Urteil
L 2 AS 1962/12
LSG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine dem Grunde nach förderfähige Berufsausbildung nach den §§ 60 ff. SGB III schließt den Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach § 7 Abs. 5 SGB II aus, auch wenn die Ausbildung durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (Ausbildungsgeld nach §§ 97 ff., 104 ff. SGB III) gefördert wird.
• Für die Prüfung der Förderfähigkeit einer Ausbildung ist auf die abstrakte Förderungsfähigkeit der Ausbildungsart abzustellen; die Eintragung des Ausbildungsverhältnisses im Ausbildungsverzeichnis hat Tatbestandswirkung.
• Kindergeld, das für eine volljährige in Ausbildung stehende Person bewilligt, aber nicht an diese weitergeleitet wird, kann als Einkommen der kindergeldberechtigten Person angerechnet werden.
• Darlehensweise zu gewährende Leistungen nach den Härtefallregelungen und Zuschüsse für Unterkunft/Verpflegung bei Internatsunterbringung können gesondert geprüft werden und waren hier nicht Streitgegenstand.
Entscheidungsgründe
Ausschluss von SGB-II-Leistungen bei förderfähiger Berufsausbildung mit Teilhabeleistungen • Eine dem Grunde nach förderfähige Berufsausbildung nach den §§ 60 ff. SGB III schließt den Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach § 7 Abs. 5 SGB II aus, auch wenn die Ausbildung durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (Ausbildungsgeld nach §§ 97 ff., 104 ff. SGB III) gefördert wird. • Für die Prüfung der Förderfähigkeit einer Ausbildung ist auf die abstrakte Förderungsfähigkeit der Ausbildungsart abzustellen; die Eintragung des Ausbildungsverhältnisses im Ausbildungsverzeichnis hat Tatbestandswirkung. • Kindergeld, das für eine volljährige in Ausbildung stehende Person bewilligt, aber nicht an diese weitergeleitet wird, kann als Einkommen der kindergeldberechtigten Person angerechnet werden. • Darlehensweise zu gewährende Leistungen nach den Härtefallregelungen und Zuschüsse für Unterkunft/Verpflegung bei Internatsunterbringung können gesondert geprüft werden und waren hier nicht Streitgegenstand. Die alleinerziehende Klägerin (Ziff.1) und ihre volljährige Tochter I. (Ziff.2) lebten zusammen; I. absolvierte ab 30.08.2010 eine Berufsausbildung zur Buchbinderin im Berufsbildungswerk (Internat) und erhielt Ausbildungsgeld sowie Reisekostenerstattung nach den §§ 97 ff. SGB III. Die Agentur für Arbeit/Jobcenter bewilligte für den Zeitraum 01.01.2011 bis 30.06.2011 vorläufig Alg II nur für die Mutter und das andere Kind, nicht aber für I.. Die Klägerinnen legten Widerspruch ein und klagten, I. sei Mitglied der Bedarfsgemeinschaft und habe Anspruch auf Alg II einschließlich ausbildungsbedingtem Mehrbedarf; insoweit sei Ausbildungsgeld nicht anzurechnen. Das Sozialgericht wies die Klage ab mit der Begründung, I. sei nach § 7 Abs.5 SGB II wegen der förderfähigen Ausbildung und der Gewährung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben vom SGB-II-Bezug ausgeschlossen; die Berufung wurde zurückgewiesen. • Rechtsgrundlage und Tatbestand: § 7 Abs. 5 SGB II schließt Leistungsansprüche für Auszubildende aus, deren Ausbildung dem Grunde nach förderungsfähig ist (Bezugnahme auf §§ 60 ff. SGB III). • Förderfähigkeitsprüfung: Maßgeblich ist die abstrakte Förderungsfähigkeit der konkreten Ausbildungsart; I. hat einen in das Ausbildungsverzeichnis eingetragenen Berufsausbildungsvertrag für den anerkannten Ausbildungsberuf abgeschlossen, damit sind die Voraussetzungen des § 60 SGB III erfüllt. • Anwendbarkeit auf Teilhabeleistungen: Der Leistungsausschluss des § 7 Abs.5 SGB II erfasst auch Fälle, in denen Ausbildung durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (Ausbildungsgeld nach §§ 97 ff., 104 ff. SGB III) gefördert wird; die Systematik der Vorschriften und einschlägige Regelungen (§§ 99,101,102 SGB III) stützen diese Auslegung. • Rechtsprechung und Verwaltungssicht: Die Entscheidung steht im Einklang mit obergerichtlicher Rechtsprechung und mit der Auffassung der Bundesregierung, wonach Ausbildungsgeld nicht zum Leistungsbereich des SGB II führt. • Ausnahmen und Nebenfragen: Darlehensweise gewährbare Leistungen nach den Härtefallregelungen sowie Zuschüsse für Unterkunft/Verpflegung bei Internatsunterbringung waren nicht Streitgegenstand und wurden zur gesonderten Prüfung offengehalten. • Kindergeldanrechnung: Das für I. gewährte Kindergeld wurde der Mutter angerechnet, weil nicht nachgewiesen wurde, dass das Kindergeld an I. weitergeleitet wurde; der Ausnahmetatbestand der ALG-II-VO war nicht erfüllt. • Zuständigkeit: Örtlich zuständig war das Jobcenter Heilbronn, weil der gewöhnliche Aufenthalt der Auszubildenden weiterhin in Heilbronn lag. Die Berufung der Klägerinnen wurde zurückgewiesen. I. (Klägerin Ziff.2) hat keinen Anspruch auf Alg II als Zuschuss im streitigen Zeitraum, weil ihre Ausbildung dem Grunde nach förderfähig ist und sie Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (Ausbildungsgeld) erhält, sodass § 7 Abs.5 SGB II den Leistungsbezug ausschließt. Soweit besondere Härte- oder darlehensweise gewährbare Leistungen sowie Zuschussfragen für Unterkunft/Verpflegung in Betracht kommen, sind diese nicht Gegenstand der Entscheidung und werden gesondert geprüft. Die Anrechnung des für I. gewährten Kindergeldes als Einkommen der kindergeldberechtigten Mutter ist rechtmäßig, weil das Kindergeld nicht an I. weitergeleitet wurde. Das angefochtene Urteil des Sozialgerichts Heilbronn wird bestätigt; außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.