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Urteil

L 7 R 2757/11

LSG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei mehreren Tätigkeiten desselben Arbeitnehmers ist maßgeblich, ob Arbeitgeberidentität besteht; mehrere Tätigkeiten für denselben Arbeitgeber sind sozialversicherungsrechtlich als ein einheitliches Beschäftigungsverhältnis zu behandeln. • Die Privilegierung nach § 8a SGB IV für geringfügige Beschäftigungen in Privathaushalten greift nur, wenn die Beschäftigung ausschließlich im Privathaushalt ausgeübt wird. • Die Anmeldung und tatsächliche Dispositionsbefugnis des Arbeitgebers können entscheidend dafür sein, wem die Tätigkeiten sozialversicherungsrechtlich zuzurechnen sind.
Entscheidungsgründe
Gemischte Tätigkeiten eines Minijobbers beim gleichen Arbeitgeber: keine Haushaltsprivilegierung • Bei mehreren Tätigkeiten desselben Arbeitnehmers ist maßgeblich, ob Arbeitgeberidentität besteht; mehrere Tätigkeiten für denselben Arbeitgeber sind sozialversicherungsrechtlich als ein einheitliches Beschäftigungsverhältnis zu behandeln. • Die Privilegierung nach § 8a SGB IV für geringfügige Beschäftigungen in Privathaushalten greift nur, wenn die Beschäftigung ausschließlich im Privathaushalt ausgeübt wird. • Die Anmeldung und tatsächliche Dispositionsbefugnis des Arbeitgebers können entscheidend dafür sein, wem die Tätigkeiten sozialversicherungsrechtlich zuzurechnen sind. Der Kläger beschäftigte die Reinigungskraft G.S. seit Jahren für seine Kanzlei. Ab 20.10.2006 reinigte G.S. zusätzlich die Privatwohnung des Klägers. Der Kläger meldete diese Reinigung im Haushaltscheckverfahren an. Die Beklagte lehnte die Anwendung des Haushaltscheckverfahrens ab mit der Begründung, bei mehreren Minijobs für denselben Arbeitgeber sei sozialversicherungsrechtlich von einem einheitlichen Beschäftigungsverhältnis auszugehen. Das Sozialgericht gab dem Kläger statt und ließ die Teilnahme am Haushaltscheckverfahren für 20.10.2006 bis 28.02.2007 zu. Die Beklagte legte Beschwerde ein und führte aus, die Rechtsprechung sehe bei mehreren Tätigkeiten desselben Arbeitnehmers einheitliche Bewertung vor. Der Kläger argumentierte, es handele sich um zwei getrennte Arbeitsverhältnisse; seine Ehefrau habe für die Privatwohnung als Arbeitgeberin gehandelt; Kosten und Buchführung seien getrennt. Im Streitzeitraum endete das Arbeitsverhältnis des Klägers für die Privatwohnung zum 28.02.2007; ab 01.03.2007 setzte die Ehefrau die Reinigung fort und meldete G.S. mittels Haushaltscheck an. • Antrag des Klägers ist als Antrag auf Festsetzung der Pauschalbeiträge nach den für geringfügige Beschäftigungen in Privathaushalten geltenden Beitragssätzen (§§ 249 S.2 SGB V, 172 Abs.3a SGB VI i.V.m. § 8a SGB IV) zu werten; ein gesondertes Zulassungsverfahren zum Haushaltscheck ist gesetzlich nicht vorgesehen. • Nach § 8a SGB IV gelten die Privilegierungen nur, wenn die geringfügige Beschäftigung ausschließlich im Privathaushalt ausgeübt wird; § 8 SGB IV verlangt die Zusammenrechnung mehrerer geringfügiger Beschäftigungen beim selben Arbeitgeber (§ 8 Abs.2 SGB IV). • Die ständige Rechtsprechung des BSG geht davon aus, dass mehrere Beschäftigungen bei demselben Arbeitgeber als einheitliches Beschäftigungsverhältnis zu behandeln sind; maßgeblich ist die Arbeitgeberidentität und das Weisungs‑/Dispositionsverhältnis. • Feststellungsfrage: Arbeitgeber ist, wer die wirtschaftliche und organisatorische Dispositionsbefugnis über die Arbeitsleistung hat. Der Kläger hat die Anmeldung unterschrieben, die Erstmeldung vorgenommen und gab an, die Beendigung seines Arbeitsverhältnisses und den Eintritt der Ehefrau herbeigeführt zu haben; dies spricht dafür, dass er im relevanten Zeitraum Arbeitgeber der Tätigkeit in Kanzlei und Privaträumen war. • Folge: Es lag eine ‚gemischte‘ Tätigkeit für denselben Arbeitgeber vor, nicht eine ausschließlich im Privathaushalt ausgeübte Beschäftigung; daher treten die Privilegien des § 8a SGB IV nicht ein und sind die Pauschalbeiträge nicht nach den für Privathaushalte geltenden reduzierten Sätzen festzusetzen. Die Berufung der Beklagten hatte Erfolg; das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen wurde aufgehoben und die Klage abgewiesen. Die Beklagte durfte die Pauschalbeiträge für die Reinigung der Privatwohnung der streitigen Zeit nicht nach den reduzierten Haushaltsbeitragssätzen festsetzen, weil im Zeitraum 20.10.2006 bis 28.02.2007 ein einheitliches Beschäftigungsverhältnis zwischen dem Kläger und der Reinigungskraft vorlag, da der Kläger als Arbeitgeber auftrat. Die Entscheidung stützt sich auf § 8 SGB IV und § 8a SGB IV sowie die einschlägige Rechtsprechung, wonach mehrere Tätigkeiten desselben Arbeitnehmers bei demselben Arbeitgeber zusammenzurechnen sind. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits; der Streitwert wurde auf 94,47 EUR festgesetzt.