Klage; das Sozialgericht wertete diese als formunwirksam und wies die Klage per Gerichtsbescheid als unzulässig ab. Der Kläger reichte später ein unterschriebenes Fax ein und focht den Gerichtsbescheid an. Das LSG überprüfte, ob die Frist gewahrt und ob Wiedereinsetzung zu gewähren sei. • Form und Frist: Nach § 90 SGG muss die Klage grundsätzlich schriftlich oder zur Niederschrift erhoben werden; eine einfache E-Mail genügt nicht, sodass die per E-Mail eingereichte Klage die Monatsfrist nicht gewahrt hat (§ 87 SGG). • Bekanntgabe: Zugangszeitpunkt des Widerspruchsbescheids bestimmt die Klagefrist; aus den Akten konnte nicht zweifelsfrei ein früherer Zugang vor dem E-Mail-Eingang nachgewiesen werden, sodass die Monatsfrist als maßgeblich anzusehen ist (§§ 26 SGB X, 188 BGB, 37 SGB X). • Wiedereinsetzung: Gemäß § 67 SGG ist Wiedereinsetzung möglich, wenn die Frist ohne Verschulden versäumt wurde; hier lag zwar Verschulden des Klägers vor, dennoch war Wiedereinsetzung zu gewähren, weil das Sozialgericht seine Fürsorge- und Hinweispflicht gegenüber dem unvertretenen Kläger verletzt hatte. Das Gericht hätte bei offenkundigen Mängeln der Klageerhebung rechtzeitig hinweisen und Heilung ermöglichen müssen (Art. 2 Abs.1 i.V.m. Art.19 Abs.4 GG). • Amtswegige Gewährung: Wegen unterbliebenem Hinweis auf Wiedereinsetzung und der tatsächlichen Verfahrenslage (Eingang der E-Mail, Kenntnis des Gerichts von Telefonnummer und E-Mail des Klägers, weitere Verfahrensschritte) hat der Senat die Wiedereinsetzung von Amts wegen gewährt (§ 67 Abs.2,4 SGG). • Zurückverweisung: Da das Sozialgericht ohne Entscheidung in der Sache die Klage abgewiesen hat, konnte das LSG nach § 159 Abs.1 Nr.1 SGG den Gerichtsbescheid aufheben und die Sache an das SG zurückverweisen. In der Hauptsache bestehen noch erhebliche Ermittlungsbedarfe zur Rechtmäßigkeit der Aufhebungs- und Erstattungsbescheide (u.a. Anrechnung von Einkommen, Rechtsgrundlage § 45 oder § 48 SGB X, Bedeutung des Monatsprinzips, Auskunftspflicht). Der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Reutlingen vom 16.10.2012 wird aufgehoben; die Sache wurde zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Sozialgericht zurückverwiesen. Begründet wurde dies damit, dass die per E-Mail eingereichte Klage formell unwirksam war, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aber wegen Verletzung der gerichtlichen Hinweispflicht gewährt werden musste. Das SG hat es unterlassen, den unvertretenen Kläger bei offenkundiger Formunwirksamkeit der Klage rechtzeitig zu informieren und ihm die Möglichkeit zur Heilung zu geben. In der Hauptsache sind noch erhebliche Sach- und Rechtsfragen offen, insbesondere zur Frage, ob und inwieweit Einkommen der Ehefrau den Leistungsanspruch des Klägers aufgehoben oder gemindert hat, welche Rechtsgrundlage für die Aufhebung gilt und wer zur Auskunft verpflichtet ist; daher ist eine erneute Prüfung und Beweisaufnahme am Sozialgericht erforderlich.