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Urteil

L 4 R 2078/11

LSG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei der Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und Selbstständigkeit ist das tatsächliche Gesamtbild maßgeblich; vertragliche Bezeichnungen sind nachrangig. • Eine teilweise in den Betriebsräumen geleistete Tätigkeit unter Nutzung betrieblicher Arbeitsmittel und regelmäßiger persönlicher Einbindung spricht für Eingliederung und damit für abhängige Beschäftigung. • Geringer Kapitaleinsatz, fehlendes nennenswertes Unternehmerrisiko und überwiegende Abhängigkeit von einem Auftraggeber sind gewichtige Indizien für Scheinselbstständigkeit und Versicherungspflicht. • Die Träger der Rentenversicherung können im Rahmen einer Betriebsprüfung auch Feststellungen mit Drittwirkung gegenüber den Beschäftigten treffen (§ 28p SGB IV).
Entscheidungsgründe
Teilweise betriebliche Eingliederung und fehlendes Unternehmerrisiko begründen Versicherungspflicht • Bei der Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und Selbstständigkeit ist das tatsächliche Gesamtbild maßgeblich; vertragliche Bezeichnungen sind nachrangig. • Eine teilweise in den Betriebsräumen geleistete Tätigkeit unter Nutzung betrieblicher Arbeitsmittel und regelmäßiger persönlicher Einbindung spricht für Eingliederung und damit für abhängige Beschäftigung. • Geringer Kapitaleinsatz, fehlendes nennenswertes Unternehmerrisiko und überwiegende Abhängigkeit von einem Auftraggeber sind gewichtige Indizien für Scheinselbstständigkeit und Versicherungspflicht. • Die Träger der Rentenversicherung können im Rahmen einer Betriebsprüfung auch Feststellungen mit Drittwirkung gegenüber den Beschäftigten treffen (§ 28p SGB IV). Die Klägerin, Bilanzbuchhalterin und Inhaberin eines nebenberuflichen Büroservice, arbeitete seit 2002 überwiegend für die B. H. Versandservice GmbH. Sie stellte monatlich meist Pauschalrechnungen (durchschnittlich ca. 1.500 EUR) und erbrachte zwei- bis dreimal wöchentlich Leistungen in den Geschäftsräumen des Auftraggebers, nutzte dort einen bereitgestellten Arbeitsplatz und das aktuelle Lexware-Programm; Teile der Arbeit erledigte sie zuhause. Die Klägerin reduzierte ihr Pensum 2004 aus familiären Gründen von 20 auf etwa 15–16 Stunden wöchentlich, beschäftigte zeitweise Hilfskräfte in geringem Umfang und erzielte bis 2008 nahezu ihr gesamtes Einkommen von diesem Auftraggeber. Die Beklagte (Rentenversicherungsträger) stellte nach Betriebsprüfung 2009 Versicherungs­pflicht gegenüber der Klägerin ab 1.1.2005 fest; die Klägerin widersprach und klagte. Das Sozialgericht gab der Klägerin statt; das LSG hob dieses Urteil auf und wies die Klage ab. • Zuständigkeit und Form: Die Beklagte handelte im Prüfverfahren nach § 28p SGB IV und durfte auch einen Bescheid mit Drittwirkung gegenüber der Klägerin erlassen. • Rechtsmaßstab: Versicherungspflicht ergibt sich aus §§ 5 SGB V, 1 SGB VI, 25 SGB III, 20 SGB XI i.V.m. § 7 Abs.1 SGB IV; maßgeblich ist die tatsächliche Eingliederung und Weisungsgebundenheit bzw. das Unternehmerrisiko nach ständiger Rechtsprechung des BSG. • Tatsächliche Befunde: Die Klägerin war regelmäßig in den Betrieb eingegliedert, arbeitete dort an bereitgestellten Arbeitsplätzen, nutzte betriebliche Software und stimmte regelmäßig mit Betriebsangehörigen ab; ihr Anwesenheitsumfang überstieg das bei einem klassischen Fremddienstleister übliche Maß. • Weisungs- und Zeitbindung: Auch wenn keine detaillierten Inhaltsweisungen vorlagen, besteht bei höher qualifizierten Tätigkeiten regelmäßig ein funktionsgerechter Leistungskorridor; regelmäßige betriebsübliche Anwesenheiten und Absprachen begründen faktische Beschränkungen der Zeiteinteilung. • Unternehmensrisiko: Die Klägerin trug kein nennenswertes Unternehmerrisiko: geringe Betriebsausgaben, kein Einsatz aktueller eigener Software, kaum Fremdpersonal, nahezu ausschließliche Abhängigkeit von einem Auftraggeber und feste monatliche Pauschalvergütungen. • Gesamtwürdigung: Unter Abwägung aller Indizien überwiegen die Kriterien für eine abhängige Beschäftigung; geringes Unternehmerrisiko und betriebliche Eingliederung sind besonders ausschlaggebend. • Folge: Die Feststellung der Beklagten, dass die Klägerin ab 1.1.2005 versicherungspflichtig war, ist materiell zutreffend und bleibt bestehen. Der Senat hebt das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe auf und weist die Klage ab. Die Beklagte durfte mit Bescheid vom 23.12.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10.6.2010 feststellen, dass die Klägerin ab 1.1.2005 als abhängig Beschäftigte in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung versicherungspflichtig ist. Entscheidende Gründe sind die regelmäßige betriebliche Eingliederung, die Nutzung betrieblicher Arbeitsmittel, die persönliche Einbindung in betriebliche Abläufe und das fehlende nennenswerte Unternehmerrisiko bei nahezu ausschließlicher Abhängigkeit von einem Auftraggeber. Die Kosten der beiden Rechtszüge sind nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.