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Urteil

L 5 R 3755/11

LSG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei einem nicht niedergelassenen Facharzt, der wiederholt Einsätze in der Hauptabteilung eines Krankenhauses übernimmt, spricht das Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis, auch wenn ein Honorarvertrag geschlossen wurde. • Die stationäre Behandlung von Krankenhauspatienten gehört im Regelfall zur Organisations- und Weisungsstruktur des Krankenhauses; nicht niedergelassene Ärzte dürfen hierfür grundsätzlich nur im Rahmen eines Anstellungsverhältnisses eingesetzt werden. • Unterschiedliche Indizien sind abzuwägen; Ort der Leistungserbringung, Eingliederung in Betriebsabläufe und fehlende eigene Betriebsstätte sowie mangelndes Unternehmerrisiko können die Merkmale der Selbstständigkeit überwiegen (§ 7 Abs.1 SGB IV). • Ist die tatsächliche Zusammenarbeit so ausgestaltet, dass sich regelmäßig wiederkehrende Einsätze mit planbarem Umfang ergeben, liegt keine unständige Beschäftigung vor, sondern eine Teilzeittätigkeit mit Sozialversicherungspflicht. • Die Versicherungspflicht in Kranken- und Pflegeversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung folgt aus der abhängigen Beschäftigung; Rentenversicherungspflicht kann durch berufsständische Versorgungseinrichtung ausgeschlossen sein (§§ 5 Abs.1 Nr.1 SGB V, 20 Abs.1 SGB XI, 25 Abs.1 SGB III).
Entscheidungsgründe
Honorararzt in Klinik: wiederholte Einsätze begründen abhängig Beschäftigung • Bei einem nicht niedergelassenen Facharzt, der wiederholt Einsätze in der Hauptabteilung eines Krankenhauses übernimmt, spricht das Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis, auch wenn ein Honorarvertrag geschlossen wurde. • Die stationäre Behandlung von Krankenhauspatienten gehört im Regelfall zur Organisations- und Weisungsstruktur des Krankenhauses; nicht niedergelassene Ärzte dürfen hierfür grundsätzlich nur im Rahmen eines Anstellungsverhältnisses eingesetzt werden. • Unterschiedliche Indizien sind abzuwägen; Ort der Leistungserbringung, Eingliederung in Betriebsabläufe und fehlende eigene Betriebsstätte sowie mangelndes Unternehmerrisiko können die Merkmale der Selbstständigkeit überwiegen (§ 7 Abs.1 SGB IV). • Ist die tatsächliche Zusammenarbeit so ausgestaltet, dass sich regelmäßig wiederkehrende Einsätze mit planbarem Umfang ergeben, liegt keine unständige Beschäftigung vor, sondern eine Teilzeittätigkeit mit Sozialversicherungspflicht. • Die Versicherungspflicht in Kranken- und Pflegeversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung folgt aus der abhängigen Beschäftigung; Rentenversicherungspflicht kann durch berufsständische Versorgungseinrichtung ausgeschlossen sein (§§ 5 Abs.1 Nr.1 SGB V, 20 Abs.1 SGB XI, 25 Abs.1 SGB III). Der Kläger, Facharzt für Anästhesie, arbeitete zwischen 03.06.2008 und 28.04.2009 auf Grundlage eines Honorarvertrags für ein Krankenhausträger (Beigeladene). Parallel war er auf Honorarbasis in weiteren Kliniken und Praxen tätig. Der Honorarvertrag regelte Rahmenbedingungen, wies die Freiberuflichkeit aus und sah Stundenhonorare vor. Tatsächlich wurde der Kläger regelmäßig, insbesondere an bestimmten Wochentagen, in der Hauptabteilung des Krankenhauses eingesetzt und in Dienstpläne eingetragen; er übernahm Tages- und Bereitschaftsdienste. Die Einzelsachverhalte und Abrechnungen ergaben monatlich mehrere Einsätze mit gleichbleibendem Umfang; eine eigene Betriebsstätte stellte er nicht zur Verfügung. Die Einzugsstelle erließ Bescheide zur Feststellung von Versicherungspflicht in Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung, gegen die der Kläger klagte. Das Sozialgericht wies die Klage ab; das Landessozialgericht bestätigte die Entscheidung. • Rechtsmaßstab ist § 7 Abs.1 SGB IV: Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse. • Tatsächliche Ausgestaltung geht der formalen Vertragsbezeichnung vor; die praktizierte Rechtsbeziehung ist maßgeblich. Eine alleinige Bezeichnung als Honorarvertrag ist nicht entscheidend. • Leitsymptome für abhängige Beschäftigung: Eingliederung in Betrieb, Leistungserbringung in den Räumlichkeiten des Krankenhauses, Verpflichtung zur Erbringung über angenommene Einsätze, fehlende eigene Betriebsstätte und kein nennenswertes Unternehmerrisiko. • Besondere Bedeutung hat das berufs- und vergütungsrechtliche System: Stationäre ärztliche Leistungen werden grundsätzlich durch angestelltes Krankenhauspersonal erbracht; Ausnahmen sind enummerativ und setzen meist die Niederlassung oder besonderen Rechtsstatus des Dritten voraus (z.B. Belegarzt, niedergelassener Vertragsarzt). • Die Rahmengestaltung der Honorartätigkeit und die regelmäßigen, planbaren Einsätze (monatlicher Mindestumfang, wiederkehrende Wochentage) stehen einer Qualifizierung als unständige Beschäftigung entgegen; es handelt sich vielmehr um eine längerfristige, teilzeitige Tätigkeit. • Fehlendes Unternehmerrisiko: Kläger erhielt feste Stundenhonorare, setzte kein eigenes Kapital in Form einer Betriebsstätte ein und verwendete überwiegend die Betriebsmittel des Krankenhauses; das Risiko entgangener Einnahmen reicht hier nicht zur Annahme selbstständiger Tätigkeit. • Zur Sozialversicherung: Aus der abhängigen Beschäftigung folgt Versicherungspflicht in Kranken- und Pflegeversicherung (§ 5 Abs.1 Nr.1 SGB V; § 20 Abs.1 SGB XI) und nach dem Recht der Arbeitsförderung (§ 25 Abs.1 SGB III); Rentenversicherungspflicht war wegen Befreiung durch berufsständische Versorgung nicht gegeben. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen. Das Landessozialgericht bestätigt, dass der Kläger im Streitzeitraum aufgrund der tatsächlichen Ausgestaltung seiner wiederkehrenden Einsätze in der Hauptabteilung des Krankenhauses als abhängig beschäftigt anzusehen war. Damit bestand Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung; die Rentenversicherungspflicht war wegen vorhandener Befreiung nicht gegeben. Die Bezeichnung der vertraglichen Vereinbarung als Honorarvertrag und einzelne Indizien für Selbstständigkeit konnten die überwiegenden Umstände (Eingliederung in Betriebsabläufe, fehlende eigene Betriebsstätte, kein Unternehmerrisiko, planbare regelmäßige Einsätze) nicht entkräften. Die Kostenentscheidung und die Zulassung der Revision beruhen auf den gesetzlichen Vorschriften.