Urteil
L 9 U 2557/10
LSG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein von einem Arbeitgeber organisiertes Fußballpokalturnier ist nicht automatisch Arbeitsschutzereignis im Sinne des SGB VII; entscheidend ist, ob die Veranstaltung als Betriebssport oder als betrieblich geförderte Gemeinschaftsveranstaltung anzusehen ist.
• Für Betriebssport fehlt es, wenn regelmäßiges Training und damit die erforderliche Regelmäßigkeit nicht gegeben sind und der Wettkampfcharakter überwiegt.
• Für die Qualifizierung als betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung ist erforderlich, dass die Veranstaltung von ihrer Konzeption und ihrem Programm die Gesamtheit der Belegschaft anspricht; ein überwiegend auf einen Teil der Belegschaft (z. B. fußballbegeisterte Männer) ausgerichtetes Event ist nicht ausreichend.
• Die Teilnahmequote ist ein Indiz, aber keine starre Schwelle; bei einem Großbetrieb kann eine geringe Teilnahmequote (hier ca. 8,5 % am Standort) gegen die Annahme einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung sprechen.
• Maßgebliche Normen: § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII, § 8 Abs. 1 SGB VII; Beurteilung nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts.
Entscheidungsgründe
Teilnahme am betrieblich organisierten Fußballturnier ist kein Arbeitsunfall (fehlende Gemeinschaftsveranstaltung/Betriebssport) • Ein von einem Arbeitgeber organisiertes Fußballpokalturnier ist nicht automatisch Arbeitsschutzereignis im Sinne des SGB VII; entscheidend ist, ob die Veranstaltung als Betriebssport oder als betrieblich geförderte Gemeinschaftsveranstaltung anzusehen ist. • Für Betriebssport fehlt es, wenn regelmäßiges Training und damit die erforderliche Regelmäßigkeit nicht gegeben sind und der Wettkampfcharakter überwiegt. • Für die Qualifizierung als betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung ist erforderlich, dass die Veranstaltung von ihrer Konzeption und ihrem Programm die Gesamtheit der Belegschaft anspricht; ein überwiegend auf einen Teil der Belegschaft (z. B. fußballbegeisterte Männer) ausgerichtetes Event ist nicht ausreichend. • Die Teilnahmequote ist ein Indiz, aber keine starre Schwelle; bei einem Großbetrieb kann eine geringe Teilnahmequote (hier ca. 8,5 % am Standort) gegen die Annahme einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung sprechen. • Maßgebliche Normen: § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII, § 8 Abs. 1 SGB VII; Beurteilung nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts. Der Kläger, bei der A. AG als Fertigungsfachkraft beschäftigt, stürzte während einer Vorrunde des von der A. AG organisierten Fußballturniers A. Cup 2006 und verletzte sich am rechten Handgelenk. Das Turnier wurde von der Firma organisiert, finanziert und durch Personal- und Kommunikationsmitarbeiter vorbereitet; Teilnahme war freiwillig und außerhalb der Arbeitszeit. Für das Standortturnier in N. am 15.07.2006 waren etwa 40 Mannschaften mit rund 450 Spielern und insgesamt etwa 1.000 Zuschauern beteiligt; nach Angaben der A. AG entfielen von diesen etwa 700 auf Betriebsangehörige. Der Kläger meldete den Unfall; die Unfallversicherung lehnte die Anerkennung als Arbeitsunfall ab mit der Begründung, es handele sich weder um Betriebssport noch um eine versicherte betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung. Das Sozialgericht Heilbronn wies die Klage des Klägers ab; die Berufung beim Landessozialgericht blieb erfolglos. • Rechtliche Voraussetzungen: Nach § 8 Abs.1 SGB VII sind Arbeitsunfälle Unfälle infolge versicherter Tätigkeit; maßgeblich ist der innere/sachliche Zusammenhang zwischen der Verrichtung und der betrieblichen Tätigkeit. • Beweisstand: Das Gericht stellte fest, dass der Kläger am 15.07.2006 beim Turnier stürzte und sich verletzte; als Arbeitnehmer stand er grundsätzlich unter Versicherungsschutz, nicht aber für jede private Freizeitbetätigung. • Betriebssport: Für die Einordnung als Betriebssport fehlt es an Regelmäßigkeit und regelmäßigem Training; der ausgeprägte Wettkampfcharakter und die Berichte über hart umkämpfte Spiele sprechen gegen die Anwendung der Grundsätze des Betriebssports. • Betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung: Nach ständiger Rechtsprechung des BSG muss die Veranstaltung im Interesse des Unternehmens liegen, der Pflege der Verbundenheit dienen und programmatisch die Gesamtheit der Belegschaft ansprechen. Zwar war das Turnier von der Unternehmensleitung getragen und finanziert, doch fehlte eine auf alle Beschäftigten ausgerichtete Konzeption. • Teilnehmerstruktur und Programm: Die vergleichsweise geringe Teilnahmequote am Standort N. (ca. 8,5 %), die starke Fokussierung auf fußballbegeisterte, überwiegend männliche Beschäftigte und das Rahmenprogramm, das primär der Kinderbetreuung diente, belegen, dass die Veranstaltung nicht geeignet war, die Gesamtheit der Belegschaft anzusprechen. • Gesamtwürdigung: Unter Abwägung aller Indizien gelangte das Gericht zur Überzeugung, dass es sich um eine Freizeit-/Wettkampfveranstaltung handelte, nicht um versicherten Betriebssport oder eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung; daher fehlt der sachliche Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit. Die Berufung des Klägers wurde zurückgewiesen; das Ereignis vom 15.07.2006 ist kein Arbeitsunfall. Begründet wurde dies damit, dass die Teilnahme am A. Cup 2006 weder als Betriebssport (fehlende Regelmäßigkeit, dominierender Wettkampfcharakter) noch als betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung (keine auf die Gesamtheit der Belegschaft gerichtete Konzeption, niedrige Teilnahmequote am Standort, Rahmenprogramm primär für Angehörige) einzustufen ist. Zwar war die Veranstaltung von der Unternehmensleitung getragen und finanziert, dies reicht jedoch allein nicht aus, um Versicherungsschutz zu begründen. Folglich bestehen keine Ansprüche des Klägers aus der gesetzlichen Unfallversicherung für den streitigen Vorfall; die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.