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Beschluss

L 8 U 3192/13 B

LSG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• § 192 Abs. 4 SGG rechtfertigt die Auflage gerichtlicher Ermittlungskosten gegenüber der Behörde, wenn erkennbare und notwendige Ermittlungen im Verwaltungsverfahren unterlassen wurden und das Gericht diese nachholen musste. • Ein im Verwaltungsverfahren eingeholtes Gutachten kann unbrauchbar sein, wenn es gegen formelle Verwertungsverbote verstößt, etwa wegen unterbliebener ordnungsgemäßer Bestellung des Gutachters oder fehlender Belehrung über Widerspruchsrechte nach § 200 SGB VII. • Die Behörde kann sich nicht auf eine verbreitete Verwaltungspraxis berufen, um Verfahrensverstöße als nicht erkennbar im Sinne des § 192 Abs. 4 SGG zu rechtfertigen. • Rügeobliegenheit des Betroffenen entbindet die Behörde nicht von ihrer Pflicht zur ordnungsgemäßen Ermittlung; Unterlassen anerkennbarer Verfahrensvorschriften kann die Verwertbarkeit des Gutachtens und Kostenfolgen auslösen.
Entscheidungsgründe
Kostenfolge bei verwertungsverbotenem Verwaltungsgutachten wegen Verfahrensmängeln • § 192 Abs. 4 SGG rechtfertigt die Auflage gerichtlicher Ermittlungskosten gegenüber der Behörde, wenn erkennbare und notwendige Ermittlungen im Verwaltungsverfahren unterlassen wurden und das Gericht diese nachholen musste. • Ein im Verwaltungsverfahren eingeholtes Gutachten kann unbrauchbar sein, wenn es gegen formelle Verwertungsverbote verstößt, etwa wegen unterbliebener ordnungsgemäßer Bestellung des Gutachters oder fehlender Belehrung über Widerspruchsrechte nach § 200 SGB VII. • Die Behörde kann sich nicht auf eine verbreitete Verwaltungspraxis berufen, um Verfahrensverstöße als nicht erkennbar im Sinne des § 192 Abs. 4 SGG zu rechtfertigen. • Rügeobliegenheit des Betroffenen entbindet die Behörde nicht von ihrer Pflicht zur ordnungsgemäßen Ermittlung; Unterlassen anerkennbarer Verfahrensvorschriften kann die Verwertbarkeit des Gutachtens und Kostenfolgen auslösen. Die Unfallversicherungsträgerin (Beschwerdeführerin) ließ ein Gutachten zur Beurteilung der Unfallfolgen erstellen, das nicht vom namentlich beauftragten Professor, sondern von dessen Stellvertreter mit Beteiligung eines Assistenzarztes unterzeichnet wurde. Der Versicherte beanstandete später die Feststellungen und reichte Widerspruch ein; der Widerspruch wurde abgewiesen. Im Klageverfahren hielt das Sozialgericht das ursprüngliche Verwaltungsgutachten für verwertbarkeitsuntauglich und holte ein neues Gutachten ein. Auf Grundlage des neuen Gutachtens wurde die Klage abgewiesen. Das Sozialgericht legte der Behörde die Kosten des gerichtlichen Gutachterverfahrens nach § 192 Abs. 4 SGG auf. Die Behörde legte Beschwerde ein und machte geltend, die Praxis der Stellvertretererstellung sei üblich und nicht rügepflichtig gewesen. • Anwendbarkeit und Zweck von § 192 Abs. 4 SGG: Die Vorschrift soll die Gerichte entlasten und die Verwaltung zu sorgfältiger Ermittlung anhalten; sie greift, wenn erkennbare und notwendige Ermittlungen im Verwaltungsverfahren unterlassen wurden und das Gericht nachholen musste. • Verwertungsverbot bei Verfahrenverletzungen: Ein Verwaltungsgutachten ist nicht verwertbar, wenn es unter Verstoß gegen gesetzliche Verfahrensvorschriften erlangt wurde, etwa wegen fehlender ordnungsgemäßer Bestimmung des Sachverständigen oder wegen unterbliebener Belehrung über Widerspruchsrechte nach § 200 SGB VII. • Untersuchungsgrundsatz und pflichtgemäßes Ermessen: Die Behörde hat gemäß §§ 20, 21 SGB X die Pflicht, den Sachverhalt umfassend zu ermitteln und geeignete Beweismittel zu wählen; sie verletzt ihr Ermessen, wenn sie erforderliche Beweise nicht erhebt oder Verfahrensvorschriften missachtet. • Keine nachträgliche Genehmigung: Eine nachträgliche Genehmigung des von Dritten erstellten Gutachtens ist weder dargelegt noch aus den Akten ersichtlich; konkludente Genehmigung konnte nicht festgestellt werden. • Fehlende Rüge des Versicherten entbindet nicht von Amts wegen: Das Schweigen des nicht anwaltlich vertretenen Versicherten im Widerspruch begründet kein Einverständnis mit formellen Mängeln; das Gericht musste von Amts wegen das Beweisverwertungsverbot beachten. • Verwaltungspraktiken sind keine Rechtsquelle: Eine bloße Üblichkeit rechtswidriger Verfahrensweisen enthebt die Behörde nicht von der Erkennbarkeit eines Verstoßes nach § 192 Abs. 4 SGG. • Kostenentscheidung: Die Auflage der Gerichtskosten der Beschwerdeführerin stützt sich auf § 192 Abs. 4 SGG in Verbindung mit § 197a SGG; die Behörde ist nicht kostenprivilegiert und hat die Gerichtskosten zu tragen. Die Beschwerde der Unfallversicherungsträgerin gegen die Kostenauflegung des Sozialgerichts wird zurückgewiesen; das Landessozialgericht bestätigt, dass die Behörde im Verwaltungsverfahren erkennbare und notwendige Ermittlungen unterlassen hat, weil das eingeholte Gutachten aufgrund formeller Verfahrensverstöße nicht verwertbar war. Eine nachträgliche Genehmigung des Gutachtens ist nicht belegt, und die Behauptung einer üblichen Verwaltungspraxis rechtfertigt die Verwertbarkeit nicht. Der Versicherte hat durch sein Widerspruchsschreiben nicht wirksam auf Mängel der Gutachtenerstellung hingewiesen; dies enthebt die Behörde jedoch nicht von ihrer Ermittlungspflicht. Aufgrund dessen sind die Kosten des gerichtlichen Gutachterverfahrens gemäß § 192 Abs. 4 SGG der Beschwerdeführerin aufzuerlegen; die Beschwerde hatte keinen Erfolg und die Gerichtskosten verbleiben bei der Behörde.