Urteil
L 7 AY 1259/11
LSG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine Aufenthaltserlaubnis aus einer Altfall- oder Bleiberechtsregelung begründet nicht die Anspruchsberechtigung nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 AsylbLG in der Fassung vom 18.03.2005; dieser Tatbestand erfasst nur Aufenthaltserlaubnisse, die wegen des Krieges im Herkunftsland erteilt wurden.
• Leistungen nach dem SGB II gehen Leistungen nach dem AsylbLG vor, wenn der Aufenthaltstitel eine längerfristige Aufenthaltsperspektive begründet (z. B. Altfall-/Bleiberechtsregelung).
• Eine beigeladene Verurteilung des Trägers der Grundsicherung für Arbeitssuchende kommt nicht in Betracht, wenn dieser bereits einen bestandskräftigen ablehnenden Bescheid erlassen hat.
• Die Berufung ist zulässig, jedoch unbegründet; außergerichtliche Kosten sind nicht erstattungsfähig.
Entscheidungsgründe
Altfallaufenthalt berechtigt nicht zu Leistungen nach § 1 Abs.1 Nr.3 AsylbLG • Eine Aufenthaltserlaubnis aus einer Altfall- oder Bleiberechtsregelung begründet nicht die Anspruchsberechtigung nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 AsylbLG in der Fassung vom 18.03.2005; dieser Tatbestand erfasst nur Aufenthaltserlaubnisse, die wegen des Krieges im Herkunftsland erteilt wurden. • Leistungen nach dem SGB II gehen Leistungen nach dem AsylbLG vor, wenn der Aufenthaltstitel eine längerfristige Aufenthaltsperspektive begründet (z. B. Altfall-/Bleiberechtsregelung). • Eine beigeladene Verurteilung des Trägers der Grundsicherung für Arbeitssuchende kommt nicht in Betracht, wenn dieser bereits einen bestandskräftigen ablehnenden Bescheid erlassen hat. • Die Berufung ist zulässig, jedoch unbegründet; außergerichtliche Kosten sind nicht erstattungsfähig. Die Klägerin, bosnische Staatsangehörige, erhielt aufgrund einer landesrechtlichen Altfall-/Bleiberechtsregelung eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 (umgewandelt in § 23 Abs.1 AufenthG), bewarb sich für den Zeitraum 01.12.2006–31.07.2007 um höhere Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz und erhielt von der Beklagten Bewilligungs- und Ablehnungsbescheide; Widersprüche und ein vorinstanzliches Verfahren führten zur Ablehnung ihres Begehrens. Die Klägerin hatte zuvor Leistungen nach dem SGB II bezogen; die ARGE hob Bewilligungen ab 01.01.2005 teilweise auf, leistete aber zuletzt für November 2006 und bewilligte später für August 2007 bis Januar 2008 SGB II-Leistungen. Die Klägerin begehrt Nachgewährung höherer AsylbLG-Leistungen für Dezember 2006 bis Juli 2007; die Beklagte lehnte ab mit der Begründung, die Klägerin gehöre nicht zum Kreis der AsylbLG-Berechtigten. Das Sozialgericht wies die Klage ab; die Klägerin legte Berufung ein. • Zulässigkeit: Die Berufung ist form- und fristgerecht und statthaft (§§ 144, 151 SGG). • Anwendbare Norm: § 1 Abs.1 Nr.3 AsylbLG in der seit 14.03.2005 geltenden Fassung knüpft an den Erteilungsgrund der Aufenthaltserlaubnis; nur Aufenthaltserlaubnisse, die wegen des Krieges im Herkunftsland erteilt wurden, begründen Anspruch nach dieser Vorschrift. • Auslegung und Zweck: Die Gesetzesänderung vom 14.03.2005 schränkt den Kreis der AsylbLG-Berechtigten ein, um Inhabern längerfristiger Aufenthaltsperspektiven (z. B. Altfall/Bleiberecht) den Zugang zu SGB-II-Leistungen zu ermöglichen; deshalb ist entscheidend, ob die Aufenthaltserlaubnis aufgrund kriegsbedingter Umstände erteilt wurde. • Sachverhalt angewandt: Die Klägerin besitzt ihre Aufenthaltserlaubnis aufgrund einer landesrechtlichen Altfall-/Bleiberechtsregelung; diese knüpft nicht an vorübergehende kriegsbedingte Verhältnisse an, sondern vermittelt eine längerfristige Aufenthaltsperspektive. • Rechtsfolge: Daher gehörte die Klägerin im streitigen Zeitraum nicht zum Kreis der Leistungsberechtigten nach § 1 Abs.1 Nr.3 AsylbLG und hatte keinen Anspruch auf höhere AsylbLG-Leistungen. • SGB-II-/SGB-XII-Abgrenzung: Als erwerbsfähige Hilfebedürftige war sie dem Leistungssystem des SGB II zuzuordnen; daher kommen Leistungen nach dem SGB XII bzw. Analogleistungen nach § 2 AsylbLG in Verbindung mit dem SGB XII nicht in Betracht. • Beiladung: Eine notwendige Beiladung des Jobcenters war entbehrlich, weil die ARGE/Jobcenter bereits bestandskräftige Entscheidungen erlassen hatte, die eine Verurteilung ausschließen. • Kosten und Revision: Die Berufung ist materiell unbegründet; außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten; Zulassung der Revision wurde versagt (§§ 193, 160 SGG). Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat für den Zeitraum 01.12.2006 bis 31.07.2007 keinen Anspruch auf höhere Leistungen nach dem AsylbLG, weil ihre Aufenthaltserlaubnis auf einer Altfall-/Bleiberechtsregelung beruht und nicht aufgrund des Krieges in ihrem Heimatland erteilt wurde; somit fällt sie nicht in den Anspruchskreis des § 1 Abs.1 Nr.3 AsylbLG in der maßgeblichen Fassung. Soweit die Klägerin Leistungen aus dem System der Grundsicherung für Arbeitssuchende betrifft, sind hierfür die SGB-II-Träger zuständig; eine Beiladung des Jobcenters war nicht erforderlich, da dessen ablehnende Bescheide bestandskräftig sind. Die außergerichtlichen Kosten werden nicht erstattet. Damit bleibt der angefochtene Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg in voller Höhe bestehen.